Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Nachträge bei Leistungsänderungen

Charakteristisch für einen Nachtrag zum Bauvertrag ist eine vom Bausoll abweichende Leistung während der Bauausführung, hier speziell eine vom Bauherrn bzw. Auftraggeber (AG) (als öffentlicher Auftraggeber, Besteller oder Verbraucher) gewünschte und/oder angeordnete Leistungsänderung. Einerseits können die Änderungen so erheblich sein, dass die vertraglich vereinbarte Leistung im Hauptangebot teilgekündigt und eine neue zusätzliche Leistung vereinbart wird. Andererseits können die Änderungen anhand der vertraglich vereinbarten Leistung ergänzt oder gewandelt werden. Eine Leistungsänderung kann sich auch aus einer Bauzeitverlängerung, beispielsweise infolge einer späteren Ausführung oder deren Beginn oder Änderung der Einzelfristen zur Ausführung.
Nachträge bei Leistungsänderungen
Bild: © f:data GmbH
Leistungsänderungen zum Bauvertrag können sowohl bei Bauverträgen nach BGB oder VOB auftreten.

Bei einem VOB-Vertrag kann der Auftraggeber Änderungen des Bauentwurfs nach § 1 Ab. 3 VOB/B anordnen, und zwar mit unmittelbarer Festlegung zu Art und Umfang der Leistungsänderungen. Bei einem BGB-Bauvertrag und Verbraucherbauvertrag kann ebenfalls nach § 650b Abs. 1 BGB eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs als zu ändernde Bauleistung oder eine Änderung, die zur Erreichung des Werkerfolgs notwendig ist, begehrt werden.
Im Rahmen der Nachtragsarten nach der VOB können zu Leistungsänderungen allgemein zwei verschiedene Formen als Berechnungen unterschieden werden:
  1. Leistungsänderung mit Änderung der Leistungsstruktur:
    Die Bauleistung wird in der Struktur einer Leistungsposition im Leistungsverzeichnis (LV) geändert, indem sich ein oder mehrere Leistungsparameter ändern.

    Dies erfolgt besonders beispielsweise durch den Einbau qualitativ anderer Baustoffe, z. B. anstelle von Mauerziegeln werden für die Außenwand solche aus Kalksandstein gefordert.

    Der neue Einheitspreis (EP) im Nachtrag kann höher oder geringer sein, folglich gibt es die zwei Varianten:

    • Leistungsänderung mit Einheitspreis-Senkung und
    • Leistungsänderung mit Einheitspreis-Erhöhung.
    Die Struktur der Teilkosten und der Anteile an Gemeinkosten (Baustellengemeinkosten (BGK) und Allgemeine Geschäftskosten (AGK)) verändert sich ebenfalls. Deshalb müssen diese für die entsprechende Position aus dem Haupt-Leistungsverzeichnis und dem Nachtrags-Leistungsverzeichnis miteinander verglichen werden. Für die Prüfung und Wertung des Nachtrags lässt sich ein Preisänderungsfaktor ermitteln, mit dem der Nachtrags-Einheitspreis entsprechend des Preisniveaus des Einheitspreises aus dem Haupt-Leistungsverzeichnis bestimmen werden kann.

    Für die Ausgleichsrechnung zu Leistungsänderungen ist dann lediglich der Differenzbetrag entscheidend.
  2. Leistungsänderung durch Leistungsergänzung:
    Die vereinbarte Bauleistung bleibt bestehen, sie wird lediglich durch erweiternde Komponenten ergänzt. Dies erfolgt besonders beispielsweise durch den Einbau zusätzlicher Stoffe, wie z. B. statisch erforderliche Anker, Stahlplatten u. a.
    Der neue Nachtrags-Einheitspreis setzt sich dann aus dem Einheitspreis aus dem Haupt-Leistungsverzeichnis zuzüglich der zusätzlichen Teilkosten und Zuschläge zu den Gemeinkosten zusammen. Für die Prüfung und Wertung der Nachtragsposition ist dann lediglich der Differenzbetrag entscheidend.
Unten kann man ein Beispiel durchgerechnet einsehen. Weiterführend sei verwiesen auf die Erläuterungen zur:
Bei vom Auftraggeber angeordneten Leistungsänderungen ist in der Regel davon auszugehen, dass sie zu einer Nachtragsvereinbarung über Preise mit Vergütungsanpassung führen. Die Nachtragsvereinbarung kann entfallen, wenn sich zwar die Gesamtvergütung ändert, aber nicht einzelne Einheitspreise.

Nachträge aus Leistungsänderungen erfordern bei nationalen Ausschreibungen und Vergaben im Unterschwellenbereich mit Bezug auf § 22 im Abschnitt 1 der VOB Teil A in der Regel kein neues Vergabeverfahren, wenn sie für die Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden. Hierfür genügt eine Nachtragsvereinbarung. Demgegenüber erfordern wesentliche Änderungen, die erhebliche Abweichungen bei einem Öffentlichen Bauauftrag gegenüber dem ursprünglich vergebenen Auftrag bedeuten, bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 22 EU Abs. 1 im Abschnitt 2 sowie bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 22 VS Abs. 1 im Abschnitt 3 der VOB/A- 2016 ein neues Vergabeverfahren.

Zur Vereinbarung zu Verträgen wird speziell auf die Erläuterungen unter Nachtragsvereinbarung verwiesen.

Beispiel: Nachtrag bei Änderung der Leistungsstruktur

Zugrunde liegt dem Beispiel folgende Position (Ordnungszahl) aus einem Leistungsverzeichnis:
Ordnungszahl
(Pos.-Nr.)
BezeichnungEinheitspreis
EUR
Gesamtbetrag
EUR
Mauerarbeiten:
01.0010650,00 m2
Mauerwerk Außenwand
Mz DIN V 105-100, 5 DF (240/300/113)
SFK 20, RDK 1,8 , D= 30 cm,
MG II DIN V 18580
105,2068.380,00
Die Angebots- und Vertragskalkulation weist für die Beispiel-Position folgende Kalkulationsansätze aus:
Anteil Einzelkosten der Teilleistung (EKT)=84,46€/m2
darunter für Stoffeinsatz Mauerziegel Mz
je m2 = 32 Stück zu 1,45 €/Stück
=46,40€/m2
Zuschlag für Gemeinkosten sowie für
Wagnis und Gewinn von 24,56 % auf
die Einzelkosten (EKT)
=20,74€/m2
Leistungsänderung: Stoffaustausch Steine
  • anstelle Mauerziegel Mz kommen Kalksandsteine KS zum Einsatz
  • Stoffkosten KS 0,85 €/Stück sowie 32 Stück x 0,85 €/Stück = 27,20 €/m2
  • Differenz im Stoffeinsatz Steine: 46,40 €/m2 ./. 27,20 €/m2 = 19,20 €/m2
Nachtragsangebot:
neuer Einheitspreis=alter Einheitspreis./.Veränderung Stoffkosten
86,00 €/m2=105,20 €/m2./.19,20 €/m2
Wichtig dabei ist, auf die Deckung der Gemeinkosten (Baustellengemeinkosten -BGK und Allgemeine Geschäftskosten- AGK) zu achten. Der geringere Stoffeinsatz bei Kalksandsteinen gegenüber Mauerziegeln hat ebenfalls ein geringeres Leistungsvolumen zur Folge. Dabei wird es zu einer Unterdeckung der Gemeinkosten einschließlich von Wagnis und Gewinn kommen, wenn der bisherige (alte) Zuschlagssatz aus der Angebots- bzw. Vertragskalkulation herangezogen wird. Zur Vermeidung einer Unterdeckung wurden im Beispiel der bisherige wertmäßige Umfang für Gemeinkosten sowie Wagnis und Gewinn (W&G) von 20,74 €/m2 in gleicher Höhe im neuen Einheitspreis berücksichtigt, indem nur die Differenz bei den Stoffkosten den neuen Einheitspreis mindert.
Eine solche Kalkulation würde sich erübrigen, wenn Veränderungen nicht nur in einer Position im Leistungsverzeichnis vorliegen und eine Ausgleichsberechnung - beispielsweise als überschlägige Ausgleichsberechnung auf Grundlage des o. a. Leitfadens zur Vergütung bei Nachträgen nach Richtlinie 510, Tz. 7.6.1 im VHB-Bund (2017) über alle Veränderungen mit Ausweis einer Unter- oder Überdeckung von Gemeinkosten erfolgt.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Nachträge bei Leistungsänderungen"

Auszug im Originaltext aus VDI 6210 Blatt 1 (2016-02)
Zu den Aufgaben des Abbruchunternehmers gehören die Plausibilitätsprüfung, die Kalkulation, die Arbeitsvorbereitung, die Durchführung, gegebenenfalls die Nachtragskalkulation, die Dokumentation, die Abrechnung und die interne Nachkalkulation.Die ausg...
- VDI-Richtlinie im Originaltext -
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