Buchhaltung / Rechnungswesen

Abrechnung durch Auftraggeber

Abrechnung wird in der Baupraxis oft in zweierlei Richtung verstanden:
  • einerseits als Aufmaß durch den Auftragnehmer in Form der Mengenermittlung über die tatsächlich ausgeführte Bauleistung, der ein Bauvertrag zugrunde liegt, und
  • andererseits in Form von Rechnungslegungen wie Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen durch den Auftragnehmer.
Die Abrechnung mittels Aufmaß ist möglichst gemeinsam festzustellen, bei einem VOB-Vertrag nach § 14 Abs. 2 VOB/B als „gemeinsames Aufmaß“. Diese Orientierung richtet sich vor allem an den Auftraggeber. Zweck der gemeinschaftlichen Feststellungen ist es daher, dass Auftraggeber und Auftragnehmer zusammen an Ort und Stelle die auf die erbrachte Leistung bezogenen, für die Abrechnung bedeutsamen Tatsachen mit dem Willen ermitteln, diese der Abrechnung zugrunde zu legen. Das Zusammenwirken ist aber keine zwingende, vertragliche Verpflichtung.
Bis zu welchem Termin eine Rechnungslegung über ausgeführte Bauleistungen durch den Auftragnehmer zu erfolgen hat, kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden. Ist dies jedoch nicht erfolgt, so gelten bei einem VOB-Vertrag die Fristen nach § 14 Abs. 3 VOB/B in Abhängigkeit von der Ausführungsdauer der Baumaßnahme. Beträgt diese höchstens 3 Monate, dann ist beispielsweise die Schlussrechnung spätestens 12 Werktagen nach Fertigstellung beim Auftraggeber einzureichen. Diese Frist verlängert sich um je 6 Werktage für je 3 Monate Ausführungsfrist.
Erfolgt durch den Auftragnehmer keine fristgemäße Rechnungslegung, so wird auch die Zahlung durch den Auftraggeber nicht erfolgen und dem Auftragnehmer daraus finanzielle Mittel fehlen. Steht die Abrechnung aus, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Nachfrist zur Aufstellung zu setzen. Welche Frist dafür angemessen erscheint, ist von den Gegebenheiten des Einzelfalls sowie vom Umfang und der Art der ausgeführten Bauleistungen abhängig.
Lässt der Auftragnehmer die Nachfrist erfolglos verstreichen, kann der Auftraggeber nach § 14 Abs. 4 VOB/B die Rechnungslegung selbst - gewissermaßen als Ersatzvornahme- vornehmen und beispielsweise die Schlussrechnung aufstellen. Dem Auftraggeber steht dann auch das Recht auf Erstattung der Kosten für die Rechnungserstellung zu. Dabei kann es sich z.B. um Sach- und Personalkosten einschließlich Nebenkosten handeln, nicht jedoch um Kosten für die Prüfung der Rechnungslegung bei Selbstaufstellung.
Mit der Überreichung der vom Auftraggeber aufgestellten Rechnung gelten wie bei anderen Rechnung analog die Fristen zur Fälligkeit und Verjährung. Dies wurde zuletzt in einem Urteil durch das OLG Stuttgart vom 26.3.2013 (Az: 10 U 146/12) zur Verjährung mit Beginn der Verjährungsfrist ab Rechnungsübersendung entschieden.
Eine Prüfungsfrist nach § 16 Abs. 3, Nr. 1 VOB/B von 30 Tagen (bzw. als Ausnahme von 60 Tagen) nach Zugang der Rechnung kann dann dem Auftragnehmer bei Abrechnung durch den Auftraggeber nicht mehr zugestanden werden. Für die Prüfbarkeit ist es ausreichend, wenn dem Auftragnehmer anhand der Schlussrechnung eine abschließende und sachgerechte Klärung des Anspruchs möglich ist.
Wird im Bauvertrag eine Klausel durch den Auftraggeber in der Form mit aufgenommen, dass dem Auftragnehmer im Falle einer Selbstaufstellung durch den Auftraggeber kein Recht auf Einsprüche zusteht bzw. der Auftragnehmer darauf dann verzichtet, so handelt es sich allgemein um eine unwirksame Geschäftsbedingung.
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