Baurecht / BGB

Bauunterlagen vom Bauträger an Erwerber

Im Rahmen des reformierten Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 wurde der Bauträgervertrag nach §§ 650u und 650v BGB gesetzlich geregelt. Bauherr ist in der Regel der Bauträger, dem Pflichten für die Errichtung des Bauwerks und die Verschaffung des Grundstücks für den Erwerber als späteren Eigentümer und Rechtsnachfolger obliegen.
Vom Bauträger sind auch jene Aufgaben nach § 650u Abs. 1, Satz 2 BGB vorzunehmen, die für die Erstellung und Herausgabe von Bauunterlagen nach § 650n Abs. 2 und 3 BGB vorgegeben und zu erfüllen sind. Auszunehmen sind die Aufgaben zur Erstellung und Herausgabe von Planungsunterlagen vor Baubeginn nach § 650n Abs. 1 BGB, wie dies vom Bauunternehmen gegenüber dem Verbraucher vorzunehmen ist. Diese Unterlagen benötigt der Bauträger für sich selbst als Bauherr für den Nachweis gegenüber Behörden u. a., jedoch nicht der Erwerber.
Sollten jedoch in Regelungen der Länder, beispielsweise in Landesbauordnungen, auch Nachweise wie die Baugenehmigung und bautechnische Unterlagen von Behörden gefordert werden können, wäre auch die Bereitstellung vom Bauträger an den Erwerber notwendig. Darüber hinaus kann es aber alle weiteren Bauunterlagen betreffen, die dem Erwerber bereitzustellen wären wie beispielsweise:
  • zur Verwendung von Bauprodukten,
  • Nachweise nach den Anforderungen des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmG),
  • Energieausweis nach der Energieeinsparverordnung (EnEV).
Grundsätzlich bezieht sich die Herausgabe von Unterlagen an den Erwerber auf den Aspekt, dass diese auch von ihm wirklich benötigt werden und nicht lediglich benötigt werden könnten.
Den Anspruch auf Herausgabe von Bauunterlagen an die Erwerber könnte sich stellvertretend auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft für sich ableiten.
Die Unterlagen nach vorgenannten Aussagen sind auch bei Anforderung an Dritte nach § 650n Abs.3 BGB herauszugeben, beispielsweise an Darlehensgeber, Bereitsteller von Fördermitteln wie durch die KfW u. a., wenn von diesen die Nachweise für die Einhaltung bestimmter Bedingungen verlangt werden.
Sollte die Herausgabe von Unterlagen an den Erwerber durch den Bauträger nicht erfolgen, ist zunächst vom Erwerber eine angemessene Nachfrist zu stellen. Bei nicht erfolgreicher Nachfrist blieben dann ggf. die Ersatzvornahme durch Erstellung und Herausgabe durch einen Dritten oder ggf. Ansprüche auf Schadenersatz zu stellen.
Bauprofessor-Redaktion
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