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Copyright
Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Ein Honorar auf Grundlage § 12 HOAI-2009 (in Kraft seit 18.08.2009) wird fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist und sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist. Es können auch Abschlagsrechnungen zu den vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für die nachgewiesenen Leistungen gefordert werden. Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern im vornherein nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.
Der Auftragnehmer hat nach § 13 HOAI-2009 Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für die abgerechneten Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird.
Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer ggf. enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.