Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Gliederung der Einheitspreise

Der Auftraggeber kann die Gliederung der Einheitspreise (EP) mit dem Angebot verlangen. Sie kann nach unterschiedlicher Form und Aussage erfolgen, so beispielsweise:
  • direkt im Rahmen des Ausweises der EP im Leistungsverzeichnis (LV) in der Untergliederung von Lohnkosten, Stoffkosten und Gerätekosten, jeweils einschließlich von verrechneten Anteilen für Gemeinkosten sowie für Wagnis und Gewinn (W&G),
  • in der mit dem Angebot verlangten und übergebenen Dokumentation zur Angebotskalkulation, zugleich im Sinne einer „Urkalkulation“ mit Ausweis der kalkulierten Einzelkosten nach Löhne, Stoffe, Geräte und sonstige Kosten sowie der darauf zugerechneten Anteile von Gemeinkosten sowie W&G,
  • im Ausweis der Aufgliederung der Einheitspreise im ergänzenden Formblatt 223 (EFB-Preis) auf Grundlage des Vergabe- und Vertragshandbuchs (VHB-Bund, Ausgabe 2017) nach Kosten für Löhne, Stoffe, Geräte und Sonstige einschließlich Zuschläge für Gemeinkosten sowie W&G.
Die Gliederung soll einerseits der Prüfung der Angemessenheit von Angebotspreisen und der Überprüfung auf Mischkalkulation dienen, wird andererseits aber auch für die Prüfung von Nachtragsforderungen für unerlässlich gehalten, ggf. kann dadurch auch Streit bei Nachträgen vermieden werden.
Erfolgt die Aufbereitung mit einer Kalkulationssoftware, dürfte der Aufwand als Gegenargument keine Rolle spielen. Die Soft- und Dataware „nextbau“ für die Baukalkulation kann die angeführten Aufgliederungen der Einheitspreise liefern, zugleich mit der Übergabe von entsprechenden Drucklisten. Eine manuelle Erstellung bedeutet einen sehr hohen, fast unvertretbaren Aufwand. Er kann und wird in der Regel nur wirklich für die wichtigsten Positionen eines LV zu rechtfertigen sein. Wird die Aufgliederung aller Einheitspreise verlangt, sollte das eine herangezogene Kalkulationssoftware (wie z. B. nextbau) einfach ermöglichen.
Bei Öffentlichen Bauaufträgen mit Ausschreibung nach dem VHB-Bund kann vom Bieter die Aufgliederung der angebotenen Einheitspreise mit dem ergänzenden Formblatt Preis 223 folgendermaßen abgefordert werden:
  • bei einer voraussichtlichen Angebotssumme von mehr als 50.000 € sind nur wichtige, den Preis bestimmende Teilleistungen (Positionen) vorzugeben und die Einheitspreise aufgegliedert zu verlangen, damit sich danach die für die Angebotssumme maßgebenden Kalkulationsbestandteile beurteilen lassen,
  • bei einer voraussichtlichen Angebotssumme von mehr als 100.000 € sind alle Teilleistungen (Positionen) für die Aufgliederung der Einheitspreise vorzugeben.
Unter dem Begriff „Aufgliederung der Einheitspreise (EFB 223)“ wird ein ausgefülltes Formblatt veranschaulicht. Es sagt über die Aufgliederung bzw. Zusammensetzung wichtiger Einheitspreise nach den Kostenartensummen einschließlich der darauf berechneten Zuschläge aus.
Das Ausfüllen des Formblattes 223 kann mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein, beispielsweise für die Leistungen der Nachunternehmer. Zunächst ist es unwichtig, ob die betreffenden Leistungspositionen als Eigenleistung des Auftragnehmers oder als Leistung eines Nachunternehmers ausgeführt werden. In der Fußnote 2) zum Formblatt 223 ist speziell vermerkt, dass auch die Zusammensetzung der Einheitspreise nach Kostenarten unabhängig davon auszuweisen ist, ob der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer die Leistungen erbringt.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Gliederung der Einheitspreise"

Auszug im Originaltext aus DIN 18290-3 (2023-11)
4.1 Kostenobjekte Die Baukosten sind bei der modellbasierten Kostenermittlung so in Kostenobjekte zu strukturieren, dass eine eineindeutige Zuordnung zwischen den Kostenobjekten der GAEB-Datenaustauschphase X51 und den Elementen (Räume und Bauteile) ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere