Landesbauordnungen
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Das jeweilige Bundesland regelt in einer Landesbauordnung die Vorschriften für die
- Bebauung von Grundstücken,
- Anforderungen an die baulichen Anlagen,
- die am Bau Beteiligten,
- Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren,
- Sonstige Vorschriften wie Bußgelder u.a.
Grundlage bildet eine Musterbauordnung des Bundes. Es wurde eine Musterbauordnung von der Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Ministerkonferenz der Länder (ARGEBAU) erarbeitet. Angestrebt wird damit eine weitgehendst einheitliche Herangehensweise in den Landesbauordnungen. Sie sind in den Grundätzen gleich, können aber in einzelnen Punkten auch voneinander abweichen.
Die Musterbauordnung (Fassung November 2002) sieht eine Vielzahl von Paragrafen zu den folgenden Teilen und Abschnitten vor:
| Erster Teil:
| Allgemeine Vorschriften
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| Zweiter Teil:
| Das Grundstück und seine Bebauung
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| Dritter Teil:
| Bauliche Anlagen - Abschnitt: Gestaltung
- Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
- Abschnitt: Bauprodukte, Bauarten
- Abschnitt: Wände, Decken, Dächer
- Abschnitt: Rettungswege, Öffnungen, Umkehrungen
- Abschnitt: Technische Gebäudeausrüstung
- Abschnitt: Nutzungsbedingte Anforderungen
|
| Vierter Teil:
| Die am Bau Beteiligten
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| Fünfter Teil:
| Bauaufsichtsbehörden, Verfahren - Abschnitt: Bauaufsichtsbehörden
- Abschnitt: Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
- Abschnitt: Genehmigungsverfahren
- Abschnitt: Bauaufsichtliche Maßnahmen
- Abschnitt: Bauüberwachung
- Abschnitt: Baulasten
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| Sechster Teil:
| Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Die Bauabnahme wird in den Landesbauordnungen geregelt und durch zuständige Bauaufsichtsbehörden durchgeführt, soweit genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen vorliegen, beispielsweise Abnahme der tragend ...
Zweck der Gebäude ist, dem ständigen oder zeitweiligen Aufenthalt von Menschen, Tieren und Gütern zu dienen. Sie müssen selbstständig benutzbar und überdacht sein und Menschen müssen sie betreten kön ...