Leistungsverzeichnis / Leistungsbeschreibung

Zulageposition im LV

Eine Zulageposition wird in einem Leistungsverzeichnis oft für Erschwernisse in Verbindung mit einer vorher angeführten Normalposition ausgeschrieben.

Was ist eine Zulageposition?

Die Zulageposition ist eine spezifische Form einer Normalposition. Sie wird eigenständig für Bauleistungen eines Bauvorhabens vorgesehen und gekennzeichnet. Eine Zulageposition kann auch als Alternative der Bauausführung zu einer Grundposition ausgeschrieben werden.
In welchem Maße und Umfang Zulagepositionen bei einer Baumaßnahme erforderlich sind, leitet sich aus der vorgesehenen Bauausführung ab. Verbunden ist damit jeweils ein zu kalkulierender Mehraufwand.
Das Erfordernis dieser ergänzenden Position leitet sich in der Regel aus den Besonderen Leistungen ab. Sie werden zu den einzelnen Gewerken in den ATV (Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen) angeführt, so in der VOB Teil C (Ausgabe September 2019) in:
  • ATV / DIN 18299 unter Tz. 4.2 als „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ sowie
  • den gewerkbezogenen ATV / DIN 18300 – Erdarbeiten bis ATV / DIN 18459 – Abbruch- und Rückbauarbeiten (jeweils unter Tz. 4.2).
Die Zulageposition wird als zusätzliche Position im Leistungsverzeichnis separat und zusätzlich zu den regulären Positionen aufgeführt.
Die Zulageposition wird als zusätzliche Position im Leistungsverzeichnis separat und zusätzlich zu den regulären Positionen aufgeführt. Bild: © f:data GmbH

Beispiele für Zulagepositionen

In der ATV / DIN 18299 werden „Besondere Leistungen“ als mögliche Zusatzpositionen zum Beispiel angeführt:
  • 4.2.6 Leistungen für besondere Schutzmaßnahmen gegen Witterungsschäden,
  • 4.2.8 Besondere Prüfung für vom Auftraggeber gelieferte Stoffe und Bauteile bzw.
  • 4.2.15 Zusätzliche Leistungen für die Weiterarbeit bei Frost und Schnee.
Für Mauerarbeiten werden in der ATV / DIN 18330 – Mauerarbeiten zum Beispiel unter Tz. 4.2 angeführt:
  • 4.2.2 Maßnahmen zur Erfüllung erhöhter Anforderungen an die Ebenheit der Maßhaltigkeit,
  • 4.2.4 Glattstriche an Leibungen, Stürzen und Brüstungen (z. Bsp. für den Einbau von Fenstern, Türen sowie für obere Wandabschlüsse),
  • 4.2.19 Herstellen von Mauerwerksschrägen (z. Bsp. als oberer Abschluss bei Giebelwänden) bzw. 
  • 4.2.24 Vorsorge- und Schutzmaßnahmen für das Mauern bei Frost.

Zulässigkeit von Zulagepositionen

Die Vergabekammer Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 10. August 2015 (Az.: 3 VK LSA 54 / 15 – IBR Werkstattbeitrag vom 02.02.2015) entschieden, dass:
„Zulagepositionen, die im Leistungsverzeichnis vorsehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Vergütung zu einer Grundposition verlangt werden kann (z. B. eine Zulage für Erschwernisse wie zu Bodenklassen oder Grundwasser) vergaberechtlich zulässig sind. Sie müssen aber grundsätzlich in die Wertung des Angebotspreises mit einbezogen werden."
Bereits in den Vergabeunterlagen sollte geregelt werden, ob und inwieweit Zulagepositionen in die Angebotswertung einzubeziehen sind. Demgegenüber sind bei öffentlichen Bauaufträgen Bedarfs- und Alternativpositionen vergaberechtlich grundsätzlich unzulässig.

Kalkulation einer Zulageposition

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Eine Zulageposition ist gleichermaßen wie eine Normalposition bzw. ggf. Grundposition zu kalkulieren.
Für sie ist auch ein Einheitspreis (EP) auszuweisen. Der EP schließt alle Kalkulationselemente wie zu Einzel- und Gemeinkosten sowie Gewinn und Wagnisse nach dem jeweils angewandten Kalkulationsverfahren ein.
Wird vom Bauherrn als Auftraggeber auch die Aufgliederung der Einheitspreise nach Formblatt 223 der ergänzenden Formblätter Preise (EFB-Preis) verlangt, kann dies auch für eine Zulageposition infrage kommen.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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