VOB B

Nachtrag bei späterem Baubeginn

Die Bauzeit wird in der Regel in Form eines Bauzeitenplans als Soll-Ablauf vertraglich vereinbart, der im Ist abweichen kann. Ob eine Verlängerung der Ausführungsfrist in Frage kommt, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab:
  • Umstände und Ereignisse, die sich erschwerend und damit verlängernd auf die Bauzeit auswirken, aber bei Vertragsabschluss weder bekannt noch voraussehbar waren und die
  • Verantwortung für die bauzeitverlängernden Umstände.
In der Praxis ist oft nicht nur ein Vertragspartner für die behindernden Umstände verantwortlich, da wäre zunächst der Grad der zu verantwortenden Verursachung festzustellen. Haben
  • der Auftraggeber selbst oder
  • Personen als seine Erfüllungsgehilfen (z. B. Architekt) oder
  • Dritte, dem Auftraggeber zuzuordnende Personen (z. B. Bauaufsichtsbehörde)
die behindernden Umstände verursacht, gestattet die VOB dem Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch zu.
Eine Bauzeitverlängerung im Sinne von § 2, Abs. 5 VOB/B ist eine zeitliche Anordnung oder einseitige Entscheidung des Auftraggebers, die vom vertraglich festgelegten ausführungszeitlichen Inhalt abweicht, d. h. einen späteren Baubeginn bedeutet. Abzugrenzen wären Mehrkosten als Schadenersatzforderungen wegen zeitlicher Anordnungen des Auftraggebers nach § 4 Abs. 1, Nr. 4 VOB/B im Sinne von vertragswidrigen und schuldhaft zu vertretenden Behinderungen und Unterbrechungen der Bauausführung. Die Schadenskosten können sich sehr unterschiedlich zusammensetzen, sind aber hier nicht der Gegenstand für einen Nachtrag.
Vergütungsansprüche bei einer Bauzeitverlängerung infolge späteren Baubeginn können sich bei folgenden Kostenpositionen zeigen:
  • Lohnerhöhungen (Anstieg der Löhne und Gehälter), begründet auch aus Mindestlohnerhöhungen, soweit keine Lohngleitklausel vereinbart wurde,
  • Stoffpreiserhöhungen, zuletzt vor allem der Anstieg der Stahlpreise, soweit keine Stoffpreisgleitklausel dazu vereinbart wurde oder nicht geltend gemacht werden konnte, aber auch mit den Stoffen evtl. höhere Transportkosten,
  • Erhöhungen bei den Gerätekosten, vorrangig durch längere Gerätemietzahlungen oder längere Belastungen mit Vorhaltekosten.
Die Berechnung für den Nachtrag bei späterem Baubeginn kann wie folgt vorgenommen werden:
  • Die tatsächlichen Erhöhungen in Prozent für Löhne, Stoffe und Geräte ergeben sich aus den vereinbarten Erhöhungen pro Jahr und der nachträglichen Bauzeitverlängerung.
  • Sind beispielsweise 2,4 % Lohnerhöhung pro Jahr vereinbart und nachträglich kam es zu einer Bauzeitverlängerung von 9 Monaten, dann ergibt sich daraus eine tatsächliche Erhöhung von 1,8 % (= 2,4 % x 9 Monate geteilt durch 12 Monate).
Mit dieser prozentualen Einstellung der Erhöhungssätze wird der beispielhaften Darstellung im "Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen" in der aktualisierten Fassung zum Abschnitt 510 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) gefolgt.
Diese Einstellungen werden beim Erfassen von neuen Nachtragspositionen ebenfalls berücksichtigt. Sind Preisgleitklauseln vereinbart, gelten diese in der Regel auch für die Nachträge. Sind die Kostenwirkungen aber bereits bei anderen Nachtragspositionen, z. B. Nachträgen aus Mehrmengen oder zusätzliche Leistungen, berücksichtigt worden, so können sie nicht nochmals angesetzt werden. Die Offenlegung und Prüfung sollte dies sichtbar machen.
Eine Bauzeitverlängerung kann auch zusätzliche Arbeiten erforderlich machen, die ohne Verlängerung nicht angefallen wären, beispielsweise
  • stillstandsbedingte zusätzliche Arbeiten wie Arbeiten zu Absicherung und Aufrechterhaltung der Baustelle,
  • zusätzliche Umstellungen im Arbeitsablauf,
  • Arbeiten jahreszeit- und witterungsbedingt wie Winterbaumaßnahmen u. a.
Die Nachweise des Auftragnehmers werden zeigen, inwieweit die aufgezeigten Einflüsse maßgebend waren.
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