Abbruch / Abfall / Entsorgung / Recycling

Abfallsammler

Regelungen zur Abfallsammlung sowie Anforderungen und Maßnahmen der Abfallwirtschaft treffen:
  • das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG in BGBl. I 2012, S. 212), in Kraft seit 1. Juni 2012,
  • die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV vom 18. April 2017 in BGBl. I, S. 896), die als Neufassung seit 1. August 2017 anzuwenden ist,
  • die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung vom 17. Juli 2017 (in BGBl. I 2017, S. 2644), die ebenfalls seit 1. August 2017 in Kraft ist, wonach HBCD-haltige Dämmstoffe wie Polystyrol-Abfälle am Bau nicht mehr als "gefährlicher Abfall" eingestuft werden.
Sammler von Abfällen kann zunächst allgemein nach § 3 Abs. 10 im KrWG jede natürliche oder juristische Person sein, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, d. h. aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt und dazu verpflichtet ist.
Als Sammlung selbst ist das Einsammeln von Abfällen einschließlich deren vorläufiger Sortierung und Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage zu verstehen. Dagegen liegt nach § 3 Abs. 16 KrWG eine getrennte Sammlung vor, wenn bei der Sammlung ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen. Weiterhin ist dann noch von einer gewerblichen Sammlung von Abfällen zu sprechen, wenn sie zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt.
Die Aufgabe des Abfallsammelns fällt primär dem Abfallerzeuger zu, im Baugewerbe den Bauunternehmen und Bauhandwerksbetrieben auf den Betriebsstätten, vorwiegend den Baustellen der Bauausführung. Die Verantwortung liegt zugleich aber auch beim Auftraggeber bzw. Bauherrn als Abfallbesitzer.
Die Gewerbeabfallverordnung verpflichtet die Abfallerzeuger und -besitzer, anfallende Abfälle jeweils zu trennen, zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen. Im Vordergrund steht zunächst die Getrenntsammlung der Abfälle.
Betroffen sind:
Welche Abfallarten und -fraktionen im Einzelnen getrennt zu sammeln sind, wird unter Getrenntsammlung von Abfällen angeführt. Eine getrennte Sammlung kann entfallen, wenn sie nach § 3 Abs. 3 GewAbfV:
  • technisch nicht möglich, beispielsweise bei nicht genügend vorhandenem Platz für die Aufstellung von Containern oder öffentlich zugänglichen Sammelstellen, oder
  • wirtschaftlich nicht zumutbar ist, beispielsweise nur eine sehr geringe Menge (ohne vorgegebenen %-Satz) der jeweiligen Abfallart anfällt und die Abfallkosten keineswegs branchenüblich sind.
Treffen die Ausnahmen zu, dann hat der Abfallerzeuger und -sammler gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen. Die nicht getrennte Abfallfraktion ist dann als Gemisch nach § 4 Abs. 1 unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage für Bauabfälle zuzuführen.
Über die getrennte Abfallsammlung ist von den Bauunternehmen für jede Baustelle als Betriebsstätte eine Dokumentation nach § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 6 GewAbfV aufzustellen. Sie kann von behördlichen Kontrollen abgefordert werden, wenn der Abfall mehr als 10 m³ umfasst. Ersichtlich sein muss daraus, dass auf der Baustelle auch eine Abfalltrennung und -sammlung erfolgte. Hierzu erfolgen weitere Aussagen unter Dokumentationspflichten bei Bauabfällen.
Zu POP-haltigen Abfällen ist den Anforderungen zur Getrenntsammlung und Entsorgung nach der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung nachzukommen, insbesondere auch zu den dabei einzuhaltenden Nachweispflichten der Bauunternehmen und Bauhandwerksbetrieben als Abfallerzeuger. Hierzu erfolgen nähere Erläuterungen unter Polystyrol-Abfälle am Bau.
Verwiesen sei hinsichtlich der Umsetzung der Anforderungen aus dem KrWG noch auf bisherige bauspezifische Aussagen:
  • im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) im Anhang 8 mit dem "Leitfaden für Ausschreibung und Vergabe zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfällen", insbesondere zur Ausschreibung erforderlicher Leistungen, beispielsweise als Teilleistungen im Leistungsverzeichnis als Leistungsbeschreibung zu Bauabfällen sowie zur Verwertung der Bauabfälle nach der Sammlung,
  • im spezifischen Handbuch HVA B-StB im Teil 3 unter Tz. 3.2 zur Abrechnung der Sammlung und Entsorgung von Abfällen bei Straßen- und Brückenbauarbeiten, auch zur Nachweisführung von Übernahmescheinen und Belegen über die Ab- bzw. Annahme von Bauabfällen.
Speziell zu Abbrucharbeiten sind ggf. auch die Regelungen in der ATV DIN 18459 – Abbruch- und Rückbauarbeiten (Ausgabe September 2016) - und in der VOB Teil C zu beachten.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Abfallsammler"

Ausgabe 2020-04
Diese Richtlinie definiert Anforderungen zur Abfallsammlung in Gebäuden und auf Grundstücken. Sie soll dem Gesundheitsschutz dienen, den Komfort für Nutzer und Entsorger erhöhen und helfen, die Kosten durch die Entkopplung von fachlichen Anforderunge...
- VDI-Richtlinie im Originaltext -
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Ausgabe 2013-10
Diese Richtlinie gilt für Tätigkeiten mit Schadstoffen bei Abbruch-, Sanierungs-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten in baulichen und technischen Anlagen. Sie gilt für das Entfernen, Beschichten und räumliche Trennen von Schadstoffen sowie die Ber...
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Auszug im Originaltext aus VDI 2160 (2020-04)
7.1 Transportweg vom Wohnbereich zum Standplatz Die Wege für Hausbewohner bzw. -nutzer zum Standplatz der AWB sollen gut begehbar sein. Hier ist insbesondere auf einen möglichst barrierefreien Zugang für ältere oder mobilitätseingeschränkte Menschen ...
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Auszug im Originaltext aus VDI 2160 (2020-04)
8.1 Brandschutz Standplätze für AWB dürfen Flucht- und Rettungswege nicht beeinträchtigen. Sie sollen auch nicht in Räumen mit Zündquellen eingerichtet werden. Weitere brandschutztechnische Forderungen können sich gegebenenfalls aus gebäudespezifisch...
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Auszug im Originaltext aus VDI 2160 (2020-04)
In dieser Richtlinie werden die nachfolgend aufgeführten Abkürzungen verwendet: ... ...
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VDI-Richtlinie
Auszug im Originaltext aus VDI 2160 (2020-04)
Fahrbare AWB müssen den Anforderungen der Normenreihe DIN EN 840 oder DIN 30760 entspre chen. Qualität von AWB wird in RAL-GZ 951/1 beschrieben. Stationäre AWB müssen den Anforderungen der Normenreihe DIN EN 13071 oder DIN EN 12574 entsprechen.5.1 Fr...
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VDI-Richtlinie
Auszug im Originaltext aus VDI 2160 (2020-04)
6.1 Maße der Aufstellfläche Bei der Aufstellung der Behälter ergibt sich ein Flächenbedarf aus den Abmessungen der Behälter, den erforderlichen Mindestabständen und Bewegungsflächen (siehe Bild 1 und Tabelle 1).6.2 Bewegungsflächen Bei AWB-Standplätz...
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VDI-Richtlinie
Auszug im Originaltext aus VDI 2160 (2020-04)
4.1 Allgemeines 4.1.1 Auswahl des StandplatzesDer Standplatz ist so auszuwählen, dass sowohl die Befüllung durch die Hausbewohner oder -nutzer als auch die Umleerung oder der Wechsel durch den Entsorger sicher und einfach erfolgen können. Auf die bes...
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Auszug im Originaltext aus VDI/GVSS 6202 Blatt 1 (2013-10)
Bei den Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten anfallende Abfälle gehen nicht in das Eigentum des Auftragnehmers über; das mit der Ausführung beauftragte Sanierungsunternehmen wird in keinem Fall Abfallerzeuger. Die bei der Sanierung anfal...
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VDI-Richtlinie
Auszug im Originaltext aus VDI 6004 Blatt 3 (2009-05)
TGA-Anlagen im Außenbereich sind z. B. Gasbehälter, Flüssigkeitsbehälter, Öllagerbehälter, Tore, Abfall- und Wertstoffbehälter (AWB), Klein-Kläranlagen, Dachzentralen. Hinzu kommen TGA-Anlagen am Gebäude, wie Fassadenbefahranlagen, Beleuchtung, Fahrt...
- VDI-Richtlinie im Originaltext -
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