Zuschlagskriterien legen fest, nach welchen Maßstäben Angebote bei Bauausschreibungen bewertet werden. Dabei zählen neben dem Preis auch Qualität, technischer Wert und weitere Kriterien.
Festlegung von Zuschlagskriterien
Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Bauvorhaben als Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und einen wirksamen Wettbewerb gewährleisten. Das ist der Fall, wenn sie sich in irgendeiner Weise auf diesen beziehen.
„In der Wahl der Kriterien ist der Auftraggeber jedoch frei. Ihm bleibt überlassen, auf welche Eigenschaften und daraus abgeleitete Kriterien er besonderen Wert legt. Zuschlagskriterien sind insbesondere dann zweckmäßig, wenn von den Bietern über den Preis hinaus weitere Angaben im Angebot verlangt werden.“
Die rechtlichen Grundlagen für Zuschlagskriterien bei öffentlichen Bauaufträgen und Bauverträgen nach VOB ergeben sich aus § 16d der VOB Teil A in den Abschnitten 1 bis 3. Bis 2016 wurden Zuschlagskriterien als Wertungskriterien bezeichnet. Zuschlagskriterien bei nationalen Ausschreibungen
Für Bauaufträge nach VOB bei nationaler Ausschreibung unterhalb der Schwellenwerte erfolgt die Angebotswertung nach § 16d im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) der VOB Teil A. Vor der Zuschlagserteilung können verschiedene Zuschlagskriterien herangezogen werden, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Vorgaben für Zuschlagskriterien
Die Zuschlagskriterien müssen bereits vom Auftraggeber mit der Ausschreibung vorgegeben werden. Sie sind so zu bestimmen, dass: - sie nicht diskriminierend sind
- sie einen wirksamen und gerechten Wettbewerb garantieren
- ein Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann
- eine Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen
Außerdem müssen alle Bieter bei der Bewertung anhand dieser Kriterien gleichbehandelt werden.
Mögliche Zuschlagskriterien
Neben dem Preis und gegebenenfalls den Kosten nennt § 16 Abs. 1 Nr. 5 VOB Teil A (2019) unter anderem folgende Zuschlagskriterien:
- Qualität einschließlich technischer Wert
- Ästhetik
- Zweckmäßigkeit der Ausführung
- Zugänglichkeit
- Design "für alle"
- soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften
- Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Bauauftrags betrauten Personals, wenn deren Qualität auf die Bauausführung erheblichen Einfluss haben kann
- Ausführungsfrist
- Kundendienst und technische Hilfe
Die festgelegten Kriterien müssen gleichermaßen für Haupt- und Nebenangebote gelten, sofern Nebenangebote zugelassen sind. Darüber hinaus können auch Festpreise oder Festkosten vorgegeben werden. 
Zuschlagskriterien bilden die Grundlage für die Angebotswertung und müssen auftragsbezogen festgelegt werden.
Bild: © f:data GmbH
Unterkriterien und Transparenz
Neben den angeführten Kriterien kann der Auftraggeber auch noch Unterkriterien festlegen und bekannt machen. So kann z.B. das Hauptkriterium „Qualität“ weiter nach Belastbarkeit und Haltbarkeit von einzusetzenden Baustoffen unterteilt werden.
Alle Zuschlagskriterien müssen dabei einen Bezug zum Bauvorhaben haben. Nach dem Beschluss der Vergabekammer Bund vom 6. Dezember 2013 (Az. VK 1-103/13) sind aus Gründen der Transparenz sämtliche Kriterien, Unterkriterien sowie Bewertungsmatrizen oder Wertungsleitfäden vor Angebotsabgabe bekannt zu machen. Das ist nicht nur für die Zuschlagskriterien im engeren Sinne maßgebend, sondern für das gesamte Wertungssystem unter Einbeziehung auch aller Unter- und Unter-Unterkriterien, weiterhin für die Bewertungsmatrizen oder Wertungsleitfäden, die in die Wertung einfließen sollen.
„Für den Bieter ist es wichtig zu wissen, worauf es ankommt. Deshalb sind ihm Zuschlagskriterien, deren Inhalt sich für ihn nicht von selbst erschließt, mit den Vergabeunterlagen so zu konkretisieren, dass vom Bieter die Wertungspräferenzen des Auftraggebers auch umfassend zu erkennen sind und er sein Angebot danach ausrichten kann.“
Zuschlagskriterien bei öffentlichen Bauaufträgen
Hochbau nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund) mit angeführten Zuschlagskriterien im Formblatt 227, zugleich mit Hinweisen für eine Gewichtung von Zuschlagskriterien, z.B. eine Punktebewertung zur Gewichtung der einzelnen Hauptkriterien wie Preis, technischer Wert, Vertragsbedingungen, Folgekosten, Energieeffizienz u.a. Brücken- und Straßenbau nach HVA B-StB (2023) im Richtlinientext unter Tz. 1.5.3.19 und einer Wertung der Kriterien nach Vorlage 246- HVA-B Angebotswertung (mehrere Kriterien), vorrangig mit den Kriterien Preis und technischer Wert mit ggf. Unterkriterien, sofern davon abgewichen wird, sind Festlegungen im Vergabevermerk zu begründen
Zuschlagskriterien für EU-weite Angebote
Für EU-weite Ausschreibungen und Vergaben bei Erreichen der Schwellenwerte sind die Regelungen in § 16d EU im Abschnitt 2 der VOB Teil A maßgebend. Die Berücksichtigung von Zuschlagskriterien und deren Gewichtung erfordert wiederum die Angabe in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen. Als Zuschlagskriterien können infrage kommen: Qualität einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Design, soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften
Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder
Kundendienst und technische Hilfe sowie Ausführungsfrist.
Werden mit der Vergabe auch Festpreise oder Festkosten vorgesehen, wird der Wettbewerb nur über die Qualität stattfinden.
Zuschlagskriterien für Produktangaben
Neben Zuschlagskriterien können für die Angebotswertung bei nationalen und EU-weiten Ausschreibungen auch Zuschlagskriterien für Produktangaben zu Teilleistungen (Positionen) festgelegt und von den Bietern verlangt werden. Im Formblatt 227 des VHB-Bund werden hierfür folgende Kriterien genannt: - Technischer Wert
- Folgekosten
- Energieeffizienz
- Gestaltung
Oftmals ist für die Produktangaben nur die Angabe des Kriteriums "Technischer Wert" ausreichend.
„Werden bei einer gewerkebezogenen Ausschreibung zusätzliche Angaben zum angebotenen Produkt verlangt, beispielsweise zu Lebenszykluskosten, Betriebskosten, Energieeffizienz, Ersatzteilversorgung, Kundendienst, technischer Hilfe bei Gebäudeausrüstung oder Gestaltung, ist zu prüfen, ob hierfür eigene Kriterien festgelegt werden sollten.“
Sind einzelne Angaben, beispielsweise zu laufenden Aufwendungen, nur von untergeordneter Bedeutung, können diese auch unter einem bestehenden Kriterium, wie dem „Technischen Wert“, zusammengefasst werden.
Folgekosten
Angaben zu Folgekosten werden oft für die Technische Gebäudeausrüstung verlangt. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn neben den Produktangaben zu Teilleistungen weitere Informationen, z. B. zu Betriebskosten, Kundendienst oder ähnlichen Aspekten, von Bedeutung sind. Energieeffizienz
Das Kriterium „Energieeffizienz“ ist zu berücksichtigen, wenn im Rahmen der Bauleistung in größerem Umfang energieverbrauchende Waren oder technische Geräte eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn über die Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung hinaus wesentliche Unterschiede beim Energieverbrauch zu erwarten sind.
Gestaltung
Das Kriterium „Gestaltung“ steht insbesondere im Zusammenhang mit Planungsleistungen bei funktionalen Beschreibungen von Bauvorhaben. Neben der Gestaltung können auch die Kriterien Konstruktion und Folgekosten wichtig sein. Gegebenenfalls sind sogar Betrachtungen zur Lebensdauer des Bauwerks, Lebenszykluskosten u.a. von Interesse und zu untersuchen. Dann wäre es zweckmäßig, entsprechende Unterkriterien festzulegen und in die Gewichtung einzubeziehen. Gewichtung der Zuschlagskriterien
Werden mit der Ausschreibung Zuschlagskriterien festgelegt, sollte auch auf deren Gewichtung für die Angebotswertung hingewiesen werden. In der Regel haben die einzelnen Kriterien eine unterschiedliche Bedeutung. Aussagen zur Gewichtung treffen das Formblatt 227 im o. a. VHB-Bund. Das Formblatt 227 enthält hierzu weitere Erläuterungen sowie ein Beispiel zur Gewichtung von Zuschlagskriterien.