VOB A

Zuschlagskriterien für Angebote

Zuschlagskriterien legen fest, nach welchen Maßstäben Angebote bei Bauausschreibungen bewertet werden. Dabei zählen neben dem Preis auch Qualität, technischer Wert und weitere Kriterien.

Festlegung von Zuschlagskriterien

Der Auftraggeber erteilt den Zuschlag für ein Bauvorhaben in der Regel an das wirtschaftlichste Angebot. Zuvor sind die von den Bietern eingereichten Angebote insbesondere hinsichtlich eines angemessenen Preises zu bewerten. Werden Zuschlagskriterien festgelegt, müssen diese vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen oder in der Auftragsbekanntmachung benannt werden. Sie bilden die Grundlage für die Angebotswertung.
Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Bauvorhaben als Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und einen wirksamen Wettbewerb gewährleisten. Das ist der Fall, wenn sie sich in irgendeiner Weise auf diesen beziehen.
„In der Wahl der Kriterien ist der Auftraggeber jedoch frei. Ihm bleibt überlassen, auf welche Eigenschaften und daraus abgeleitete Kriterien er besonderen Wert legt. Zuschlagskriterien sind insbesondere dann zweckmäßig, wenn von den Bietern über den Preis hinaus weitere Angaben im Angebot verlangt werden.“
Die rechtlichen Grundlagen für Zuschlagskriterien bei öffentlichen Bauaufträgen und Bauverträgen nach VOB ergeben sich aus § 16d der VOB Teil A in den Abschnitten 1 bis 3. Bis 2016 wurden Zuschlagskriterien als Wertungskriterien bezeichnet.

Zuschlagskriterien bei nationalen Ausschreibungen

Für Bauaufträge nach VOB bei nationaler Ausschreibung unterhalb der Schwellenwerte erfolgt die Angebotswertung nach § 16d im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) der VOB Teil A. Vor der Zuschlagserteilung können verschiedene Zuschlagskriterien herangezogen werden, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln.
Vorgaben für Zuschlagskriterien
Die Zuschlagskriterien müssen bereits vom Auftraggeber mit der Ausschreibung vorgegeben werden. Sie sind so zu bestimmen, dass:
  • sie nicht diskriminierend sind
  • sie einen wirksamen und gerechten Wettbewerb garantieren
  • ein Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann
  • eine Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen
Außerdem müssen alle Bieter bei der Bewertung anhand dieser Kriterien gleichbehandelt werden.
Mögliche Zuschlagskriterien
Neben dem Preis und gegebenenfalls den Kosten nennt § 16 Abs. 1 Nr. 5 VOB Teil A (2019) unter anderem folgende Zuschlagskriterien:
  • Qualität einschließlich technischer Wert
  • Ästhetik
  • Zweckmäßigkeit der Ausführung
  • Zugänglichkeit
  • Design "für alle"
  • soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften
  • Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Bauauftrags betrauten Personals, wenn deren Qualität auf die Bauausführung erheblichen Einfluss haben kann
  • Ausführungsfrist
  • Kundendienst und technische Hilfe
Die festgelegten Kriterien müssen gleichermaßen für Haupt- und Nebenangebote gelten, sofern Nebenangebote zugelassen sind. Darüber hinaus können auch Festpreise oder Festkosten vorgegeben werden.
Zuschlagskriterien bilden die Grundlage für die Angebotswertung und müssen auftragsbezogen festgelegt werden.
Zuschlagskriterien bilden die Grundlage für die Angebotswertung und müssen auftragsbezogen festgelegt werden. Bild: © f:data GmbH
Unterkriterien und Transparenz
Neben den angeführten Kriterien kann der Auftraggeber auch noch Unterkriterien festlegen und bekannt machen. So kann z.B. das Hauptkriterium „Qualität“ weiter nach Belastbarkeit und Haltbarkeit von einzusetzenden Baustoffen unterteilt werden.
Alle Zuschlagskriterien müssen dabei einen Bezug zum Bauvorhaben haben. Nach dem Beschluss der Vergabekammer Bund vom 6. Dezember 2013 (Az. VK 1-103/13) sind aus Gründen der Transparenz sämtliche Kriterien, Unterkriterien sowie Bewertungsmatrizen oder Wertungsleitfäden vor Angebotsabgabe bekannt zu machen. Das ist nicht nur für die Zuschlagskriterien im engeren Sinne maßgebend, sondern für das gesamte Wertungssystem unter Einbeziehung auch aller Unter- und Unter-Unterkriterien, weiterhin für die Bewertungsmatrizen oder Wertungsleitfäden, die in die Wertung einfließen sollen.
„Für den Bieter ist es wichtig zu wissen, worauf es ankommt. Deshalb sind ihm Zuschlagskriterien, deren Inhalt sich für ihn nicht von selbst erschließt, mit den Vergabeunterlagen so zu konkretisieren, dass vom Bieter die Wertungspräferenzen des Auftraggebers auch umfassend zu erkennen sind und er sein Angebot danach ausrichten kann.“

Zuschlagskriterien bei öffentlichen Bauaufträgen

Bei öffentlichen Bauaufträgen im Anwendungsbereich der Vergabehandbücher sind die dort enthaltenen Regelungen zu beachten:
  • Hochbau nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund) mit angeführten Zuschlagskriterien im Formblatt 227, zugleich mit Hinweisen für eine Gewichtung von Zuschlagskriterien, z.B. eine Punktebewertung zur Gewichtung der einzelnen Hauptkriterien wie Preis, technischer Wert, Vertragsbedingungen, Folgekosten, Energieeffizienz u.a.
  • Brücken- und Straßenbau nach HVA B-StB (2023) im Richtlinientext unter Tz. 1.5.3.19 und einer Wertung der Kriterien nach Vorlage 246- HVA-B Angebotswertung (mehrere Kriterien), vorrangig mit den Kriterien Preis und technischer Wert mit ggf. Unterkriterien, sofern davon abgewichen wird, sind Festlegungen im Vergabevermerk zu begründen

Zuschlagskriterien für EU-weite Angebote

Für EU-weite Ausschreibungen und Vergaben bei Erreichen der Schwellenwerte sind die Regelungen in § 16d EU im Abschnitt 2 der VOB Teil A maßgebend. Die Berücksichtigung von Zuschlagskriterien und deren Gewichtung erfordert wiederum die Angabe in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen. Als Zuschlagskriterien können infrage kommen:
  • Qualität einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Design, soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften
  • Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder
  • Kundendienst und technische Hilfe sowie Ausführungsfrist.
Werden mit der Vergabe auch Festpreise oder Festkosten vorgesehen, wird der Wettbewerb nur über die Qualität stattfinden.

Zuschlagskriterien für Produktangaben

Neben Zuschlagskriterien können für die Angebotswertung bei nationalen und EU-weiten Ausschreibungen auch Zuschlagskriterien für Produktangaben zu Teilleistungen (Positionen) festgelegt und von den Bietern verlangt werden. Im Formblatt 227 des VHB-Bund werden hierfür folgende Kriterien genannt:
  • Technischer Wert
  • Folgekosten
  • Energieeffizienz
  • Gestaltung
Oftmals ist für die Produktangaben nur die Angabe des Kriteriums "Technischer Wert" ausreichend.
„Werden bei einer gewerkebezogenen Ausschreibung zusätzliche Angaben zum angebotenen Produkt verlangt, beispielsweise zu Lebenszykluskosten, Betriebskosten, Energieeffizienz, Ersatzteilversorgung, Kundendienst, technischer Hilfe bei Gebäudeausrüstung oder Gestaltung, ist zu prüfen, ob hierfür eigene Kriterien festgelegt werden sollten.“
Sind einzelne Angaben, beispielsweise zu laufenden Aufwendungen, nur von untergeordneter Bedeutung, können diese auch unter einem bestehenden Kriterium, wie dem „Technischen Wert“, zusammengefasst werden.
Folgekosten
Angaben zu Folgekosten werden oft für die Technische Gebäudeausrüstung verlangt. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn neben den Produktangaben zu Teilleistungen weitere Informationen, z. B. zu Betriebskosten, Kundendienst oder ähnlichen Aspekten, von Bedeutung sind.
Energieeffizienz
Das Kriterium „Energieeffizienz“ ist zu berücksichtigen, wenn im Rahmen der Bauleistung in größerem Umfang energieverbrauchende Waren oder technische Geräte eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn über die Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung hinaus wesentliche Unterschiede beim Energieverbrauch zu erwarten sind.
Gestaltung
Das Kriterium „Gestaltung“ steht insbesondere im Zusammenhang mit Planungsleistungen bei funktionalen Beschreibungen von Bauvorhaben. Neben der Gestaltung können auch die Kriterien Konstruktion und Folgekosten wichtig sein. Gegebenenfalls sind sogar Betrachtungen zur Lebensdauer des Bauwerks, Lebenszykluskosten u.a. von Interesse und zu untersuchen. Dann wäre es zweckmäßig, entsprechende Unterkriterien festzulegen und in die Gewichtung einzubeziehen.

Gewichtung der Zuschlagskriterien

Werden mit der Ausschreibung Zuschlagskriterien festgelegt, sollte auch auf deren Gewichtung für die Angebotswertung hingewiesen werden. In der Regel haben die einzelnen Kriterien eine unterschiedliche Bedeutung. Aussagen zur Gewichtung treffen das Formblatt 227 im o. a. VHB-Bund. Das Formblatt 227 enthält hierzu weitere Erläuterungen sowie ein Beispiel zur Gewichtung von Zuschlagskriterien.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Zuschlagskriterien für Angebote"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden.2. Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nic...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis oder mit unangemessen hohen oder niedrigen Kosten darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Insbesondere lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot ab, das unangemessen niedri...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die Vergabeunterlagen bestehen aus1. dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 3), gegebenenfalls Teilnahmebedingungen (Absatz 2 Nummer 6) und2. den Vertragsunterlagen (§§ 7 bis 7c und 8a).(2) 1. Das Anschreiben...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bei einem offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.(2) 1. Bei einem nicht offenen Verfahren wird im Rahmen eines Te...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die Vergabeunterlagen bestehen aus1. dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 3), gegebenenfalls Teilnahmebedingungen (Absatz 2 Nummer 6) und2. den Vertragsunterlagen (§ 8a EU und §§ 7 EU bis 7c EU).(2) 1. Das ...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Öffentliche Ausschreibungen sind bekannt zu machen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf unentgeltlich nutzbaren und direkt zugänglichen Internetportalen; sie können auch auf www.service.bund.de veröffentlicht ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung erfolgt im Rahmen einer nach dieser Vergabeordnung anwendbaren Verfahrensart. Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschlie...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bauaufträge sollen so vergeben werden, dass eine einheitliche Ausführung und zweifelsfreie umfassende Haftung für Mängelansprüche erreicht wird; sie sollen daher in der Regel mit den zur Leistung gehörigen Lieferungen vergeben werden.(2) 1. Mitte...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Die technischen Anforderungen (Spezifikationen – siehe Anhang TS Nummer 1) an den Auftragsgegenstand müssen allen Bewerbern gleichermaßen zugänglich sein.2. Die geforderten Merkmale können sich auch auf den spezifischen Prozess oder die spezif...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Wenn die Lieferung von energieverbrauchsrelevanten Waren, technischen Geräten oder Ausrüstungen wesentlicher Bestandteil einer Bauleistung ist, müssen die Anforderungen der Absätze 2 bis 4 beachtet werden.(2) In der Leistungsbeschreibung sollen i...
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