Baurecht / BGB

Unterdeckung von betriebsbezogenem Wagnis

Mehr- oder Mindervergütungen als Vergütungsanpassungen zu einem Bauvorhaben auf Grundlage von Nachträgen erfolgen sowohl bei einem VOB-Vertrag als auch einem Bauvertrag nach BGB in der Regel auf Basis von vereinbarten bzw. akzeptierten oder geänderten Einheitspreisen (EP) und nicht direkt für einzelne Preisbestandteile wie die Gemeinkosten (Baustellengemeinkosten – BGK und Allgemeine Geschäftskosten – AGK) sowie Gewinn und Wagnis (unterteilt nach betriebsbezogenem und leistungsbezogenem Wagnis).
Unterdeckungen und sich daraus ggf. abzuleitende Mehrvergütungen können resultieren aus den verschiedenen Nachtragsarten wie beispielsweise aus:
  • Leistungsänderungen zum Bauauftrag bzw. Werkerfolg während der Bauausführung mit der Folge von Mindermengen, wenn:
    • in einer Leistungsposition im Leistungsverzeichnis (LV) die Ist-Menge geringer als die Soll-Menge ist, z. B. mit Bezug auf § 2 Abs. 3, Nr. 3 VOB/B mehr als 10 % von der Soll-Menge abweicht oder
    • bei anderem Einsatz von Baustoffen die ehemalige Leistungssumme danach geringer ausfällt,
  • dem Wegfall von Leistungen bzw. Teilkündigungen von Leistungspositionen, beispielsweise infolge Selbstübernahme durch den Bauherrn bzw. Auftraggeber.
Nicht gedeckt wird bei einer Leistungsminderung neben den anteiligen Gemeinkosten und Gewinn ebenfalls nicht das betriebsbezogene Wagnis als allgemeines Unternehmenswagnis. Nicht betroffen davon ist das leistungsbezogene Wagnis. Letzteres kann logischerweise für eine Mengenminderung nicht eintreten, wenn die vorgesehene Bauausführung nicht erfolgte. Deshalb ist hierfür der Deckungsbeitrag (DB) ohne leistungsbezogenen Wagnisanteil und nur als Summe aus BGK, AGK sowie Gewinn und betriebsbezogenem Wagnis heranzuziehen.
Die Wirkung einer Unterdeckung aus betriebsbezogenem Wagnis kann bei verschiedenen Nachtragsarten unterschiedlich hoch sein. Neben Unterdeckungen können auch bei einem Bauauftrag Überdeckungen von betriebsbezogenem wie auch bei der Überdeckung von Gemeinkosten auftreten. Wenn dies der Fall ist, bedarf es einer Saldierung von Unter- und Überdeckungen. Das kann für einen Nachtrag oder alle Nachträge derselben Vergabeeinheit insgesamt in Form einer Ausgleichsberechnung bei Nachträgen erfolgen. Unter diesem Begriff wird auf praktische Beispiele zur überschlägigen und detaillierten Ausgleichsberechnung von Nachträgen verwiesen.
Zur Problematik liefern die Vergabehandbücher weiterführende Aussagen, so zu Baumaßnahmen:
  • im Hochbau im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) im "Leitfaden zur Berechnung der Vergütung bei Nachträgen" als Richtlinie 510 unter den Tz. 6 und 7.6 sowie
  • im Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB im Teil 3 unter Tz. 3.4 - Nachträge.
Hier finden Sie mehr Informationen zu Nachträgen mit „nextbau". Mit der Kalkulationssoftware kann die überschlägige Ausgleichsberechnung nach den Anforderungen in Richtlinie 510 des VHB-Bund 2017, Stand 2019 vorgenommen werden. Sie berücksichtigt die Wirkung aller Nachtragspositionen und sonstigen Vergütungsansprüche auf die Gesamtpreise als Gesamtvergütung. Dazu wird der Anteil von den Einheitspreisen der betreffenden Leistungspositionen bzw. der Gesamtleistungsumfang mit dem Deckungsbeitrag als Summe aus Gemeinkosten sowie Gewinn und betriebsbezogenem Wagnis multipliziert. Aufaddiert stellt sich dann die gesamte Unterdeckung von Gemeinkosten sowie Gewinn und des betriebsbezogenen Wagnisses dar, sofern die Saldierung mit eventuellen Überdeckungen nicht zu einem anderen Ergebnis führt.
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