HOAI

Prüffähige Honorarrechnung (HOAI)

Prüffähige Honorarrechnung
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Für die erbrachten Architekten- und Ingenieurleistungen zur Bauplanung ist dem Besteller als Auftraggeber eine prüffähige Honorarrechnung als Schlussrechnung aufzustellen und zu überreichen, soweit im Rahmen eines Architekten- und Ingenieurvertrags nach den Regelungen in §§ 650 p bis 650 t im BGB keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
Liegt dem Honorar die Berechnung nach HOAI zugrunde, wird neu in § 15 HOAI-2021 bestimmt, dass für die Rechnungslegung und Fälligkeit der Honorare für die nach HOAI erfassten Leistungen § 650 g Abs. 4 im BGB maßgebend ist. Eine Schlussrechnung gilt danach als prüffähig, wenn sie:
  • eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält,
  • für den Besteller nachvollziehbar ist und
  • vom Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben wurden.
Damit der Besteller die Rechnung nachvollziehen kann, muss die Rechnungslegung den Bestimmungen in der HOAI entsprechen. Die Rechnung muss für den Besteller auch rechnerisch prüfbar sein und die Prüfung muss sicher und angemessen nach Zeit und Aufwand möglich sein.
Die Vergütung ist fällig und zu entrichten, wenn der Besteller:
  • die Leistung als Werk abgenommen hat (oder die Abnahme entbehrlich ist) und
  • der Leistende dem Besteller die prüffähige Schlussrechnung erteilt hat.
In der Zeit der Leistungserbringung können aber auch Zeitpunkte vereinbart werden, zu denen Abschlagszahlungen vom Besteller nach § 632 a im BGB und bekräftigt nach § 15 in HOAI verlangt werden können. Die zeitlichen Abstände zwischen den Abschlagszahlungen sollen jedoch den nachgewiesenen Leistungen angemessen sein.
Die Mindestangaben zur Rechnungslegung richten sich nach dem geänderten § 6 Abs. 1 HOAI-2021. Dort sind als Grundlagen für das Honorar für Grundleistungen als erbrachte Leistungen angeführt:
Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung nach DIN 276 oder Kostenberechnung nach DIN 276 vorliegen, können die Vertragsparteien auch in Textform vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten nach den Vorschriften der HOAI berechnet und in Rechnung gestellt wird.
Ist die Rechnungslegung nicht prüffähig, wird der Auftraggeber auch die Zahlung des Honorars an den Architekten und Planer verweigern, die Rechnung ist in diesem Fall auch nicht fällig und gerichtlich nicht durchsetzbar.
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