VOB

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Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen ( DVA) erarbeitet, ein von den Interessengruppen paritätisch besetztes Gremium. Sie stellt ein auf die besonderen Bedürfnisse am Bau zugeschnittenes Regelwerk dar und besteht aus drei Teilen:

  • VOB, Teil A regelt die allgemeinen Vergabebedingungen von Bauleistungen.
  • VOB, Teil B enthält allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.
  • VOB, Teil C enthält allgemeine technische Vorschriften für Bauleistungen.

Die bisherige Ausgabe 2006 wurde neu gefasst und als "VOB-2009" veröffentlicht (Novellierung am 15. Oktober 2009 im Bundesanzeiger, geändert durch Bekanntmachung vom 19.02.2010). Die neue VOB 2009 ist durch Einführungserlass am 11. Juni 2010 in Kraft getreten.

Die VOB hat eine lange Tradition. 1921 begann es mit einem Beschluss des deutschen Reichstages zur Einberufung für einen "Reichsverdingungsausschuss". Gesetzliche Regelungen für das Verdingungswesen wurden abgelehnt, aber einheitliche Richtlinien hierzu waren erwünscht. Diese wurden im Jahre 1926 mit der "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB) geschaffen. Nach dem 2. Weltkrieg ist die VOB durch den DVA weiter entwickelt worden. Seit der Ausgabe 2002 trägt sie die Bezeichnung "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen".

Folgende Änderungen bzw. Aktualisierungen erfolgten mit der VOB-2009:

  • Teil A der VOB wurde umfassend, insbesondere redaktionell überarbeitet und gekürzt.


    Der Abschnitt 1 – Basisparagraphen – umfasst nunmehr nur noch 22 statt bisher 32 Paragraphen.

    Der Abschnitt 2 wurde von bisher 33 auf neu 23 Paragraphen gekürzt.

    Erreicht wurde mit der Straffung, dass einige bisherigen Regelungen neu in z.T. nur einem neuen Paragraphen zusammengefasst wurden. Inhaltlich sind – mit wenigen Ausnahmen – keine wesentlichen Veränderungen mit der Neuausgabe verbunden.

  • Im Teil C der VOB wurden neben der übergreifend anzuwendenden ATV DIN 18299 – Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art – insgesamt 18 ATV fachtechnisch und 20 ATV redaktionell überarbeitet. In allen 62 ATV im Teil C wurden die Verweise auf die neuen Nummern der Paragraphen im Teil A aktualisiert.

Die VOB ist beim öffentlichen Bauen durch Dienstanweisungen und Haushaltordnungen vorgeschrieben. Sie ist das einschlägige Grundlagen- und Nachschlagewerk für die Bauvergabe in Deutschland. Als weitere wichtige Regelwerke sind in diesem Zusammenhang die Vergabehandbücher (VHB) zu nennen, im Besonderen das Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB) für die Baumaßnahmen des Bundes, Ausgabe 2008, mit Einführung zum 1. Juli 2008 für alle danach neu zu beginnenden Baumaßnahmen.

Baupreis-Informationen zu VOB

Spritzschutzstreifen -  || Spritzschutzstreifen
|| Spritzschutzstreifen
Freistehende Mauern -  || Wand (Außenbereich), freistehende Mauer
|| Wand (Außenbereich), freistehende Mauer
Decken-/Bodenbelag, innen - Parkett -  || Mehrschichtparkettelemente (Dielenform), Massivholzparkett, Mosaikparkettelemente, Massivholz-Parkettstäbe, Lamparkett, Mehrschichtparkettelemente (Tafelform), Mehrschichtparkettelemente (Einzelst
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Dränage (vertikal) - Ringdränage -  || Ringdränage, Kunststoff, Beton, Steinzeug, senkrechter Verbau
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Gründung - Einzelfundament -  || Einzelfundament, unbewehrt, Köcherfundament, bewehrt, Einzelfundament, bewehrt
|| Einzelfundament, unbewehrt, Köcherfundament, bewehrt, Einzelfundament, bewehrt
Vorgehängte hinterlüftete Fassaden || Aluminium, Holz, vorbeugender Holzschutz DIN 68800-1, DIN 68800-2, DIN 68800-3
Wärmeversorgungsanlagen - Betriebseinrichtungen || Funktionsmessung für Heizungsanlagen DIN 18380, Funktionsmessung für RLT-Anlage DIN 18379, Funktionsmessung gemäß Einzelbeschreibung
|| Gewässer, Bachlauf
Kabelleitungstiefbauarbeiten |
Landschaftsbauarbeiten || Einzelfundament einschl. Aushub

Normen und Regelwerke zu VOB

  - DIN 18379 [2010-04] Luftleitungen und deren Formteile, größte Umfänge, größte Längen und Flächen - Raumlufttechnik
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Baunachrichten zu VOB

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B - Musterver... - 04.07.2011 Die vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss herausgegebene VOB/B ist ein für eine Vielzahl von Anwendungsfällen zur Verfügung stehendes Vertragsmuster...
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Die VOB 2009 erreicht nach vielen Etappen bis Mai 2010 die Zielgerade -  Angekündigt war sie bereits für den 1.4. und 1.7.2009. Am 18. Mai 2009 hat der Vorstand des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) die Neufassung der VOB 2009 beschlossen.
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Die Gestaltung des Zahlungsziels im Vertrag - 31.08.2011 Eine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle der einzelnen Bestimmungen findet bei Verwendung der VOB/B gegenüber einem Unternehmer oder gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
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VOB 2006 - Überraschungen zur Leistungsbeschreibung -  Die VOB ist 80 Jahre alt. 1926 war sie noch eine schlanke Broschüre. 2006 ist sie ein pralles Buch. Die Veränderungen seither sind enorm. Was hat sich aber zur VOB 2002 verändert? Die Baujuristen erläutern der Bauwelt in VOB-Seminaren die Neuerungen und wiederholen ebenso Bewährtes. In der VOB/A - sprich dem Vergaberecht - ergaben sich durch die europäischen Vergaberichtlinien und dem Gesetz zu Öffentlich privaten Partnerschaften (ÖPP) viele Überarbeitungen. Kurzum das Vergaberecht wurde nicht einfacher, eher komplexer. Die im Frühjahr 2005 angekündigte "große Vergaberechtsreform" ist aus politischen Gründen ebenso wenig eingetreten wie die Steuererklärung auf dem Bierdeckel.
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20.04.2010 Die neue VOB 2009 in den Teilen A, B und C incl. fachlicher Erläuterungen steht ab sofort im Baunormenlexikon zur Verfügung...
22.02.2011 Direkt aus der Software "DBD-KostenAnsätze" erhalten Sie jetzt zur Leistungsbeschreibung und den Einzelkosten auch die genau passenden DIN-Auszüge zur jeweiligen Bauleistung...
02.01.2009 Fachseminare zum Thema EFB-Preisanalyse und Ausgleichsberechnung von Nachträgen...
23.08.2010 Der Onlinedienst www.baupreislexikon.de ist eine sehr gefragte Datenbank für Bau-Preis-Auskünfte. Schon über 45.000 eingetragene Nutzer...

Begriffs-Erläuterungen zu VOB

Die Sicherheitsleistung nach § 9 Abs. 7 und 8 der -2009, Teil A und § 17 der VOB Teil B dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Bauleistungen und die Mängelansprüche sicherzustellen. Ist nicht ...
Die Nachtragsarten in der VOB stellen praktisch die Anspruchsgrundlage dar, nach der rechtlich bestimmt wird, was ein Vertragspartner vom Anderen und unter welchen Bedingungen verlangen kann. Abweich ...
Das Bauunternehmen hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen (vgl. § 633 BGB und § 13 VOB, Teil B). Die Leistung ist frei von Mängeln, wenn s ...
Die in der , Teil B enthaltenen Vertragsbedingungen weichen in mehreren Punkten vom Werkvertragsrecht ( Werkvertrag ) des BGB ab. BGB-Vertrag und VOB-Vertrag sind aber nicht etwa zwei völlig verschi ...

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