Baurecht / BGB

Privates Baurecht

Das private Baurecht ist Bestandteil des Baurechts in Deutschland neben dem Öffentlichen Baurecht. Es baut auf dem zivilen Recht auf und regelt die Rechtsverhältnisse der am Bau Beteiligten, im Besonderen die Vertragsverhältnisse zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu einer Baumaßnahme. Weiterhin werden auch Beziehungen z. B. zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten sowie den Fachingenieuren geregelt. Es umfasst praktisch das gesamte Normensystem für die Planung und Errichtung von Bauwerken und die Rechtsbeziehungen der an der Vorbereitung und Durchführung eines Bauwerks Beteiligten.
Das zivilrechtliche Gerüst liefert das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch). Wesentliche Änderungen erfuhr das Bauvertragsrecht im BGB ab 2018, das für ab 1. Januar 2018 abzuschließende Werkverträge anzuwenden ist. Von Bedeutung sind die neuen Regelungen zum Bauvertrag nach BGB sowie zum Verbraucherbauvertrag. Als werkvertragsähnlich wurde erstmals der Architekten- und Ingenieurvertrag als eigenständiger Vertragstyp in das BGB aufgenommen.
Zum privaten Baurecht zählen weiterhin die VOB, die VOL, die HOAI u. a. Für Öffentliche Bauaufträge sind die vertraglichen Vorschriften nach der VOB Teil B privilegiert.
Sind Streitigkeiten gerichtlich zu klären, dann kann das nur vor ordentlichen Gerichten erfolgen, und zwar in einem Zivilprozess. Möglich sind dafür verschiedene Instanzen wie Amts-, Land- und Oberlandesgericht (OLG) und ggf. Bundesgerichtshof (BGH). Das betrifft auch jene Streitigkeiten, bei denen ein Vertragspartner beispielsweise eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Auftraggeber ist. Die meisten Streitigkeiten werden sich aus der Anwendung und der Auslegung zum BGB und der VOB beziehen.
In Verbindung mit dem neuen BGB-Bauvertragsrecht ab 2018 erfolgten Änderungen im § 72 sowie die Einfügung der §§ 72a und 119a im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Ein schnellerer Rechtsschutz wird möglich, beispielsweise durch eine erleichterte Einstweilige Verfügung bei Streitigkeiten über Anordnungen des Auftraggebers als Besteller zu Leistungsänderungen und den sich daraus ableitenden Ansprüchen für eine Vergütungsanpassung. Weiterhin sind bei den Landgerichten Zivilkammern sowie bei den Oberlandesgerichten Zivilsenate für die Behandlung von Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen einzurichten, soweit die Streitigkeiten im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Privates Baurecht"

Auszug im Originaltext aus DIN 18234-1 (2018-05)
Nach dieser Norm geprüfte oder klassifizierte Dächer erfüllen das Schutzziel einer Begrenzung der Brandweiterleitung im Bereich der geschlossenen Dachfläche bei unterseitiger Brandbeanspruchung durch einen begrenzten Entstehungsbrand. Hierbei beteili...
- DIN-Norm im Originaltext -
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