VOB A

Detailpauschalvertrag

Ein Detailpauschalvertrag ist eine besondere Art des Pauschalvertrags. Für spezielle Bauleistungen kann ein Pauschalpreis vereinbart werden.

Was ist ein Detailpauschalvertrag?

Der Detailpauschalvertrag ist eine spezielle Art des Pauschalvertrags. Danach können Bauleistungen in geeigneten Fällen für eine Pauschalsumme als Pauschalpreis vergeben und vereinbart werden.

Wann ist ein Detailpauschalvertrag geeignet?

Ein Detailpauschalvertrag ist geeignet, wenn sich
Dies ist in der Baupraxis überwiegend bei öffentlichen Bauaufträgen der Fall. Der Detailpauschalvertrag leitet sich nach § 4 Abs. 1, Nr. 2 in VOB Teil A bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich (analog bei EU-weiten Ausschreibungen nach § 4 EU, Abs. 1 sowie bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 4 VS, Abs. 2) ab.

Detailpauschalisierung als Grundlage

Dem Detailpauschalvertrag liegt eine Mengen- bzw. Detailpauschalisierung zugrunde. Dabei trägt das Bauunternehmen als Auftragnehmer lediglich das Risiko höherer Leistungsmengen. Ist die auszuführende Leistungsmenge größer als die im Leistungsverzeichnis in einer Position und insgesamt ausgeschriebene Menge, dann bleibt der kalkulierte Gesamtbetrag für diese Leistungsposition bindend.
Der Detailpauschalvertrag entspricht dem Leitbild nach § 2, Abs. 7 in VOB Teil B. Zum kalkulierten Angebot mit der ermittelten Angebotssumme (aus den jeweiligen Leistungsmengen multipliziert mit den Einheitspreisen) erfolgt die Pauschalisierung zu einer Pauschalsumme. Daraus erfolgt ein Detailpauschalvertrag.

Vergütung im Detailpauschalvertrag

Ist eine Pauschalsumme für die Leistung vereinbart, bleibt die Vergütung unverändert. Für die Abrechnung und Vergütung sind dann auch nicht die tatsächlich ausgeführten Leistungsmengen, sondern ausschließlich der Pauschalpreis der jeweiligen Teilleistungen von Bedeutung. Ein Aufmaß der erbrachten Leistungen ist nicht erforderlich.
Eine Anpassung der Vergütung kann jedoch möglich sein, wenn die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich abweicht, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nach § 2, Abs. 7, Nr. 1 VOB Teil B nicht mehr zumutbar ist. Dann kann ein Ausgleich von den Vertragspartnern verlangt werden.
Wann jedoch eine Zumutbarkeitsgrenze erreicht bzw. überschritten ist, hängt vom Einzelfall ab und kann prozentual nicht allgemein vorgegeben werden, selbst wenn in der Praxis oft von 20 % gesprochen wird. Erläuterungen, Beispiele und Rechtsauffassungen finden Sie dazu hier.
Zu Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau wird im HVA B-StB 2023 im Richtlinientext unter Tz. 2.4.10 (Nr. 423) vermerkt, dass eine Vergütungsanpassung von Pauschalsummen nur in Betracht kommt, wenn es sich um nicht zumutbare qualitative oder quantitative Änderungen des gesamten Leistungsvolumens handelt.
Im Detailpauschalvertrag werden einzelne Bauleistungen und deren Preise genau festgelegt.
Im Detailpauschalvertrag werden einzelne Bauleistungen und deren Preise genau festgelegt. Bild: © f:data GmbH

Nachforderungen bei Detailpauschalisierungen

Bei einem Detailpauschalvertrag nach VOB können auch Nachtragsforderungen mit Bezug auf § 2 Abs. 7, Nr. 2 VOB Teil B verbunden sein. Vom Auftragnehmer bliebe ein Anspruch auf Vergütung zu prüfen und auch geltend zu machen, wenn durch den Willen des Auftraggebers
  • vereinbarte Leistungen für den Auftragnehmer wegfallen oder anderweitig vergeben werden. (gemäß § 2 Abs. 4 / VOB Teil B)
  • Änderungen zum Bauentwurf und Leistungsinhalt angeordnet werden. (gemäß § 2 Abs. 5 / VOB Teil B)
  • im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen zusätzlich gefordert werden. (gemäß § 2 Abs. 6 / VOB Teil B)
In der Baupraxis handelt es sich oft nur um Nachtragsforderungen durch den Auftragnehmer, der die Voraussetzungen dem Grund und der Höhe nach für eine zusätzliche Vergütung darzulegen und zu beweisen hat. Bei Forderung von zusätzlichen Leistungen kann es problematisch sein, die Zusatzleistungen von den zum Pauschalpreis zugeordneten Leistungen eindeutig abzugrenzen.
Die Nachforderungen sind mit Bezug auf die Kalkulationsansätze im Hauptangebot zu berechnen, wobei Mehrkosten oder Minderkosten zu berücksichtigen sind. Der Auftragnehmer muss die ersparten Aufwendungen von Pauschalpreisen in Abzug bringen, wenn der Auftraggeber eine Teilleistung oder Leistungsposition nicht ausführen lässt. Details zur Berechnung finden Sie hier.
Der Auftragnehmer sollte noch möglichst vor Beginn der Ausführung der geänderten und / oder zusätzlichen Leistungen dem Auftraggeber schriftlich seinen Vergütungsanspruch ankündigen und bereits ein Nachtragsangebot überreichen.
Fordert dagegen der Auftraggeber eine Reduzierung der Vergütung, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast. In einem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 22.08.2005 (Az.: 10 U 54/01) wird dies bekräftigt und ausgeführt, dass auch ein Pauschalpreis zu reduzieren ist, wenn eine angeordnete Leistungsänderung zu Minderkosten führt.
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