VOB B

Prüfbare Abrechnung

Der Auftagnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Gemäß § 14 Abs. 1 in VOB, Teil B muss eine prüfbare Rechnung folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • übersichtliche Aufstellung,
  • die einzelnen Positionen der Schlussrechnung müssen der Reihenfolge der Positionen des Leistungsverzeichnisses entsprechen,
  • hierbei sind die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden,
  • Mengenberechnungen (Aufmaße), Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen,
  • Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen und bei Verlangen getrennt abzurechnen,
  • Nachtragspositionen sind mit den Bestelldaten aufzuführen.
Ist die Prüfbarkeit einer Rechnung nicht gegeben, kann ggf. kein fälliger Vergütungsanspruch bestehen und der Auftraggeber kann dann auch nicht in Verzug geraten, wenn er die VOB-Zahlungsfristen nicht einhält. Die Prüfbarkeit ist wichtige Voraussetzung auch für die Fälligkeit einer Rechnung nach den Fristen in § 16 der VOB/B.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 08.10.1998 (Az.: VII ZR 296/97) unter anderem folgendes ausgeführt:
Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung sei "kein Selbstzweck". Der Auftragnehmer müsse die Rechnung so aufschlüsseln, dass sie der Auftraggeber auf ihre rechtliche und rechnerische Richtigkeit überprüfen könne. In welchem Umfang sie aufzuschlüsseln sei, sei dabei eine Frage des Einzelfalls, die sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen richte.
Meistens haben Abschlagsrechnungen nicht die endgültige Verbindlichkeit wie die Schlussrechnungen. Folglich werden bei ihrer Aufstellung und Prüfung durch die Vertragspartner gewöhnlich nicht so strenge Maßstäbe für den Nachweis der ausgeführten Bauleistung gefordert und vereinbart.
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