Dach-ARGE

Dach-ARGE

Die Dach-ARGE ist eine Form von Bau-ARGEn. Bei einer ARGE handelt es sich um eine Gelegenheitsgesellschaft nach BGB als GbR. Einen Bauauftrag übernehmen zwei oder mehr Bauunternehmen mit der gegenseitigen Verpflichtung, die vereinbarte Leistung zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks quantitativ, qualitäts- und termingerecht zu erbringen.

Die Dach-ARGE wird synonym auch als Los-ARGE oder Kopf-ARGE bezeichnet. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie die Ausführung des Bauauftrags übernimmt und hierzu die Bauarbeiten auf Einzellose überträgt. Das Los kann entweder aus einem Einzelgesellschafter (gleich Einzellos) oder auch aus einer ARGE bestehen. Die einzelnen Gesellschafter erfüllen bei der Dach-ARGE ihre gesellschaftlichen Pflichten durch ihre selbstständige und eigenverantwortliche Bauleistung für das jeweilige Einzellos. Hierzu wird für das Einzellos ein auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage beruhendes Nachunternehmerverhältnis zwischen Dach-ARGE und Einzellos gebildet. Die Pflichten und Rechte zu diesem Vertragsverhältnis werden gewöhnlich nach dem Mustervertrag zur Dach-ARGE (Fassung 2005), herausgegeben und empfohlen vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., geregelt.

Das unter "Beispeile" zur Verfügung gestellte Bild veranschaulicht die möglichen Verknüpfungen einer Dach-ARGE.

Bei einer Dach-ARGE treten die beteiligten Gesellschafter praktisch wie Nachunternehmer gegenüber der Dach-ARGE auf. Es besteht eine Doppelfunktion der Gesellschafter - einerseits sind die Gesellschafter auf der Ebene der Dach-ARGE Auftraggeber und zum anderen Auftragnehmer für die einzelnen Lose auf bauvertraglicher Rechtsgrundlage.

Der Dach-ARGE-Vertrag übernimmt weitgehendst den Aufbau und Inhalt des normalen ARGE-Vertrages.

Folgende Erfordernisse sind spezifisch für eine Dach-ARGE (mit Bezug auf die Paragraphen des Dach-ARGE-Mustervertrags):

  • Aufteilung der Vertragsarbeiten in Einzellose (§ 2),
  • das endgültige Beteiligungsverhältnis ist nach Abrechnung der Einzellose zu bestimmen,
  • eine Bauleitung als Organ der ARGE (§ 5) ist nicht erforderlich,
  • Regelungen für Personal-, Geräte- und Stoffbereitstellungen (§§ 12 bis 15) entfallen.

Zusätzlich sind für das Nachunternehmer-Verhältnis zwischen Dach-ARGE und Einzellosen Regelungen (§ 25) zu treffen über

  • die Pflicht der technischen Geschäftsführung zur Vorbereitung, zum Abschluss und zur Ausfertigung der Nachuntemehmerverträge, inhaltliche Festlegungen zu den Nachunternehmerverträgen, z.B.
    • Bürgschaft Einzellos = Bürgschaft Dach-ARGE,
    • Weitergabe von Arbeiten des Einzelloses an Dritte nur nach Zustimmung der Dach-ARGE,
    • Ausführungsfestlegungen Dach-ARGE = Ausführungsfestlegungen Einzellos,
    • Ausscheiden aus Dach-ARGE = Ausscheiden aus Einzellos
    • Klärungen zur Baustelleeinrichtung bzw. Anteile der gemeinsamen Nutzung u.a.

  • Zusammenarbeit zwischen ARGE und Losen, z.B.
    • übergeordnetes Interesse der Dach-ARGE gegenüber Einzellos,
    • Direktverhandlungen Einzellos - Auftraggeber nur mit Zustimmung der Aufsichtsstelle,
    • Ausschluss des Stimmrechtes bei Aufsichtsstellenbeschlüssen zum Vor- oder Nachteil eines Einzelloses für die am Einzellos beteiligten Gesellschafter,

  • die Rechnungslegungen, z.B.
    • Rechnungen des Einzelloses grundsätzlich an Dach-ARGE,
    • Schlussrechnungen an Dach-ARGE erst nach Eintritt der Schlussrechnungsreife beim Auftraggeber,
    • Verhandlungen über Rechnungskürzungen etc. mit Auftraggeber nur mit Zustimmung des Einzelloses,
    • Auftraggeberzahlungen werden sofort (nach Rückerstattungen von evtl. Barauslagen eines Gesellschafters) an Einzellose weitergegeben,
    • verkürzte Zahlungen des Auftraggebers werden bei Zuordenbarkeit an das Einzellos weitergegeben, anderenfalls erfolgt Verteilung nach Beteiligungsverhältnis,
    • über Durchsetzung strittiger Forderungen gegenüber Auftraggeber entscheidet Aufsichtsstelle,
    • kein Durchsetzen strittiger Forderungen des Einzelloses gegenüber Dach-ARGE bis zur Übertragung dieser Aufgabe an Einzellose bzw. bis zur Schlussrechnungserklärung,
    • interner Zahlungsausgleich bei Kürzungen des Auftraggebers wegen Saldierung von Rechnungsposten.

Beispiele zu Dach-ARGE

Dach-ARGE

Das folgende Bild veranschaulicht die möglichen Verknüpfungen, wobei ein Los auch von einer Normal-ARGE übernommen werden kann:

Dach-ARGE
Dach-ARGE

Begriffs-Erläuterungen zu Dach-ARGE

ARGE-Musterverträge werden vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. herausgegeben. Es liegen vor Arbeitsgemeinschaftsvertrag – Fassung 2005 ( für Normal-ARGE Dach-Arbeitsgemeinschaftsvertrag ...
Los-ARGE ist eine ältere (synonyme) Bezeichnung für die Dach-ARGE , wenn beim Bauvorhaben die einzelnen Leistungen bzw. Gewerke eindeutig nach Losen zu trennen sind bzw. als solche bereits ausgeschr ...
Arbeitsgemeinschaft (ARGE) unterliegt als gewerblich tätige BGB-Gesellschaft den steuerlichen Vorschriften für Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften. Sie wird im Außenverhältnis in der Re ...
In einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) erklären die beteiligten Gesellschafter grundsätzlich das Ziel der gemeinsamen Zweckerreichung, die damit verbundene gegenseitige Unterstützung und die Haftungsreg ...

Verwandte Suchbegriffe zu Dach-ARGE


 
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