Nachträge bei Mengenabweichungen
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Bei einem Bauvertrag VOB gelten die Einheitspreise nach § 2 Nr. 3, Abs. 1 VOB/B unverändert für Mengenabweichungen von dem im Vertrag vorgesehenen Leistungsumfang um nicht mehr als 10 %, also im Bereich von 90 % bis 110 % der im Vertrag vorgesehenen Leistungsmenge. Bei der Überschreitung nach oben liegt eine Mehrmenge sowie nach unten eine Mindermenge vor. Letztere wird in der Regel einen Nachtrag begründen.
Der betreffende Einheitspreis ist nur dann auf Veränderung zu prüfen, wenn
- sich die Menge einer im Einheitspreisvertrag vorgesehenen Teilleistung nur tatsächlich ohne eine Anordnung oder Forderung des Auftraggebers ändert,
- die Teilleistung jedoch sonst dieselbe bleibt und
- auch so zur Ausführung kommt.
Liegt eine Mengenabweichung von über 10 % vor, so ist eine Preis- bzw. Vergütungsanpassung nur auf Verlangen zulässig. Der Anspruch muss begründet sein.
Sowohl bei einer Mehrmenge als auch bei einer Mindermenge über 10 % sind bei der Prüfung einer Nachtragsforderung stets folgende Kostenfaktoren besonders zu betrachten:
Liegen bei der Bauausführung zum Vertrag sowohl Mehrmengen als auch Mindermengen der Ansätze von Teilleistungen über 10 % vor, sind die sich daraus ergebenden jeweiligen Vergütungsansprüche gegen zu rechnen, d.h. die preisliche Auswirkung einer Mindermenge mit der einer Mehrmenge zu saldieren. Zur Saldierung von Ansprüchen aus Mengenabweichungen heißt es in der VOB, Teil B § 2 Nr. 3, Abs. 2 dazu speziell, dass nur ein höherer Einheitspreis bei Mindermenge verlangt werden kann, „soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält.“
Nachträge aus Mengenabweichungen sind nachzuweisen. Sie erfordern eine Nachtragskalkulation. Entsprechende Kalkulationsbeispiele werden unter den Begriffen
- Vergütungsanpassung bei Mehrmengen und
- Nachtragskalkulation bei Mindermengen
dargestellt und erläutert.