Leistungsverzeichnis / Leistungsbeschreibung

Leistungsvertrag

Bauleistungen sind grundsätzlich so zu vergeben, dass die Vergütung nach der Leistung bemessen wird. Dann wird bei Bauverträgen nach VOB Teil A von einem Leistungsvertrag als Oberbegriff gesprochen, speziell in § 4 Abs. 1 im Abschnitt 1 bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich sowie analog auch in den Abschnitten 2 und 3 in § 4 EU und § 4 VS, jeweils Abs. 1 bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte sowie bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen.
Vergabe und Vergütung der Bauleistungen sollte bei öffentlichen Bauaufträgen in der Regel zu Einheitspreisen (EP) für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen in Form eines Einheitspreisvertrags erfolgen. Dafür sind die Teilleistungen nach deren Menge und Maßeinheiten in den Vergabeunterlagen in einem Leistungsverzeichnis (LV) anzugeben. Grundlage für den Einheitspreisvertrag ist in der Regel eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis.
In geeigneten Fällen kann die Vergütung auch in einer Pauschalsumme in einem Pauschalvertrag vereinbart werden, wenn die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist.
Beim Einheitspreisvertrag wird der zu zahlende Preis nach Einheitspreisen bestimmt. Das Bauunternehmen kalkuliert nach den Vorgaben im LV Einheitspreise für die Teilleistungen als Leistungspositionen, z. B.:
Pos.MengeTeilleistungEinheitspreis
EP
Gesamtbetrag
GB
1.900 m2Mauerwerk50,00 €45.000 €
2.600 m2Zementestrich10,00 €6.000 €
Angebotssumme Netto51.000,00 €
+ z. Z. gültige USt. 19 %9.690,00 €
Angebotssumme Brutto60.690,00 €
Aus der Multiplikation des EP mit der Menge im LV ergibt sich der jeweilige Positionspreis als Gesamtbetrag und in der Aufrechnung der Gesamtpreis bzw. Angebotssumme-Netto. Sofern der Auftraggeber als Leistungsempfänger nicht als Steuerschuldner für die Umsatzsteuer gilt, ist noch die Umsatzsteuer nach dem zurzeit gültigen Satz hinzuzurechnen. Im Ergebnis steht die Angebotssumme-Brutto. Die Angebotssumme spielt beim Einheitspreisvertrag keine primäre Rolle. Die Vergütung richtet sich jeweils nach der tatsächlich ausgeführten Leistungsmenge und dem vereinbarten Einheitspreis. Vertragsbestandteil ist nur der unveränderliche Einheitspreis, nicht aber die Mengenangabe.
Demgegenüber erlangt die Angebotssumme beim Pauschalvertrag Vertragscharakter. Die Gesamtbeträge der einzelnen Leistungspositionen sowie Einzelpreise haben keine Bedeutung. Für die Abrechnung sind nicht die Ist-Mengen, sondern ist ausschließlich die Angebotssumme als Pauschalpreis von Bedeutung. Ein Aufmaß der erbrachten Leistungen ist nicht erforderlich.
Private Bauherren und Bauträger bevorzugen oft eine Pauschalisierung bzw. die Vereinbarung eines Pauschalvertrags. Das ist meistens dann der Fall, wenn vorher eine Bauausschreibung als Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (LP) erfolgte.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Leistungsvertrag"

Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen fest. Diese Bestimmungen enthalten u. a. Regeln für die Beschreibung der Leistung, für die Verjährung von Mängelansprüchen, für Fristen und für die Wertung der Angebote.Di...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bauleistungen sind so zu vergeben, dass die Vergütung nach Leistung bemessen wird (Leistungsvertrag), und zwar: in der Regel zu Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stüc...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bauaufträge sind so zu vergeben, dass die Vergütung nach Leistung bemessen wird (Leistungsvertrag), und zwar: in der Regel zu Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stückz...
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