Buchhaltung / Rechnungswesen

Abrechnung durch Auftraggeber

Abrechnung wird in der Baupraxis oft in zweierlei Richtung verstanden:
  • einerseits als Aufmaß durch den Auftragnehmer in Form der Mengenermittlung über die tatsächlich ausgeführte Bauleistung, der ein Bauvertrag zugrunde liegt, und
  • andererseits in Form von Rechnungslegungen wie Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen durch den Auftragnehmer.
Die Abrechnung mittels Aufmaß ist möglichst gemeinsam festzustellen, bei einem VOB-Vertrag nach § 14 Abs. 2 VOB/B als „gemeinsames Aufmaß“. Diese Orientierung richtet sich vor allem an den Auftraggeber. Zweck der gemeinschaftlichen Feststellungen ist es daher, dass Auftraggeber und Auftragnehmer zusammen an Ort und Stelle die auf die erbrachte Leistung bezogenen, für die Abrechnung bedeutsamen Tatsachen mit dem Willen ermitteln, diese der Abrechnung zugrunde zu legen. Das Zusammenwirken ist aber keine zwingende, vertragliche Verpflichtung.
Bis zu welchem Termin eine Rechnungslegung über ausgeführte Bauleistungen durch den Auftragnehmer zu erfolgen hat, kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden. Ist dies jedoch nicht erfolgt, so gelten bei einem VOB-Vertrag die Fristen nach § 14 Abs. 3 VOB/B in Abhängigkeit von der Ausführungsdauer der Baumaßnahme. Beträgt diese höchstens 3 Monate, dann ist beispielsweise die Schlussrechnung spätestens 12 Werktagen nach Fertigstellung beim Auftraggeber einzureichen. Diese Frist verlängert sich um je 6 Werktage für je 3 Monate Ausführungsfrist.
Erfolgt durch den Auftragnehmer keine fristgemäße Rechnungslegung, so wird auch die Zahlung durch den Auftraggeber nicht erfolgen und dem Auftragnehmer daraus finanzielle Mittel fehlen. Steht die Abrechnung aus, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Nachfrist zur Aufstellung zu setzen. Welche Frist dafür angemessen erscheint, ist von den Gegebenheiten des Einzelfalls sowie vom Umfang und der Art der ausgeführten Bauleistungen abhängig.
Lässt der Auftragnehmer die Nachfrist erfolglos verstreichen, kann der Auftraggeber nach § 14 Abs. 4 VOB/B die Rechnungslegung selbst - gewissermaßen als Ersatzvornahme- vornehmen und beispielsweise die Schlussrechnung aufstellen. Dem Auftraggeber steht dann auch das Recht auf Erstattung der Kosten für die Rechnungserstellung zu. Dabei kann es sich z.B. um Sach- und Personalkosten einschließlich Nebenkosten handeln, nicht jedoch um Kosten für die Prüfung der Rechnungslegung bei Selbstaufstellung.
Mit der Überreichung der vom Auftraggeber aufgestellten Rechnung gelten wie bei anderen Rechnung analog die Fristen zur Fälligkeit und Verjährung. Dies wurde zuletzt in einem Urteil durch das OLG Stuttgart vom 26.3.2013 (Az: 10 U 146/12) zur Verjährung mit Beginn der Verjährungsfrist ab Rechnungsübersendung entschieden.
Eine Prüfungsfrist nach § 16 Abs. 3, Nr. 1 VOB/B von 30 Tagen (bzw. als Ausnahme von 60 Tagen) nach Zugang der Rechnung kann dann dem Auftragnehmer bei Abrechnung durch den Auftraggeber nicht mehr zugestanden werden. Für die Prüfbarkeit ist es ausreichend, wenn dem Auftragnehmer anhand der Schlussrechnung eine abschließende und sachgerechte Klärung des Anspruchs möglich ist.
Wird im Bauvertrag eine Klausel durch den Auftraggeber in der Form mit aufgenommen, dass dem Auftragnehmer im Falle einer Selbstaufstellung durch den Auftraggeber kein Recht auf Einsprüche zusteht bzw. der Auftragnehmer darauf dann verzichtet, so handelt es sich allgemein um eine unwirksame Geschäftsbedingung.
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Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Abrechnung durch Auftraggeber"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.2. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart ode...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18325 (2019-09)
Änderungen 2019-09:Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 AllgemeinesKeine Regelungen.5.2 Ermittlung der Maße/Mengen5.2.1 Abrechnung nach Masse5.2.1.1 Beim Berechnen der Masse sind bei genormten Stählen die Angaben in den DIN-Normen maßge...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18303 (2016-09)
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt: Anmerkung zu 55.1 AllgemeinesKeine Regelungen.5.2 Ermittlung der Maße und Mengen Anmerkung und Bildkommentar zu 5.25.2.1 Bei Abrechnung nach Flächenmaß wird die Fläche aus der Länge und den Tiefen des...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18336 (2023-09)
Historische Änderungen:Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1. AllgemeinesDer Ermittlung der Leistung — gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt — sind die Maße der behandelten Flächen, hergestellten Abdichtungen, Tr...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18336 (2019-09)
Änderungen 2019-09:Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1. AllgemeinesDer Ermittlung der Leistung — gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt — sind die Maße der behandelten Flächen, hergestellten Abdichtungen, Trenn-...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nac...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen: wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB), wenn der Auftraggeber eine ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18451 (2023-09)
5.4.1 Einfeldrige GerüsteBei der Einrüstung kleiner Flächen und Bauteile und bei einfeldrigen Gerüsten wird bei der Abrechnung nach Flächenmaß die Länge mit mindestens 2,5 m gerechnet. Die Höhe wird von der Standfläche des Gerüstes bis zur obersten B...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18451 (2016-09)
Historische Änderungen:5.4.1 Einfeldige GerüsteBei der Einrüstung kleiner Flächen und Bauteile und bei einfeldigen Gerüsten wird bei der Abrechnung nach Flächenmaß die Länge mit mindestens 2,5 m gerechnet.5.4.2 Einrüstung von besonders geformten Bauw...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18311 (2019-09)
Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1, insbesondere:4.1.1 Feststellen des Zustands der Straßen- und Geländeoberflächen, der Vorfluter und dergleichen nach § 3 Abs. 4 VOB/B.4.1.2 Beseitigen einzelner Sträucher und einzelner B...
- DIN-Norm im Originaltext -
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