Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Angebote bei Rahmenvereinbarungen

Regelmäßig wiederkehrende Leistungen - oft noch als Zeitvertragsarbeiten bezeichnet - können durch öffentliche Auftraggeber mit einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, so nach den Anforderungen differenziert als Rahmenvereinbarung (nationale Vergabe), Rahmenvereinbarung zur Vergabe (EU und VS) sowie Rahmenvereinbarung–Bauunterhalt. Maßgebend sind die Regelungen:
Das Angebotsverfahren ist das Regelverfahren. Dafür können alle Vergabearten (nach jeweils § 3, § 3 EU und § 3 VS in den Abschnitten 1 bis 3 der VOB/A) herangezogen werden. Demgegenüber ist das Auf- und das Abgebotsverfahren nur ausnahmsweise zulässig. Speziell in der Rahmenvereinbarung werden die Bedingungen für die Einzelaufträge festgelegt, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums für in Aussicht genommene Leistungsinhalte, Preise und ggf. Mengen vergeben werden sollen.
Bestandteil einer Rahmenvereinbarung ist die Leistungsbeschreibung mit einem Leistungsverzeichnis (LV). Das LV besteht in der Regel aus standardisierten Texten auf Grundlage des STLB-Bau-Dynamische Baudaten oder des STLB-BauZ (Zeitvertragsarbeiten) für regelmäßig wiederkehrende Bauunterhaltungsarbeiten. Die Leistungsbeschreibung im Einzelauftrag kann sowohl im Kurztext als auch im Langtext ausgedruckt werden. Für die erforderlichen Teilleistungen sind die Texte und die Einheitspreise (EP) aus dem LV der Rahmenvereinbarung zu übernehmen. Stundenlohnarbeiten sind dabei auf das „unbedingt notwendige, unvermeidbare Maß zu beschränken“. Die Einzelaufträge werden dann von der Vergabestelle erteilt, der die Mittel zugewiesen hat.
Beim Auf- und Abgebotsverfahren ist das LV ebenfalls aus Texten des STLB-BauZ zusammenzusetzen. Vom Auftraggeber sind die Art der Leistung und - im Gegensatz zum Angebotsverfahren - die Preise anzugeben. Weiterhin sind im Angebotsschreiben anzuführen:
  • die Nummern der Leistungsbereiche (LB),
  • die Lohngruppen getrennt nach LB mit der jeweils geschätzten Stundenzahl nur für die unbedingt erforderlichen Leistungen, die nicht in den LB enthalten sind, je Lohngruppe auf den notwendigen Umfang beschränkt vorzugeben.
Ein Angebot bei Auf- und Abgebotsverfahren darf nur enthalten:
  • die Angabe des Auf- und Abgebots auf die Preise in %,
  • die Angabe der Stundenverrechnungssätze für Stundenlohnarbeiten,
  • sonstige in den Vergabeunterlagen geforderte Erklärungen.
Beim Angebotsverfahren sind vom Bieter die Preise zu den Positionen im LV, sowie das geschätzte Auftragsvolumen pro Jahr und die voraussichtliche prozentuale Aufteilung dieses Auftragsvolumens in Einzelaufträge im Formblatt zur Rahmenvereinbarung anzugeben. Die Kommunikation zur Aufforderung und Abgabe eines Angebots kann elektronisch über die Vergabeplattform oder in Textform erfolgen. Bei schriftlicher Angebotsabgabe ist das zur Aufforderung beigefügte Angebotsschreiben zu unterzeichnen und zusammen mit den Anlagen in verschlossenem Umschlag bis zum Ablauf der Angebotsfrist an die vorbestimmte Anschrift zu senden oder dort abzugeben. Nebenangebote in der Aufforderung zur Angebotsabgabe zugelassen oder ausgeschlossen werden nach Tz. 6 im Formblatt 611.2 im VHB-Bund (2017) nicht zugelassen. Sollte ein Bieter eine Angebotsabgabe nicht beabsichtigen, sollte er die Vergabestelle darüber unterrichten. Ebenfalls kann die Abgabe von mehr als einem Hauptangebot zugelassen oder ausgeschlossen werden.
Gemäß den Teilnahmebedingungen für eine Rahmenvereinbarung ist das Angebot in deutscher Sprache abzufassen. Dafür sind die vorgegebenen Vordrucke aus dem VHB-Bund zu verwenden und die Angebote bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Mit Bezug auf Tz. 3.2 in der Richtlinie zum Formblatt 612 im VHB-Bund (2019) ist ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot auszuschließen.
Verbindlich für die Leistungsbeschreibung ist allein die vorgegebene Langfassung des LV. Alle Preise sind in € mit höchstens 3 Nachkommastellen anzugeben und jeweils ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist nach geltendem Steuersatz am Schluss des Angebots (auf die Summe der Netto-Einheitspreise) hinzurechnen. Preisnachlässe können nur gewertet werden, wenn sie ohne Bedingungen als %-Satz auf die Abrechnungssumme gewährt und an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt werden.
Die Eignung der Bieter kann mit dem Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen- und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise- belegt werden.
Ein nicht präqualifiziertes Bauunternehmen kann als Nachweis der Eignung mit dem Angebot die ausgefüllte "Eigenerklärung zur Eignung " vorlegen. Wird von den Bietern ggf. auch ein Einsatz von Nachunternehmern vorgesehen, ist zu gewährleisten, dass auch die Nachunternehmer präqualifiziert sind oder dafür die Voraussetzungen erfüllen.
Ein Angebot kann auch von einer Bietergemeinschaft mit Bezug auf Tz. 5 in Richtlinie 612 im VHB-Bund (2019) erfolgen. Voraussetzung ist jedoch eine Erklärung aller Mitglieder in Textform, dass im Auftragsfall die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft (Bau-ARGE) vorgesehen ist, für die alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Sofern öffentlich ausgeschrieben wurde, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach Aufforderung zu Angebotsabgabe gebildet haben, nicht zugelassen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Angebote bei Rahmenvereinbarungen"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung erfolgt im Rahmen einer nach dieser Vergabeordnung anwendbaren Verfahrensart. Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschlie...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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