Druckzuschlag
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Copyright
Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Als "Druckzuschlag" wird in der Praxis allgemein ein Rückhaltungsbetrag durch den Auftraggeber bei aufgetretenen Mängeln bezeichnet. Wenn nach § 641 Abs. 3 BGB der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen kann, so darf er die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern.
Mit dem Gesetz zur Forderungssicherung (FoSiG vom 23.10.2008, BGB. I Nr. 48 vom 28.10.08) ab 01.01.2009 erfolgte eine Reduzierung des Druckzuschlags künftig auf "in der Regel das Doppelte".
Jeweils erst nach Fälligkeit der Zahlung kann ein Betrag in Höhe des Druckzuschlags bis zur Beseitigung der Mängel verweigert werden, und zwar sowohl bei Abschlagsrechnungen als auch nach Abnahme bei Schlussrechnungen.
Zur Mitteilung über die Kürzung der Zahlung kann die Vorlage unter "Formulare und Musterbriefe, speziell für Auftraggeber/Besteller (Bezug BGB)" genutzt werden.
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Musterbrief: Auszahlung eines einbehaltenen Druckzuschlags (VOB/B § 13 Abs. 6)
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Musterbrief: Verweigerung der Zahlung in Höhe des Druckzuschlags (BGB § 641 Abs. 3)
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Bitte beachten Sie, dass die Muster-Dokumente keine juristische Empfehlung darstellen und die Verwendung nach dem konkreten Sachverhalt eigenverantwortlich erfolgen muss. Vollständigkeit, sowie technische und inhaltliche Fehlerfreiheit werden nicht zugesichert.