Leistungsverzeichnis / Leistungsbeschreibung

Zulageposition im LV

Eine Zulageposition ist eine spezifische Variante einer Normalposition, meistens in einem Leistungsverzeichnis (LV) für Erschwernisse in Verbindung mit einer bereits vorher angeführten Normalposition ausgeschrieben. Eine Zulageposition ist auch gleichermaßen wie eine Normalposition zu kalkulieren, d. h., es ist ein eigenständiger Einheitspreis (EP) für die Position auszuweisen.
Das Erfordernis einer solchen ergänzenden Position leitet sich in der Regel aus den Besonderen Leistungen ab, die zu den einzelnen Gewerken in den ATV (Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen) bzw. DIN-Vorschriften in der VOB Teil C jeweils im Abschnitt 4.2 angeführt werden, beispielsweise nach DIN 18330 Mauerarbeiten (Ausgabe: September 2016) zu:
  • Maßnahmen zur Erfüllung erhöhter Anforderungen an die Ebenheit der Maßhaltigkeit (Tz. 4.2.2),
  • Glattstriche an Leibungen, Stürzen und Brüstungen, z. B. für den Einbau von Fenstern, Türen sowie für obere Wandabschlüsse (Tz. 4.2.4),
  • Herstellen von Mauerwerksschrägen z. B. als oberer Abschluss bei Giebelwänden (Tz. 4.2.19),
  • Vorsorge- und Schutzmaßnahmen für das Mauern bei Frost (Tz. 4.2.24) u. a.
Die Vergabekammer Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 10. August 2015 (Az.: 3 VK LSA 54/15 - IBR Werkstattbeitrag vom 2.2.2015) entschieden, dass "Zulagepositionen, die im Leistungsverzeichnis vorsehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Vergütung zu einer Grundposition verlangt werden kann (z. B. eine Zulage für Erschwernisse wie zu Bodenklassen, Grundwasser) vergaberechtlich zulässig sind. Sie müssen aber grundsätzlich in die Wertung des Angebotspreises mit einbezogen werden".
Bereits in den Vergabeunterlagen sollte geregelt werden, ob und inwieweit Zulagepositionen in die Angebotswertung einzubeziehen sind. Demgegenüber sind bei öffentlichen Bauaufträgen Bedarfs- und Alternativpositionen vergaberechtlich grundsätzlich unzulässig.
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