Schlusszahlungserklärung
Schließen
Copyright
Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetztes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Nimmt der Auftragnehmer eine Schlusszahlung zu seiner Schlussrechnung des Auftraggebers auf Grundlage eines VOB-Vertrags vorbehaltlos an, verliert er für ihn bedeutsame Rechte, z.B. über Nachforderungen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Auftragnehmer auch schriftlich über die Schlusszahlung informiert und über die Ausschlusswirkung hingewiesen bzw. belehrt wurde.
Für die Erklärung kann folgende Vorlage unter "Formulare und Musterbriefe, speziell für Auftraggeber (Bezug VOB)" dienen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu mit Urteil vom 17.12.1998 (Az.: VII RZ 37/98) folgende Leitsätze aufgestellt:
- Der nach § 16 Abs. 3, Nr. 2 VOB/B erforderliche Hinweis auf die Ausschlusswirkung der vorbehaltlosen Annahme einer Schlusszahlung muss schriftlich erfolgen.
- Nach einer schlusszahlungsgleichen Erklärung kann die Ausschlusswirkung nur eintreten, wenn der Auftragnehmer schriftlich von der Zahlungsverweigerung unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.
- Die Schlusszahlungserklärung oder schlusszahlungsgleiche Erklärung und der Hinweis auf die Ausschlusswirkung dienen der Information und Warnung des Auftragnehmers. Sie müssen dem Auftragnehmer hinreichend deutlich vor Augen führen, dass er Nachforderungen nicht durchsetzen kann, wenn er den Vorbehalt nicht fristgerecht erklärt und begründet.
Für öffentliche Bauaufträge wird im Vergabe- und Vertragshandbuch ( VHB-Bund, Ausgabe 2008) das Formblatt Vordruck 452 für die Mitteilung des Auftraggebers über die Schlusszahlung an den Auftragnehmer empfohlen.
Erklärt der Auftragnehmer keinen Vorbehalt zur Schlusszahlung des Auftraggebers, dann verliert er bei einem VOB-Vertrag sämtliche Ansprüche aus
- noch evtl. auftretender Nachforderungen (vgl. § 16 Abs. 3, Nr. 2 VOB/B) sowie
- bereits früher gestellten, aber unerledigten Forderungen (vgl. § 16 Abs. 3, Nr. 4 VOB/B).
In einem solchen Fall wird der Auftraggeber Ansprüche verweigern. Als Grundlage für die Mitteilung wird die Vorlage unter "Formulare und Musterbriefe, speziell für Auftraggeber (Bezug VOB)" empfohlen.
Die angeführten Ausschlussfristen gelten gemäß § 16 Abs. 3, Nr. 6 VOB/B jedoch dann nicht, wenn die Richtigstellung einer Schlussrechnung und Schlusszahlung ausschließlich wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern verlangt wird.
Kostenlose Downloads
Wenn Sie folgende Dokumente
kostenlos herunterladen möchten, melden Sie sich bitte mit Ihrem
Nutzernamen und Passwort an. Falls Sie noch keine Bauprofessor-Anmeldung besitzen, können Sie sich
» hier kostenlos registrieren.
 |
Musterbrief: Abweisung von Nachforderungen nach vorbehaltloser Schlusszahlungsannahme (VOB/B § 16 Abs. 3, Nr.2 und 4)
|
 |
Musterbrief: Schlusszahlungserklärung mit Ablehnung weiterer Zahlungen (VOB/B § 16 Abs. 3, Nr.3 und 5)
|
 |
Musterbrief: Vorbehalt gegen die Schlusszahlung (VOB/B § 16 Abs. 5)
|
Bitte beachten Sie, dass die Muster-Dokumente keine juristische Empfehlung darstellen und die Verwendung nach dem konkreten Sachverhalt eigenverantwortlich erfolgen muss. Vollständigkeit, sowie technische und inhaltliche Fehlerfreiheit werden nicht zugesichert.