Der Bauunternehmer als Auftragnehmer hat dem Auftraggeber (öffentlicher Auftraggeber, Besteller oder Verbraucher) bei einem: VOB-Vertrag mit Bezug auf § 13 Abs. 1 in VOB Teil B seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln und Bauvertrag nach BGB nach § 633 Abs. 1 BGB dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmitteln
zu verschaffen und bei Mängeln innerhalb der Mängelansprüchefristen zu haften bzw. die vereinbarte Beschaffenheit der Bauleistung wieder herzustellen. Sofern Mängel vorliegen, ist der Auftraggeber zunächst verpflichtet, über den Mangel mittels Mängelanzeige bzw. Mängelrüge den Auftragnehmer schriftlich zu informieren. Der Zugang beim Auftragnehmer sollte ggf. geprüft werden. Das ist umso dringender notwendig, wenn die Anzeige kurz vor Ablauf der Mängelanspruchsfrist erfolgt. Vom Auftraggeber ist der angefallene Mangel zu benennen und mindestens nach dem Erscheinungsbild zu beschreiben. Von ihm kann aber nicht verlangt werden, den Mangel fachmännisch exakt und technisch genau darzustellen. Auch ist es nicht notwendig, die eigentliche Ursache bzw. den aufgetretenen Fehler für den Mangel anzugeben. Zur Mängelbeseitigung ist dem Auftragnehmer eine angemessene Frist - mit ausreichender Zeit zur Mängelbeseitigung - vorzugeben. Der Auftragnehmer ist verpflichtet:
bei einem VOB-Vertrag nach § 13 Abs. 5 VOB/B "alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen",
bei BGB-Bauverträgen nach § 635 Abs. 2 BGB "die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen".
Ist die Mängelbeseitigung jedoch für den Auftragnehmer unzumutbar oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, kann sie vom Auftragnehmer verweigert werden. Daraufhin kann der Auftraggeber die Vergütung für die Bauleistung bzw. das Bauwerk nach § 638 Abs. 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer mindern.
Werden die Mängel durch den Auftragnehmer nicht fristgemäß beseitigt, kann der Auftraggeber:
bei einem VOB-Vertrag nach § 13 Abs. 5, Nr. 2 VOB/B die Mängelbeseitigung einem Dritten übertragen und die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, gewissermaßen als Ersatzvornahme durch einen Dritten, bei einem Bauvertrag nach BGB gemäß § 637 Abs. 1 BGB den Mangel selbst - im Sinne einer Selbstvornahme- beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Auftragnehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
Für Auftragnehmer wird es ärgerlich sein, wenn ein Auftraggeber unberechtigte Mängel vorträgt und er wegen dieser Mängel in Anspruch genommen werden soll. Möglich kann auch sein, dass für einen betreffenden Mangel ggf. auch mehrere bzw. andere bauausführende Unternehmen an einem Bauwerk als Schadenverursacher infrage kommen oder sogar unklar bleibt, welcher der beteiligten Unternehmer eigentlich die Verantwortung für den Mangel zu tragen hat. Zu empfehlen ist hierfür eine Ortsbesichtigung mit den beteiligten Unternehmen.
In Ausnahmefällen kann ein Antragnehmer ggf. auch gegen den Auftraggeber Ansprüche geltend machen, wenn er zu Unrecht auf Mangelbeseitigung in Anspruch genommen wird und ihm durch die unberechtigte Aufforderung zur Mangelbeseitigung Kosten entstanden sind. Hierfür wäre in jedem Fall zweckmäßig, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitteilt, dass er entsprechende Kosten geltend machen wird. Ob bei einer unberechtigt geforderten Nacherfüllung eine Pflichtverletzung des Auftraggebers vorliegt, bliebe zu prüfen. Das könnte ggf. der Fall sein, wenn beispielsweise der Bauunternehmer auf andere, evtl. vom Auftraggeber selbst verschuldete Ursachen verweist und der Auftraggeber dies grundsätzlich ausschließt.