Die Ausführung von Bauleistungen erfordert eine Leitung auf der Baustelle. Diese ist für die richtige Ausführung der Bauarbeiten und andere Aufgaben verantwortlich.
Was ist die Bauleitung?
Die ordnungsgemäße Ausführung der Bauleistungen für Bauwerke und bauliche Anlagen erfordert eine Leitung auf der Baustelle als Leistungsort. Die Aufgaben einer Bauleitung leiten sich aus der wahrzunehmenden Funktion ab, so als: Bauleitung im Bauunternehmen als Auftragnehmer für die reibungslose Baudurchführung und die konkrete Erstellung der Bauleistungen auf der Baustelle als Bauleitung einer Arbeitsgemeinschaft (Bau-ARGE) bei einer Normal-ARGE nach § 9 – Bauleitung – im vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) herausgegebenen und empfohlenen Mustervertrag in der Fassung 2016 Bauleitung des Bauherrn als Auftraggeber mit Verantwortung zur Objektüberwachung nach der Leistungsphase 8 in der HOAI, differenziert z. B. für Gebäude, Freiflächen u. a. öffentlich-rechtliche Bauleitung nach den Anforderungen der Bauordnungsbehörden, ableitend aus § 56 der Musterbauordnung (MBO) bzw. den jeweiligen Landesbauordnungen

Eine Aufgabe der Bauleitung ist die korrekte Ausführung der Arbeiten auf der Baustelle.
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Aufgaben der Leitung von Bauunternehmen
Die Bauleitung im Unternehmen als Auftragnehmer hat die Unternehmensziele für das zu errichtende Bauvorhaben gemäß den Anforderungen umzusetzen sowie das Unternehmen nach außen zu vertreten.
Aufgaben für die Bauleitung einer Baustelle im Unternehmen sind:
- Bauablauf organisieren, dafür Zeitpläne aufstellen und Abläufe überlegen, ableitend aus dem Leistungsverzeichnis (LV) der Baumaßnahme und der dazu vorliegenden Arbeitskalkulation
- Arbeitsablauf der Baukolonnen organisieren und mit dem Aufsichtspersonal, z. B. Poliere, Werkpoliere durchsprechen und darüber Kontrolle auszuüben
- Führung des Baustellenpersonals
- Ausführungspläne, Akten u. a. durcharbeiten und umsetzen unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Bautechnik (DIN-Vorschriften u. a.)
- Aufmaße über ausgeführte Bauleistungen aufstellen und Rechnungslegungen vornehmen
- Nachträge erkennen, vorbereiten und einreichen
- Vorbereitung und Teilnahme zu Abnahmen
- Beratungen mit dem Auftraggebern (öffentliche Auftraggeber, Besteller und Verbraucher), Architekten (öffentliche Auftraggeber, Besteller und Verbraucher), Architekten, Bau-Berufsgenossenschaft, Behörden u. a. führen
- Beauftragung und Aufsicht zu Nachunternehmern
- Baustellenberichtswesen wie Bautagebuch u. a. führen
- allgemeine Leitungs- und Kontrollaufgaben
- Erreichen der vorgegebenen wirtschaftlichen Ergebnisse wie die Einhaltung der kalkulierten Kosten für die jeweilige Baumaßnahme, des zu erreichenden Baustellenergebnisses u. a.
Die Ausführung der Aufgaben obliegt auf der Baustelle in der Regel einem Bauleiter im Bauunternehmen. Die Bezeichnung des Bauleiters ist nicht verbindlich definiert. Voraussetzung für den Einsatz als Bauleiter ist eine fachgerechte Ausbildung. Der Einsatz und die Bezeichnung des Bauleiters werden in der Regel in Abhängigkeit von der Größe der Baustelle bzw. des Bauvorhabens gewählt. Auf Großbaustellen obliegen die Aufgaben meistens einem Oberbauleiter.
Auf kleinen Baustellen können die Aufgaben auch einem aufsichtführenden Polier übertragen werden. In der Baupraxis ist auch noch der Bauführer anzutreffen, oft im Sinne eines Objektbauleiters und in der Hierarchie dem Oberbauleiter oder Bauleiter unterstellt.
Die Aufgaben der Bauleitung einer Normal-ARGE entsprechen im Wesentlichen den o. a. Aufgaben im Bauunternehmen. Der Bauleiter wird durch die Aufsichtsstelle der beteiligten ARGE-Gesellschafter bestimmt. Die Person ist meistens im Gesellschafter-Unternehmen angestellt, der auch die Aufgaben der Technischen Geschäftsführung der Normal-ARGE zugeordnet ist.
Die Kosten für die örtliche Bauleitung
Zu den Kosten der Bauleitung des Unternehmens auf der Baustelle werden gerechnet:
- Gehaltskosten für Oberbauleiter und Bauleiter sowie ggf. auch Baukaufleute, Büroangestellte, soweit sie unmittelbar auf einer Baustelle tätig sind, wobei auch die Gehaltszusatz- und Gehaltsnebenkosten ebenfalls zuzurechnen sind. Erfolgen durch diese Angestellten Tätigkeiten zugleich für mehrere Baustellen, dann ist eine anteilige Zuordnung zu den Baustellen vorzusehen.
- Gehaltskosten für aufsichtführende Poliere, sofern sie nicht anteilig in die Berechnung des Kalkulationslohns einbezogen werden
- allgemeine Kosten für das Baustellenbüro und dessen Ausstattung, weiterhin Kosten für Büromaterial, Telefon, Porto u. a. sowie auch für Fotoarbeiten, ggf. Bewirtung und Werbung
- Kosten für die PKW-Nutzung sowie ggf. Verrechnungssätze für Fahr- und Wegezeitentschädigung für die Baustellenangestellten, dienstbedingte Reisekosten für das bauleitende Personal u. a.
Diese Kosten zählen dem Grunde nach zu den Baustellengemeinkosten (BGK), weil sie den einzelnen Leistungspositionen im LV nicht direkt zuordenbar sind. Je kleiner das bauausführende Unternehmen jedoch ist, umso mehr werden diese Kosten aber in der Baupraxis innerhalb der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) erfasst und ausgewiesen. Erfolgt die Kalkulation als Endsummenkalkulation, dann werden üblicherweise die Kosten der örtlichen Bauleitung direkt für die Baustelle bzw. bauvorhabenbezogen ermittelt und der Kostenumfang – mindestens für die Gehaltskosten des Baustellenpersonals – in dem ergänzenden EFB-Preis 222 bei Endsummenkalkulation (EFB-Preis nach VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) im Abschnitt 3.1 – Baustellengemeinkosten – ausgewiesen. Hinsichtlich der Abhängigkeit von der Bauzeit gelten die Kosten der örtlichen Bauleitung als bauzeitabhängige Kosten. Entsprechend sollten sie auch als solche beispielsweise bei Schadenersatzforderungen des Bauunternehmens gegenüber dem Auftraggeber angesehen werden, wenn das Bauunternehmen nicht für eine Bauzeitverlängerung verantwortlich ist. Aufgaben der Bauleitung des Auftraggebers
Der Bauleitung des Bauherrn als Auftraggeber obliegt die Objektüberwachung als Bauüberwachung gemäß der Leistungsphase 8 nach HOAI, nach der sich als Preisrecht auch die Vergütung richtet. Welche Leistungen im Einzelnen heranzuziehen und danach zu überwachen sind, obliegt der vertraglichen Vereinbarung der Vertragspartner. Grundlage liefern Aussagen in der HOAI zu den einzelnen Leistungsbildern nach HOAI wie für Gebäude, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen u. a. “Gebäude und Innenräume“ werden in der Anlage 10 mit Bezug auf § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 7 in der HOAI beispielsweise folgenden Aufgaben als Grundleistungen zur Objektüberwachung vorgegeben: - Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften
- Überwachen der Ausführung von Tragwerken mit sehr geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis
- Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten
- Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplanes (Balkendiagramm)
- Dokumentation des Bauablaufs, z. B. als Führung eines Bautagebuchs
- Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen
- Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße
- Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag
- Kostenfeststellung, z. B. nach DIN 276 – Kosten im Bauwesen
- Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber
- Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran
- Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnissen des Objekts
- Übergabe des Objekts
- Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche
- Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel
Der Auftraggeber wird vor Beginn der Bauausführung bereits im Vertrag mit dem Auftragnehmer eine fachlich geeignete Person als Bauleiter für die Bauüberwachung festlegen. Das kann und wird oft der bereits mit der Bauplanung betraute Architekt bzw. Ingenieur sein. Er gilt meistens zugleich als Vertreter des Auftraggebers auf der Baustelle und vertritt seine Interessen gegenüber den bauausführenden Unternehmen. Für den Bauleiter des Bauunternehmens ist er der Ansprechpartner. Wird die Bauüberwachung freiberuflich Tätigen übertragen, sollte deren ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung ggf. regelmäßig kontrolliert werden.
Bei öffentlichen Bauaufträgen in Verantwortung von Städten und Kommunen wird die Bauüberwachung oft auch durch eigene Abteilungen bzw. Ämter durchgeführt, meistens im Rahmen der Gesamtverantwortung von der Bauplanung, Ausschreibung, Vergabe bis hin zur Abnahme sowie Abrechnung und Bezahlung der Bauleistungen. Bevollmächtigung zur Bauleitung des Auftraggebers
Mit der Bauleiterbenennung ist auch zu bestimmen, mit welchen Vollmachten der Objektüberwacher ausgestattet wird. Der Umfang der Vollmacht leitet sich aus dem Einzelfall bzw. der jeweiligen Baumaßnahme ab und sollte bereits im Bauvertrag eindeutig bestimmt werden. Das gilt besonders auch für rechtsgeschäftliche Bestätigungen von Abrechnungen, Zahlungen und Nachtragsforderungen.
Wurde durch den Auftraggeber keine Vollmacht erteilt, dann muss sich das ausführende Bauunternehmen im jeweiligen Fall direkt an den Auftraggeber als seinen Vertragspartner wenden. Davon zu unterscheiden wäre noch eine Duldungsvollmacht. Sie wäre dann maßgebend, wenn:
- der Auftraggeber das Handeln des Bauleiters als Objektüberwacher kennt und duldet sowie
- der Auftragnehmer nach Treu und Glauben annehmen darf, dass der Bauleiter vom Auftraggeber bevollmächtigt ist
Vergütung der Bauleitung zur Bauüberwachung
Wird ein Architektur- bzw. Ingenieurbüro mit Teilaufgaben der Bauleitung des Auftraggebers zur Bauüberwachung betraut und bevollmächtigt, dann ist die Überwachungsleistung zu vergüten. Grundlage bildet das Preisrecht nach den aktualisierten Regelungen in der HOAI-2021 mit Vergütungssätzen als „Orientierungswerte“ in den Honorartafeln der HOAI, näher erläutert unter Honorargrundlagen nach HOAI. Die Vergütung ist zu vereinbaren.