Normen

Gerüste als Besondere Leistung in ATV

Für die einzelnen Bauarbeiten und Gewerke im Hoch-, Tief- und Ausbau usw. regeln die ATV (Allgemeine Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen) in den einzelnen DIN in der VOB Teil C, welche Tätigkeiten und Leistungen zu den Besonderen Leistungen gehören. Als Besondere Leistungen gelten Leistungen, die nicht Nebenleistungen sind und nur dann zur vertraglichen Leistung gehören, wenn sie in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt sind.
Unabhängig von der ATV/ DIN 18451 – Gerüstarbeiten (Ausgabe September 2016) – als eigenständige DIN werden in verschiedenen DIN zu Gewerken des Hochbaus (Mauer-, Putz- und Betonarbeiten u. a.) und speziell auch des Ausbaus (Maler- und Lackierarbeiten, Verglasungsarbeiten u. a.) Regelungen getroffen, die Gerüste als Besondere Leistungen vorsehen, und zwar jeweils im Abschnitt 4.2 in den DIN der einzelnen Gewerke.
In der ATV DIN werden zu Besonderen Leistungen teils unterschiedliche Aussagen getroffen, beispielsweise gelten folgende Regelungen:
  • nach der DIN 18330 – Mauerarbeiten (Ausgabe September 2016) – für Besondere Leistungen:
    "Tz. 4.2.1 Leistungen, die über Nebenleistungen hinausgehen, z. B. Traggerüste für Bauteile, deren Unterseite mindestens 3,50 m über der Aufstellfläche des Traggerüstes liegt".
    Bei dieser Aussage - wie auch analog in der DIN 18331 für Betonarbeiten (Ausgabe September 2016 unter Tz. 4.2.6) - gilt als Bezug die Höhe des Arbeitsbereichs. Diese Bestimmung gilt bereits seit Anwendung des Ergänzungsbandes zur VOB- 2015 und wird beibehalten.
    Weiterhin gelten als Besondere Leistungen bei den Rohbau-Gewerken, z. B. Betonarbeiten unter "Tz. 4.2.23: Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für Leistungen anderer Unternehmer".
    Demgegenüber gilt der Bezug als Nebenleistung nur bei Notwendigkeit für die eigene Leistung.
  • nach allen DIN in den Gewerken des Ausbaus wie z. B. für Maler- und Lackierarbeiten (DIN 18363), Verglasungsarbeiten (DIN 18361), Tapezierarbeiten (DIN 18366) u. a. sowie - bereits seit dem Ergänzungsband zur VOB 2015 - zu den DIN für Putz- und Stuckarbeiten (DIN 18350), Trockenbau (DIN 18340), vorgehängte hinterlüftete Fassaden (DIN 18351) u. a. gelten als Besondere Leistungen beispielsweise für Tapezierarbeiten:
    "Tz. 4.2.5: Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die zu bearbeitende oder zu verkleidende Fläche nicht höher als 3,50 m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegt".
    Auch für alle Gewerke des Ausbaus der DIN - Ausgaben September 2016 ist nicht mehr die Regelung nach "Gerüste nach 2-m-Regelung " (wie vorher auf Grundlage der VOB 2012) maßgebend. Praktische Erwägungen sprachen dafür, nicht vordergründig die Höhe des Gerüstes, sondern mehr die Höhenlage der zu bearbeitenden Fläche bzw. des herzustellenden Bauteils als Maßstab heranzuziehen. Aus dem Grenzmaß 3,50 m leitet sich ab, das bei diesen ATV DIN das Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen dann als eine Nebenleistung gilt, sofern die zu bearbeitende Fläche nicht höher als 3,50 m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegt. In diesem Fall sind die Gerüste ohne Vergütung vom Auftragnehmer sowohl auf- und abzubauen als auch für die Nutzungsdauer vorzuhalten.
    Als Besondere Leistungen werden bei den Gewerken teils noch weitere Positionen aufgeführt, beispielsweise bei Trockenbauarbeiten nach DIN 18340 (Ausgabe September 2016):
    "Tz. 4.2.2: Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für Leistungen anderer Unternehmen" sowie
    "Tz. 4.2.4: Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten mit abgestufter oder geneigter Standfläche, z. B. über Treppen oder Rampen, sofern ein Ausgleich von mehr als 40 cm erforderlich ist".
Die angeführten Regelungen gelten unabhängig von den Regeln für die Ausschreibung und Abrechnung von Gerüsten in der ATV/DIN 18451 – Gerüstarbeiten (Ausgabe September 2016) – als eigenständige ATV in der VOB Teil C 2016.
Weiterführende Erläuterungen hierzu werden im Normen-Paket: VOB/C Bildkommentar des Baunormenlexikonszu den betreffenden ATV/DIN-Vorschriften angeführt.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Gerüste als Besondere Leistung in ATV"

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Historische Änderungen:Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, z. B.:4.2.1 Freimachen des Geländes für Standflächen des Gerüstes. Schutz und Rückschnitt von Pflanzen und Bäumen.4.2.2 Herbeiführen der erforderlichen öffen...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus DIN 18314 (2016-09)
Historische Änderungen:Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, z. B.:4.2.1 Die im Abschnitt 3.1.5 aufgeführten Besonderen Leistungen.4.2.2 Leistungen zum Schutz von Personen, Bau- und Anlagenteilen, z. B. Schutzwände, Ei...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18379 (2019-09)
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18333 (2019-09)
Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, z. B.: Anmerkung zu 4.24.2.1 Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen, wenn der Auftraggeber Räume, die leicht verschließbar gemacht werden können, nicht zur Verfügung stellt. An...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18330 (2019-09)
Historische Änderungen:Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, z. B.:4.2.1 Leistungen, die über Abschnitt 4.1.1 hinausgehen, z. B. Traggerüste für Deckenplatten, ≥ 0,3 m² Querschnittsfläche je Meter Breite oder, ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18349 (2019-09)
Historische Änderungen:Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, z. B.:4.2.1 Leistungen nach den Abschnitten 3.1.4, 3.2.1 und 3.6.1.4.2.2 Besonderer Schutz von Bau- und Anlagenteilen sowie Einrichtungsgegenständen, z. B. A...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18338 (2019-09)
Änderungen 2019-09:Historische Änderungen:Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, z. B.:4.2.1 Leistungen zum Schutz vor ungeeigneten Bedingungen, die sich aus der Witterung ergeben, nach Abschnitt 3.1.1.4.2.2 Vorhalten ...
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