Bauleistungen

Leistungsänderungen zum Bauvertrag

Leistungsänderungen liegen vor, wenn sich die Baupläne ändern bzw. vom Auftraggeber (öffentlicher Auftraggeber, Besteller oder Verbraucher) Änderungen gefordert werden. Verbunden sind damit  Abweichungen des Leistungsinhalts zwischen tatsächlicher Ausführung und ehemals vereinbarter Leistung gemäß Beschreibung in den Positionen des Leistungsverzeichnisses (LV). Im Gegensatz liegt bei Abweichungen zwischen lediglich der Ist-Menge als tatsächlich ausgeführten Menge und der Soll-Menge im Auftrags-LV eine Mengenänderung (entweder als Mindermenge oder Mehrmenge) vor.
Bei einem VOB-Vertrag kann der Auftraggeber Änderungen des Bauentwurfs mit Bezug auf § 1 Abs. 3 VOB/B anordnen, worüber er Art und Umfang der Leistungsänderungen unverzüglich schriftlich festzulegen hat. Daraufhin hat der Auftragnehmer den Anordnungen Folge zu leisten. Leistungsänderungen liegen beispielsweise in folgenden Fällen vor:
  • Forderung auf Ausführung einer rechteckigen Stütze anstelle einer runden Stütze,
  • koordinatorische Anordnungen,
  • Verwendung bestimmter und nachträglich geforderter Baustoffe,
  • Benutzung von Flächen im Gelände,
  • neue Zeichnungen und Baupläne.
Eine Anordnung des Auftraggebers kann auch zu Änderungen der Ausführungsfristen sowie Einzelfristen bzw. zu einer Bauzeitverlängerung (als spätere Ausführung) als Leistungsänderung führen und einen Nachtrag durch den Auftragnehmer begründen.
Nach dem reformierten Werk- und Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 kann ebenfalls der Besteller bei einem BGB-Vertrag sowie ein Verbraucher beim Verbraucherbauvertrag nach § 650b Abs. 1 BGB eine:
  • Änderung des vereinbarten Werkerfolgs als zu ändernde Bauleisung oder
  • Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist,
begehren und danach auch die Änderung in Textform anordnen, sofern die Vertragsparteien binnen 30 Tage nach Zugang des Begehrens beim Bauunternehmer keine Einigung erzielen. Verwiesen sei hierzu auf Ausführungen unter Änderungen zu BGB-Bauverträgen.
Leistungsänderungen führen in der Regel zu Nachtragsforderungen als Vergütungsanspruch durch den Bauunternehmer, der mit Nachträgen zu belegen ist. Spezielle Regelungen liegen hierzu sowohl in der VOB als auch im BGB vor, so:
Bei einem VOB-Vertrag lassen sich als Nachträge bei Leistungsänderungen allgemein aus zwei verschiedenen Wirkungen ableiten:
  1. Leistungsänderung mit Änderung der Leistungsstruktur und
  2. Leistungsänderung aus Leistungsergänzung.
Ändern sich die Einheitspreise (EP), weil sich die Kalkulationsansätze für die betreffenden Positionen im LV geändert haben, ist der Auftragnehmer zur Abgabe eines Nachtragsangebots aufzufordern. Als Folge leitet sich daraus ein Anspruch auf Vergütungsanpassung bei Leistungsänderungen nach § 2 Abs. 5 in VOB/B als Preisanpassung ab.
Hierfür ist es notwendig, eine Nachtragsvereinbarung zum Bauvertrag abzuschließen, wenn sich auch Einheitspreise ändern, unabhängig von der Änderung der Gesamtvergütung.
Zu Leistungsänderungen sollten auch die speziellen Regelungen bei öffentlichen Bauaufträgen in den Vergabehandbüchern beachtet werden, so:
  • bei Hochbaumaßnahmen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) in der Richtlinie 510 als "Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen" unter Tz. 2.5 sowie
  • Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB im Teil 3 unter Tz. 3.4.
Im VHB-Bund, Richtlinie 510, Tz. 1.5 wird auch besonders darauf verwiesen, dass Änderungen und Forderungen des Auftraggebers zur Erbringung geänderter Leistungen sowie damit in Verbindung stehende koordinatorische und zeitliche Anordnungen (z. B. zu Ausführungsfristen) immer schriftlich , ggf. im Bautagebuch, mit Datum und Unterschrift kurz zu dokumentieren sind.
Zu Leistungsänderungen wurde in einem Urteil des OLG Hamm vom 08.03.2012 (Az: 17 U 49/11, IbR 2013, S. 598) entschieden, dass ein Vergütungsanspruch wegen geänderter Leistungen voraussetzt, dass der Auftragnehmer
  • jeweils konkret darlegt, welche im Vertrag vorgesehene Leistung geändert wurde, und zwar auf welcher konkreten Anordnung,
  • die Kalkulation als detaillierte Preisermittlung vorträgt,
  • mit einem Bezug auf umfangreich vorgelegte Anlagen, die aus sich heraus nicht erklärbar sind, keinen Ersatz aus seinem Sachvortrag ableiten kann.
Keine Änderungen und Anordnungen sind z. B.
  • Weisungen zur Sicherheit und Durchführung des unverändert vereinbarten Vertragsinhalts sowie fachliche Beratung und Hinweise des Auftraggebers
  • Anweisungen zur Aufrechterhaltung und Fortführung von Baumaßnahmen z. B. wegen Insolvenz eines Vorunternehmers (Subunternehmers),
  • Forderungen Dritter an den Auftragnehmer, die nicht mit Vollmacht des Auftraggebers handeln.
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