Lohn / Tarif / Rente

Unterkunftsgeld im Baugewerbe

Bei Auswärtstätigkeit ohne tägliche Heimfahrt hat der gewerbliche Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe seit 2017 Anspruch darauf, vom Bauunternehmer nach § 7 Nr. 4.2 im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe vom 28. September 2018) eine ordnungsgemäße Unterkunft (beispielsweise in einer Pension, Hotel oder Baustellenunterkunft) gestellt zu bekommen. Zu beachten sind die Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung. Der Arbeitgeber trägt die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft. Wenngleich es nicht tariflich bestimmt ist, kann ggf. mit individueller Abstimmung auch eine pauschale Erstattung pro Nacht durch den Arbeitgeber vorgesehen werden, beispielsweise bei privater Übernachtung des Arbeitnehmer mit einem pauschalen Betrag von 20 € je Übernachtung.
Die vorher geltende Regelung für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Auslösung im Baugewerbe wurde auf einen Verpflegungszuschuss umgestellt. Dieser beträgt 24,00 € pro Arbeitstag und ist für Verpflegungsmehraufwendungen zu zahlen. Der Tagesbetrag kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 28,00 € je Arbeitstag erhöht werden. Kommt darüber keine Einigung zustande, so entscheidet die Einigungsstelle nach Anrufung durch den Betriebsrat.
Wird eine Arbeitsleistung erbracht, gilt dies auch für den An- und Abreiseantrag. Für Tage ohne Arbeitsleistung, beispielsweise bei Anreise zum Arbeitsort am Sonntag, fällt dann der Verpflegungszuschuss nicht an. Maßgebend ist der Bezug auf den "Arbeitstag".
In Zeiten von Wochenendheimfahrten sind die Kosten für die Beibehaltung der Unterkunft für diese Dauer sowie bei Krankenhausaufenthalten bis zur Dauer von maximal 14 Tagen dem Arbeitnehmer zu erstatten, jedoch nur bis zur Höhe eines halben Gesamttarifstundenlohnes (GTL) seiner Lohngruppe für jeden Kalendertag.
Analoges wie für gewerbliche Arbeitnehmer gilt für Angestellte und Poliere nach § 7 Nr. 4.2 im RTV-Angestellte, wenn sie unmittelbar auf einer auswärtigen Baustelle ohne tägliche Heimfahrt zum Einsatz kommen.
Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) hat in einem "Merkblatt zum steuerlichen Reisekostenrecht (Stand April 2018)" spezielle Aussagen für das Baugewerbe aktuell zusammengestellt. Das Merkblatt gibt einen Überblick zu den gesetzlichen Regelungen und verdeutlicht mit Beispielen auch die steuerliche Beurteilung von Aufwendungen in Verbindung zu den Reisekosten der Arbeitnehmer, unter Tz. V.1 zur Auswärtstätigkeit.
Bei der Berechnung des Kalkulationslohns für die Angebotskalkulation sind entsprechende Ansätze, wenn das bauauftrags- und baustellenbezogen notwendig ist, als Bestandteil der Lohnnebenkosten zu berücksichtigen. Sie sind bei Verlangen nach den ergänzenden Formblättern Preise 221 und 222 (EFB-Preis) nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) in Zeile 1.3 auszuweisen.
Bauprofessor-Redaktion
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