Zahlungen nach HOAI

Zahlungen nach HOAI

Ein Honorar auf Grundlage § 12 HOAI-2009 (in Kraft seit 18.08.2009) wird fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist und sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist. Es können auch Abschlagsrechnungen zu den vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für die nachgewiesenen Leistungen gefordert werden. Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern im vornherein nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.

Der Auftragnehmer hat nach § 13 HOAI-2009 Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für die abgerechneten Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird.

Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer ggf. enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.

Begriffs-Erläuterungen zu Zahlungen nach HOAI

Durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) werden die Entgelte für Architekten- und Ingenieurleistungen geregelt. Weiterhin sind in ihr die einzelnen Leistungsphasen der Bauplanun ...
Für die erbrachten Leistung laut Vertrag nach ist dem Auftraggeber eine prüffähige Honorarrechnung als Schlussrechnung gemäß § 15 HOAI-2009 aufzustellen. Sie ist zugleich Voraussetzung für den Eintri ...
Übernimmt der Architekt nach § 31 Funktionen des Bauherrn bzw. Bauauftraggebers bei der Steuerung von Projekten mit mehreren Fachbereichen, sind dies Leistungen der Projektsteuerung. Hierzu gehören i ...
Abschlagszahlungen sind für Bauleistungen mit Bezug vor allem auf eine lange Bauzeit und dem meistens hohen Leistungswert üblich. Sie werden im Bauvertrag vereinbart. Abschlagszahlungen sind geregelt...

Verwandte Suchbegriffe zu Zahlungen nach HOAI


 
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