Änderung des Bauentwurfs
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Dem Grunde nach kann es zu einer Änderung des Bauvertrags nur kommen, wenn beide Vertragspartner dazu den Willen erklären. Dabei steht aber dem Auftraggeber grundsätzlich das Recht zu, Änderungen des Bauentwurfs vorzunehmen und anzuordnen. Begrenzt wird dieses Recht jedoch bei einem veränderten Leistungsinhalt, der dem Auftragnehmer nach Treu und Glauben nicht zumutbar wäre. Es wird aber in der Baupraxis häufig der Fall eintreten, dass nicht vereinbarte Leistungen zur Ausführung kommen müssen, wenn sie im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung notwendig sind. Einem solchen Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer bei einem Bauvertrag nach VOB nach § 1 Abs. 3 VOB/A nachzukommen.
Was die Vergütung eines geänderten Leistungsumfangs anbetrifft, werden Regelungen im § 2 der VOB, Teil B getroffen, spezielle im Sinne von Nachtragsforderungen durch den Auftragnehmer.