A) | Ein neuer Einheitspreis ist - bei Verlangen - nur für die Mehrmenge von 90 m² zu berechnen. Zu berücksichtigen sind Mehr- und Minderkosten bei den EKT. Liegt dazu keine Änderung vor, sind die Gemeinkosten (BGK und AGK) der Höhe nach zu prüfen. Die Kalkulation für die Mehrmenge ist unterschiedlich möglich, und zwar in den Varianten unter Berücksichtigung bzw. Abzug Die Berechnungen richten sich nach der Herangehensweise im "Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen" im VHB-Bund (2017) maßgebend vor allem für öffentliche Bauaufträge. Abzuziehen sind die BGK, wenn sie, speziell die Kosten für die Baustelleneinrichtung sich nicht verändern haben für die Mehrmengen. Im Beispiel: alter EP | ./. | BGK | = | neuer EP für Mehrmenge | 118,00 €/m² | ./. | 4,30 €/m² | = | 113,70 €/m² |
Die Gesamtvergütung bestimmt sich danach in Höhe von 660 m² | x | 118,00 €/m² | = | 77.880,00 | € | 90 m² | x | 113,70 €/m² | = | 10.233,00 | € | gesamt | = | 88.113,00 | € |
> Abzuziehen sind nicht die AGK, wenn der Auftragnehmer anhand seiner Kalkulation zum Haupt-Leistungsverzeichnis nachweist, dass sie in Bezug auf die erbrachte Jahresleistung bzw. den Umsatz ermittelt worden sind. Die AGK können und werden meistens jährlich als Prozentsatz mit Bezug auf die zu erbringende Jahresleistung bzw. den Umsatz des Auftragnehmers ermittelt und in der Größenordnung in den EFB-Preisblättern 221/222 sowie bei den einzelnen Kalkulationen zugrunde gelegt. Das ist in der Regel bei einer Zuschlagskalkulation als Kalkulationsverfahren der Fall. Darum gilt der in der Angebotskalkulation enthaltene Zuschlag grundsätzlich auch für die Berechnung des Nachtrags-Einheitspreises. > Abzuziehen sind die AGK, wenn aus der Kalkulation zum Haupt-LV hervorgeht, dass sie nachvollziehbar auftragsbezogen als fixer Betrag kalkuliert worden sind, im Allgemeinen bei einer Endsummenkalkulation. Ein Ansatz für diese Kosten ist dann bei den über 110 % hinausgehenden Mehrmengen in der Regel nicht mehr berücksichtigungsfähig, weil sie bereits mit dem Auftrag selbst erwirtschaftet sind. Etwas anderes würde gelten, wenn der Auftragnehmer nachweisen kann, dass mit den erhöhten Mengen auch ein weiterer Anfall an AGK verbunden ist. Im Beispiel: Alter EP | ./. | (BGK + AGK) | = | neuer EP für Mehrmenge | 118,00 €/m² | ./. | (4,30 €/m² + 15,70 €/m²) | = | 98,00 €/m² |
> Abzuziehen sind nicht die Anteile von Gewinn und Wagnis (weder des betriebsbezogenen noch des leistungsbezogenen Wagnisses). |
B) | Wird keine Anpassung verlangt und kein neuer Einheitspreis für die Mehrmenge berechnet, würde sich aus der Mehrmenge eine Mehrdeckung hinsichtlich der Gemeinkosten (BGK und AGK) ergeben. Die Gemeinkosten sind mehr oder weniger fixe Kosten und verteilen sich bei einer Mehrmenge auf eine größere Gesamtmenge, folglich wird ihr wertmäßiger Anteil je Mengeneinheit kleiner. Die Mehrdeckung lässt sich aus der Multiplikation der Mehrmenge mit den Gemeinkostenanteilen bestimmen. Wird demgegenüber ein neuer Einheitspreis für die Mehrmenge wirksam in der Abrechnung berücksichtigt, dann resultiert daraus gewissermaßen eine "Minderdeckung" von Gemeinkosten. Mehr- oder Minderdeckungen wären zu berechnen und zu berücksichtigen, wenn nicht nur Mehrmengen bei einem Auftrag auftreten, sondern auch Mindermengen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B Im "Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen" - Richtlinie 510 im VHB-Bund (2019)- werden Aussagen unter Tz. 6 sowie ein Rechenbeispiel unter Tz. 7.6 für eine Ausgleichsrechnung bei Nachträgen dargestellt. |