Bauvertrag / Werkvertrag

Nachverhandlungsverbot zu Preisen

Wird die Baumaßnahme von einem öffentlichen Auftraggeber ausgeschrieben und dafür die VOB Teil A maßgebend, dann sind Veränderungen zum vom Bieter abgegebenen Angebot sowie den angebotenen Preisen nicht statthaft. Dies leitet sich ab bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich nach § 15 Abs. 3 im Abschnitt 1. Eine Ausnahme ist nur für Nebenangebote und solche auf Grundlage eines Leistungsprogramms (LP) vorgesehen, wenn unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs daraus sich ergebende Preisänderungen erforderlich machen.
Analoge Regelungen gelten für öffentliche Bauaufträge:
  • bei EU-weiten Ausschreibungen im offenen und nicht offenen Verfahren bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 15 EU Abs. 3 im 2. Abschnitt,
  • bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 15 VS Abs. 3 im Abschnitt 3 im nicht offenen Verfahren, aber ebenfalls mit Ausnahme bei Nebenangeboten oder Angeboten nach Leistungsprogramm, sofern Änderungen nötig sind.
Damit wird bekräftigt, dass nur ein zum Zeitpunkt der Submission, d. h. zur Öffnung und Verlesung (Eröffnung) unverändert vorliegendes Angebot als wirtschaftlichstes den Zuschlag erhalten kann. Ein unvollständiges Angebot kann dann nicht mehr vervollständigt werden. Auch fehlende Preise können nicht nachgereicht werden oder nachgefordert werden oder ggf. sogar geändert werden.
Bei Angeboten auf Grundlage eines Leistungsprogramms gibt es oft noch abzustimmende konstruktive und technische Lösungen sowie Abstimmungsbedarf zur Ausführung und ggf. zum Materialeinsatz, durch die oft erst die Ausführung des Bauvorhabens ermöglicht wird. Solange deren Umfang nur geringfügige Änderungen umfasst und sich preislich in der Angebotsendsumme ebenfalls nur geringfügig auswirkt, dürfte dies noch der Aussage nach VOB/A entsprechen. Eine Spanne für eine mögliche Preisdifferenz ist rechtlich nicht vorbestimmt, dürfte aber bei weniger als 1 % noch als geringfügig angesehen werden können.
Ein Nachverhandlungsverbot zu Preisen ist jedoch dann nicht vorbestimmt, wenn es sich:
  • um Angebote von Bietern zu Ausschreibungen von privaten Bestellern handelt, die Bauverträge nicht unter Maßgabe der Regelungen in VOB/A vereinbaren. Sie lassen meistens vom Architekten zu den Angeboten einen Preisspiegel zu den Angebotssummen und einzelnen Einheitspreisen (EP) der ausgeschriebenen Positionen im Leistungsverzeichnis (LV) der erhaltenen Angebote vorzubereiten. Im Ergebnis der Preisverhandlung kann und wird sich oft eine neue Angebotssumme ableiten.
  • um Angebote von Nachunternehmern (NU) handelt, wenn ein Bieter nach Erhalt des Zuschlags nicht alle Bauleistungen selbst ausführen, sondern weiter vergeben wird. Der Haupt- bzw. Generalauftragnehmer wird sich von dem Nachunternehmer zu den von ihm auszuführenden Leistungen Einheitspreise anbieten lassen, diese ggf. nachverhandeln und anschließend in einem Nachunternehmer-Vertrag vereinbaren.
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