Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Sonderkosten der Bauausführung

Als Sonderkosten werden besondere Positionen innerhalb der Baustellengemeinkosten (BGK) angesehen, die bei der Bauausführung auftrags- und baustellenspezifisch im Rahmen der Baustelleneinrichtung (BE) anfallen können und in der Angebotskalkulation zu berücksichtigen sind.
Zu den Sonderkosten werden allgemein gerechnet:
  • bauauftragsbezogene Wagnisse und Risiken in der Bauausführung, die oft auch als Bauwagnisse bezeichnet werden und resultieren können aus:
    • witterungsbedingten Situationen, z. B. Schlechtwetter, hohe oder niedrige Wasserstände,
    • Erhöhungen von Lohnkosten aus Tariferhöhungen sowie zu Baustoffpreisen bei langfristigen Pauschalverträgen oder Festpreisbindungen,
    • Vertragsstrafen bei nicht einzuhaltenden Bauzeitterminen,
    • Anwendung noch ungenügend erprobter Bautechnologien und -verfahren,
    • Verpflichtungen zu Nacharbeiten bei Mängeln bereits während der Bauausführung,
  • Prämien für besonders abzuschließende Versicherungen wie einer Bauleistungsversicherung zusätzlich zur Baubetriebs-Haftpflichtversicherung zur Absicherung von Gefahren für unvorhergesehene Schäden an Bauleistungen und Sachschäden an Baustoffen,
  • außergewöhnliche Kosten für Bauzinsen und ggf. weitere Finanzierungskosten, wenn längerfristige Zahlungsvereinbarungen - z. B. gegenüber den Zahlungsfristen nach § 16 VOB/B -getroffen werden und ggf. der Auftragnehmer Zwischenfinanzierungen übernimmt, evtl. auch aus Zahlungsschwierigkeiten des Auftraggebers und Zahlungsverzügen zu gestellten Abschlagsrechnungen,
  • Lizenzgebühren, sofern Bautechnologien und -verfahren in der Bauausführung genutzt werden, die mit Patenten geschützt sind und für die Gebühren anfallen,
  • Kosten für die technische und kaufmännische Geschäftsführung sowie für die Tätigkeit der Aufsichtsstelle bei Bauausführung durch eine Arbeitsgemeinschaft (Bau-ARGE),
  • Kosten für Winterbau wie für zusätzliche Einhausungen, Schutzvorrichtungen für ausgeführte Bauleistungen, Kosten für Heizgeräte und Beheizung, spezielle Schutzbekleidung u. a.
Der voraussichtliche Umfang anfallender Sonderkosten lässt sich im Voraus nicht eindeutig bestimmen und sollte folglich verantwortlich eingeschätzt werden. Je nach Wahrscheinlichkeit ist ein Ansatz im Rahmen der BGK vorzusehen und in der Kalkulation zu berücksichtigen. Soweit die Kalkulation mittels einer Endsummenkalkulation erfolgt, ist die Summe der Sonderkosten als Bestandteil der BGK speziell unter Tz. 3.1.5 im ggf. mit dem Angebot vorzulegenden Formblatt Preise (EFB-Preis) 222 (nach VHB-Bund, Ausgabe 2017) auszuweisen.
Hinsichtlich der Abhängigkeit von der Bauzeit gelten die Sonderkosten der Bauausführung allgemein als bauzeitunabhängige Kosten. Entsprechend sollten sie auch als solche beispielsweise bei Kostenbetrachtungen in Verbindung mit Bauzeitverlängerungen angesehen werden.
Wurden Stundenlohnarbeiten zur Bauausführung vereinbart, so können für ausgeführte Stundenlohnarbeiten in die Vergütung mit Bezug auf § 15 Abs. 1 in VOB/B auch Sonderkosten als abrechnungsfähige Kosten mit einbezogen werden, z. B. die Prämien für Bauleistungsversicherungen u. a.
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