Objektüberwachung
Schließen
Copyright
Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetztes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Die Objektüberwachung – auch als Bauüberwachung nach HOAI -2009 bezeichnet – ist Gegenstand der Leistungsphase 8 der HOAI. Die einzelnen Aufgaben sind nach den verschiedenen Leistungsbildern in der HOAI aufgeführt. Für die Objektplanung von Gebäuden sind beispielsweise folgende wesentliche Tätigkeiten durchzuführen:
- Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen,
- Überwachen von Tragwerken,
- Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten,
- Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen,
- Aufstellen und Überwachen eines Bauzeitplans,
- Führen eines Bautagebuchs,
- Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen,
- Abnahme der Bauleistungen unter Feststellung von Mängeln,
- Prüfung von Rechnungen,
- Kostenfeststellung nach DIN 276,
- Antrag auf behördliche Abnahme und Übergabe der erforderlichen Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle u.a.),
- Auflisten der Mängelanspruchsfristen,
- Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel,
- Kostenkontrolle durch Überprüfung der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag.
Als Besondere Leistungen sind auszuführen:
- Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplans,
- Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- und Kapazitätsplänen.