Normen

Gerüste als Nebenleistung in ATV

Als Nebenleistungen gelten allgemein Leistungen, die auch ohne Erwähnung im Bauvertrag zur vertraglichen Leistung gehören. Diese Leistungen müssen in einem Leistungsverzeichnis (LV) nicht ausgeschrieben bzw. aufgeführt werden. Dann sind sie mit in den Kosten der Einheitspreise (EP) der einzelnen Positionen des LV zu kalkulieren.
Unabhängig von der DIN 18451 – Gerüstarbeiten (Ausgabe September 2016) – als eigenständige ATV (Allgemeine Technische Vertragsbedingung für Bauleistungen) in der VOB, Teil C werden in verschiedenen ATV zu Gewerken des Rohbaus (Mauer-, Putz- und Betonarbeiten, Trockenbau u. a.) und speziell auch des Ausbaus (Maler- und Lackierarbeiten, Tapezierarbeiten u. a.) Regelungen getroffen, die Gerüste als Nebenleistung vorsehen, und zwar vorwiegend zu Arbeits- und Schutzgerüsten jeweils im Abschnitt 4.1 in den ATV der Gewerke.
Gerüste auf Großbaustelle in Prora
Gerüste auf Großbaustelle in Prora
Bild: © f:data GmbH
In den ATV DIN werden zu Nebenleistungen teils unterschiedliche Aussagen getroffen, beispielsweise gelten folgende Regelungen:
  • nach der DIN 18330 – Mauerarbeiten (Ausgabe September 2016) – für Nebenleistungen:
    "Tz. 4.1.1: Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten der Arbeits- und Schutzgerüste sowie der Traggerüste der Bemessungsklasse A nach DIN 12812 - Traggerüste - Anforderungen, Bemessung und Entwurf -, soweit diese Gerüste für die eigene Leistung notwendig sind".
    Bei dieser Aussage - wie auch analog in der DIN 18331 für Betonarbeiten (Ausgabe September 2016 unter Tz. 4.1.2) - liegt der Bezug als Nebenleistung auf der Notwendigkeit "für die eigene Leistung".
    Eine Eingrenzung auf eine Gerüstbezugshöhe wird nicht vermerkt. In Verbindung dazu bedarf es der Prüfung, ob z. B. Traggerüste für Bauteile mit ihrer Unterseite höher als 3,50 m über der Aufstellfläche des Traggerüstes liegen. Dann würde es sich um eine auszuschreibende Besondere Leistung handeln.
  • nach allen DIN in den Gewerken des Ausbaus wie z. B. für Maler- und Lackierarbeiten (DIN 18363), Verglasungsarbeiten (DIN 18361), Tapezierarbeiten (DIN 18366) u.a. sowie - bereits seit dem Ergänzungsband zur VOB 2015 - zu den DIN für Putz- und Stuckarbeiten (DIN 18350), Trockenbau (DIN 18340), Vorgehängte hinterlüftete Fassaden (DIN 18351) u. a. gelten als Nebenleistungen beispielsweise für Maler- und Lackierarbeiten:
    "Tz. 4.1.1: Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die zu bearbeitende oder zu verkleidende Fläche nicht höher als 3,50 m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegt".
    Hierunter sind alle Arten von Gerüsten einbezogen, ohne dass speziell Arbeits-, Schutz- oder Traggerüste angesprochen sind.
    Die vorher anzuwendende Regelung (nach den DIN - Ausgaben August 2012 in der VOB 2012) zu "Gerüsten nach der 2 m-Regelung " ist nicht mehr maßgebend.
    Daraus ableitend gelten in der Bauausführung Arbeitsbühnen bis 3,50 m Höhe über Standfläche. Für eine Aktualisierung sprachen praktische Erwägungen, nicht mehr vordergründig die Höhe des Gerüstes. Nunmehr ist die Höhenlage der zu bearbeitenden Fläche bzw. des herzustellenden Bauteils als Maßstab bestimmend.
    Weiterhin gelten auch als Nebenleistungen bei den Ausbau-Gewerken unter:
    "Tz. 4.1.2: Ausgleichen abgestufter oder geneigter Standflächen von Gerüsten bis zu 40 cm Höhenunterschied, z. B. über Treppen oder Rampen".
Weiterführende Aussagen mit Erläuterungen und zeichnerischen Darstellungen liefert das Normen-Paket: VOB/C Bildkommentar des Baunormenlexikons.
Werden eigentliche Nebenleistungen zu Arbeits- und Schutzgerüsten jedoch in einem Leistungsverzeichnis ausgeschrieben, wie in der Praxis oft die Baustelleneinrichtung, so werden sie zu einer Normalposition in der Kalkulation und im Angebot ist dafür ein Einheitspreis auszuweisen.
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