Baurecht / BGB

VHB-Änderungen 2017

Seit der Aktualisierung April 2016 zum Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund) traten neue Vorschriften zum Vergaberecht bei öffentlichen Bauaufträgen im Abschnitt 1 der VOB-2016 Teil A, mit der Einführung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ab 2. September 2017 sowie mit dem Werk- und Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 in Kraft. Diese Regelungen erforderten entsprechende Berücksichtigung und Änderungen in den Formblättern und Richtlinien im VHB für Baumaßnahmen des Bundes, ausgenommen von Baumaßnahmen der Straßen- und Wasserbauverwaltungen.
Mit Erlass vom 8. Dezember 2017 hat sich das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) entschlossen, eine neue Ausgabe als "VHB-Bund Ausgabe 2017" herauszugeben. Diese Neufassung ist bei Vertragsabschlüssen ab 1. Januar 2018 anzuwenden. Lediglich Formblätter, die eine Integration in elektronische Systeme notwendig machen, sind spätestens ab 1. Juli 2018 zugrunde zu legen. Die neue Ausgabe steht zum Download im Onlineportal Fachinformation Bundesbau (www.fib-bund.de) bereit.
Mit den aktualisierten Vorschriften im VHB 2017 soll vor allem die "AGB-rechtliche Privilegierung der VOB Teil B " nach § 310 BGB gewährleistet werden. Zu prüfen ist bei Anwendung der VOB/B als "Allgemeine Geschäftsbedingung", ob sie vollständig und unverändert in den Bauvertrag einbezogen wird. Sofern dies der Fall ist, kann von einer AGB-rechtlichen Privilegierung der VOB/B und von der bisherigen Rechtslage ausgegangen werden. Dies hat der Gesetzgeber auch in Verbindung mit dem neuen Bauvertragsrecht im BGB bestätigt. Die aktualisierten Aussagen und Formblätter im VHB 2017 wurden daraufhin streng mit dem Ziel geprüft, "jedes Risiko einer Abweichung von der VOB/B zu vermeiden". Eine teils erfolgte Streichung von Regelungen im VHB 2017 nach Prüfung bedeutet nach Aussagen im Erlass des BMUB nicht, dass eine Beibehaltung nicht zum Verlust der Privilegierung der VOB/B geführt hätte. Ob Einzelregelungen in Verträgen immer dem Maßstab und den BGB-Anforderungen standhalten, wird sich sicherlich erst in Jahren nach der Rechtsprechung erkennen lassen. Von allen am Bau Beteiligten bliebe künftig jedoch stärker darauf zu achten, ob und dass bei einem VOB-Vertrag die VOB/B auch vollständig und unverändert einbezogen wurde.
Soweit Richtlinien und Formblätter im VHB 2017 gegenüber dem vorherigen Stand keine Änderung erforderten, erfolgte ihre Übernahme wieder in die Neufassung 2017 in bisheriger Form. Richtlinien mit direktem Bezug zu einzelnen Formblättern sind den jeweiligen Formblättern zugeordnet.
Welche hervorzuhebenden Änderungen, Ergänzungen und Anpassungen zu den Formblättern und Richtlinien in der VHB-Bund Ausgabe 2017 vorgenommen wurden, sei nachfolgend angeführt:
  • Neuaufnahme der Richtlinie 123VS als Anleitung zur Vergabebekantmachung VS,
  • neues Formblatt 124 LD als Eigenerklärung der Bieter zur Eignung für Liefer- und Dienstleistungsaufträge,
  • im Formblatt 211 - Anforderungen zur Abgabe eines Angebots - wurde unter Tz. 3.2 die Urkalkulation als möglicher "Nachweis auf gesondertes Verlangen" aufgenommen,
  • im Formblatt 213 -Angebotsschreiben- Unterteilung in Anlagen, die Vertragsbestandteil werden und solche, die nur der Angebotserläuterung dienen,
  • in Formblatt und Richtlinie 214 -Besondere Vertragsbedingungen- erfolgten:
    • unter Tz. 2.2 klarere Aussagen zur Vertragsstrafenregelung,
    • der Wegfall der Vorgabe zur Anzahl von Rechnungsexemplaren in Tz. 3 (alt) sowie
    • der Verzicht auf Regelungen zu Sicherheitsleistungen und Bürgschaften, die bereits in der VOB/B geregelt sind und die Privilegierung der VOB/B sicherstellen sollen,
  • im Formblatt 215 -Zusätzliche Vertragsbedingungen- erfolgten:
    • die Aufnahme der Urkalkulation als vorbehaltene Unterlage in Tz. 1,
    • der Wegfall der bisherigen Tz. 7 bis 17 und Verlagerung in andere Richtlinien,
    • die Aufnahme der Verpflichtung unter Tz. 5 für den Auftragnehmer, jede vom Finanzamt vorgenommene Änderung einer Freistellungsbescheinigung dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen,
  • in den Preis-Formblättern (EFB-Preis) 221 in Tz. 2.3 und 222 in Tz. 3.3 wurde vorgesehen:
  • Wegfall der vorherigen Formblätter 231 und 232 zu Vereinbarungen bzw. Erklärungen über die "Tariftreue", da Bauunternehmen als Auftragnehmer auch ohne Erklärung zur Einhaltung diesbezüglicher Gesetze verpflichtet sind und ggf. Sanktionsmöglichkeiten dem Auftraggeber trotzdem zur Verfügung stehen, analog wird auch bei Zeitvertragsarbeiten unter 611/612 auf die Tariftreueerklärung verzichtet,
  • Neugestaltung des Formblatts 248 - Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten - ableitend aus dem vorliegenden Leitfaden zur Beschaffung von Holzprodukten,
  • Neuaufnahme des Formblatts 315 - Vergabevermerk - Erste Durchsicht - als Checkliste nach vorbestimmten Prüfungspunkten und Ausweis von Feststellungen,
  • zum Bestellschein unter 340 wurde die Richtlinie nach den Vorschriften zum Direktkauf und der Konjunkturlage neu geregelt,
  • Wegfall des Formblatts 411 -Bautagebuch-, da hierfür von den Führenden meistens eigene Programme genutzt werden, bestehen bleiben aber die überarbeiteten Regelungen zur Führung eines Bautagebuchs,
  • unter Formblatt 421 wird auf die vorherige Kombi-Bürgschaft "Vertragserfüllungs-/Mängelansprüchebürgschaft" verzichtet und hier nur noch die Vertragserfüllungsbürgschaft zur Sicherstellung der VOB-Privilegierung ausgewiesen, diese Bürgschaft kann nach Abnahme nicht mehr ausgetauscht und für Mängelansprüche herangezogen werden, somit ist eine eigenständige Mängelansprüchesicherheit vorzusehen bzw. vertraglich zu regeln,
  • in allen Bürgschaftsformularen nach 421 bis 423 wurden die Einreden des Bürgen zur "Aufrechenbarkeit" und "Anfechtbarkeit" im Sinne der VOB-Privilegierung gestrichen,
  • zur Zustandsfeststellung unter 441 wurde präzisiert als Klarstellung, dass ein Verlangen nach Zustandsfeststellung dem Bauunternehmen als Auftragnehmer mitgeteilt werden muss,
  • im "Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen " unter 510 wurde die Differenzierung von Wagnis nach einem leistungsbezogenen und einem unternehmerischen Teil in Tz. 4.8 vorgenommen und danach in den Berechnungsbeispielen in Tz. 7 zu einzelnen Nachtragsarten entsprechend berücksichtigt,
  • in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen zu Zeitvertragarbeiten in 615 wurde unter Tz. 2.1 die Wertgrenze für Kleinstaufträge auf einheitlich 500 € erhöht.
Weiterhin ist zu vermerken, dass sich mit den neuen Vergaberechtsregelungen auch einzelne Bezeichnungen und Begriffe geändert haben, beispielsweise:
  • Ersatz VOL durch UVgO (Unterschwellenvergabeordnung),
  • bei Zeitvertragsarbeiten unter 611/612 ff. wird die Bezeichnung "Rahmenvertrag" durch "Rahmenvereinbarung" ersetzt.
Angegebene Wertgrenzen bzw. Beträge im VHB beziehen sich stets auf Netto-Werte, d. h. ohne Umsatzsteuer, soweit ausnahmsweise nichts anderes angegeben ist.
Alternativ zu den Formblättern des VHB können die Vergabestellen auch elektronisch generierte Formulare verwenden, wenn sie lediglich für das jeweilige Vergabeverfahren relevante Angaben und Regelungen enthalten und dadurch optisch von den Formblättern des VHB abweichen. Die Regelungsinhalte des VHB sind aber einzuhalten.
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