VOB B

Nachtrag bei späterem Baubeginn

Der tatsächliche Beginn einer Baumaßnahme kann vom vertraglich vorgesehenen Termin abweichen. Ist der Auftragnehmer hierfür nicht verantwortlich, kann er eine Preisanpassung als Nachtrag geltend machen.

Bestimmung des Baubeginns

Der Baubeginn wird in der Regel im Bauvertrag vereinbart. Liegt der Baumaßnahme ein VOB-Vertrag zugrunde, wird der Bauherr den Auftragnehmer nach § 5 Abs. 3 VOB Teil B auffordern, mit der Bauausführung zu beginnen. Als Frist gelten 12 Werktage, sofern die Baugenehmigung vorliegt. Die Aufforderung sollte schriftlich erfolgen.
Gesetzlich wird zum Bauvertrag nach BGB oder einem Verbraucherbauvertrag keine Frist vorbestimmt. Dem Besteller oder Verbraucher ist es überlassen, ähnlich wie nach VOB zu verfahren.

Verantwortlichkeit bei Verzögerungen

Beginnt die Bauausführung trotz Aufforderung nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt, ist zunächst zu klären, wer die Verzögerung zu verantworten hat. Davon hängen die weiteren Rechtsfolgen ab. Detaillierte Erläuterungen dazu finden Sie hier: Baubeginn und Verzögerung.
In der Praxis werden Verzögerungen häufig nicht nur von einer Vertragspartei verursacht. In solchen Fällen ist zunächst festzustellen, in welchem Umfang die einzelnen Beteiligten für die Verzögerung verantwortlich sind. Hier werden nun die Folgen eines späteren Baubeginns betrachtet, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Für einen späteren Baubeginn können verantwortlich sein:
  • der Auftraggeber,
  • dessen Erfüllungsgehilfen (z. B. der Architekt) oder
  • dem Auftraggeber zuzuordnende Dritte (z. B. die Bauaufsichtsbehörde).
Ein späterer Baubeginn kann außerdem auf einer Bauzeitverlängerung beruhen, die durch eine zeitliche Anordnung oder eine einseitige Entscheidung des Auftraggebers verursacht wird. Dies stellt nach § 2 Abs. 5 VOB Teil B eine Abweichung vom vertraglich vereinbarten zeitlichen Inhalt der Leistung dar.
Ob ein verzögerter Baubeginn zugleich zu einer Verlängerung der Ausführungsfrist führt, hängt von verschiedenen Voraussetzungen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind insbesondere:
  • Umstände und Ereignisse, die die Bauzeit erschwerend und damit verlängern, die aber bei Vertragsabschluss weder bekannt noch voraussehbar waren, und
  • von den Vertragspartnern zu verantwortende Umstände für die Bauzeitverlängerung.
Bei einem verspäteten Baubeginn ist zunächst zu klären, wer die Verzögerung zu verantworten hat, da davon die rechtlichen Folgen im Einzelfall abhängen.
Bei einem verspäteten Baubeginn ist zunächst zu klären, wer die Verzögerung zu verantworten hat, da davon die rechtlichen Folgen im Einzelfall abhängen. Bild: © f:data GmbH

Vergütungsanspruch bei späterem Baubeginn

Hat der Auftragnehmer die behindernden Umstände nicht verursacht, kann ihm nach der VOB ein Vergütungsanspruch zustehen. Dieser wird in der Regel durch eine Anpassung der ursprünglich kalkulierten Einheitspreise (EP) umgesetzt. Betroffen sein können einzelne Teilleistungen, ganze Leistungsbereiche sowie die daraus resultierende Angebotssumme. Die Nachweisführung kann mit einem Nachtrag erfolgen.
Abzugrenzen wären Mehrkosten als Schadenersatzforderungen wegen zeitlicher Anordnungen des Auftraggebers nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 VOB Teil B im Sinne von vertragswidrigen und schuldhaft zu vertretenden Behinderungen der Bauausführung. Da sich Schadenskosten sehr unterschiedlich zusammensetzen können, sind sie hier nicht Gegenstand eines Nachtrags wegen späteren Baubeginns.

Welche Kostenpositionen können betroffen sein?

Eine Preisanpassung kann verschiedene Kostenbestandteile der Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) betreffen. Dazu zählen insbesondere Lohn-, Stoff- und Gerätekosten.
Erhöhte Lohnkosten für gewerbliche Arbeitnehmer können sich ergeben durch:
Erhöhte Stoffkosten, soweit keine Stoffpreisgleitklausel dazu vereinbart wurde oder nicht geltend gemacht werden konnte, aber auch mit:
  • evtl. höheren Transportkosten für den Bezug von Stoffen oder
  • zusätzlichen Kosten für Zwischenlagerung von Baumaterialien.
Höhere Gerätekosten können u. a. entstehen durch:
  • höhere Zahlungen für die Miete von Baumaschinen und Geräten,
  • evtl. längere Mietzahlungen infolge Vorhaltung bis zum späteren Baubeginn,
  • längere Belastungen mit innerbetrieblich zu verrechnenden Vorhaltekosten oder
  • höhere Kosten der mit Geräten anfallenden und zu belastenden Betriebsstoffe wie Energie oder Kraftstoffe.
Ein späterer Baubeginn kann auch noch weitere Kosten verursachen. Oft sind dann noch zusätzliche Arbeiten erforderlich, die beim geplanten Baubeginn nicht angefallen wären, z. B.:
  • stillstandsbedingtes Arbeiten zur Absicherung und Aufrechterhaltung der Baustelle bis zum späteren Baubeginn,
  • Umstellungen im Arbeitsablauf oder
  • Arbeiten jahreszeit- und witterungsbedingt wie Winterbaumaßnahmen.

Berechnung der Preisanpassung

Die Anpassung von Einheitspreisen und der Angebotssumme bei späterem Baubeginn erfolgt im Rahmen eines Nachtrags als Fortschreibung der kalkulatorischen Ansätze. Zunächst sind die tatsächlichen prozentualen Erhöhungen für Löhne, Stoffe und Geräte zum Zeitpunkt des späteren Baubeginns gegenüber der ursprünglichen Angebots- bzw. Vertragskalkulation zu ermitteln. Zum Vergleich der bisherigen Ansätze können Aussagen herangezogen werden, die zum Angebot verlangt wurden, z. B. aus:
Die auf die Kostenpositionen der Einzelkosten (EKT) im Angebot verwendeten Zuschläge in % bzw. Umlagen für Baustellengemeinkosten (BGK), Allgemeine Geschäftskosten (AGK) sowie von Wagnis und Gewinn (W & G) können bei der Preisanpassung in gleicher Höhe angesetzt werden.
Im EFB-Preisformblatt 223 werden die Preisanteile zu den Einheitspreisen für Lohn, Stoffe und Geräte einschließlich der zugeschlagenen Anteile für BGK, AGK und W&G ausgewiesen.
Daraus leitet sich ab, die ermittelten prozentualen Erhöhungen auf die bisherigen Einheitspreise aufzuschlagen. Sind mehrere Teilleistungen betroffen, lässt sich aus den neuen Gesamtbeträgen der Teilleistungen die neue Angebotssumme bestimmen.
Tipp aus der Praxis
„Dem Auftragnehmer obliegt die Pflicht der Berechnung der Preisanpassung mit erforderlichen Nachweisen. Sie sollten dem Bauherrn als Auftraggeber bzw. Besteller schriftlich möglichst vor dem Baubeginn vorgelegt und zeitnah eine Bestätigung eingeholt werden.“
Mit dieser prozentualen Einstellung der Erhöhungssätze wird der beispielhaften Darstellung im „Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen“ in der aktualisierten Fassung zum Abschnitt 510 im VHB-Bund (Ausgabe 2017) gefolgt. Sie werden beim Erfassen von neuen Nachtragspositionen ebenfalls berücksichtigt.
Sollten Preisgleitklauseln vereinbart worden sein, so gelten diese in der Regel auch für die Nachträge. Sie können jedoch nicht nochmals angesetzt werden, wenn mit dem Nachtrag zum späteren Baubeginn noch weitere Kostenauswirkungen berücksichtigt werden, z. B. für Mehrmengen oder zusätzliche Leistungen.

Beispielrechnung zur Preisanpassung bei späterem Baubeginn

Die folgende Baumaßnahme sollte ursprünglich im 1. Quartal beginnen und abgeschlossen werden. Sie wurde jedoch vom Bauherrn verschoben mit der Aufforderung, ab dem 1. April zu beginnen. Ab April erhöhten sich z. B. der tarifliche Ecklohn beim Auftragnehmer um 3,9 % sowie die Aufwendungen für Stoffe und Geräte.
OZ
(Pos.-Nr.)
BezeichnungEP
EUR
GP
EUR
Wärmedämm-Verbundsysteme
01.0010500,00 m² WDVS Wand, PS-Hartschaum, einlagig, D = 160 mm, mineralischer Werktrockenmörtel, Oberputz Kalkzement, Grundierung gerieben, Körnung = 3 mm107,8153.905,00
AngebotskalkulationPreisanpassung zum späteren Beginn
KostenpositionPreisanteilÄnderung in %neuer Preisanteil
Löhne60,27 €+ 3,9 %62,62 €
Stoffe46,94 €+ 1,8 %47,78 €
Geräte0,60 €+ 1,3 %0,61 €
Einheitspreis107,81 €111,01 €
Mit dem Nachtrag wurde ein um 3,20 € höherer EP ermittelt. Das entspricht einer Erhöhung um 3,0 %. Umfasst die Baumaßnahme nur die angeführte Position, dann beträgt die neu zu vergütende Angebotssumme 55.505,00 €.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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Einzelnachweis zum Nachtrag in nextbau.
Einzelnachweis zum Nachtrag in nextbau. Bild: © f:data GmbH
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