Nachtragsangebot
Schließen
Copyright
Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetztes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Das Nachtragsangebot besteht aus
- der Nachtragsbegründung und
- der Nachtragskalkulation.
Es wird durch ein Nachtragsleistungsverzeichnis dokumentiert.
Der Nachtragstellende hat nachzuweisen, dass
- die Voraussetzungen für einen Anspruch erfüllt sind,
- die Zulässigkeit einer Nachtragsforderung besteht,
- die Formvorschriften gemäß Vertragsbedingungen eingehalten wurden,
- die Nachforderung auch preislich angemessen ist (beispielsweise auf Grundlage der Ur-Kalkulation berechnet wurde).
Stellt ein Auftragnehmer einen Nachtrag, sollte er zunächst prüfen, ob eine Anspruchsvoraussetzung nach der VOB, Teil B § 2 vorliegt. Dem Grunde nach bleibt bei einem Detail-Pauschalpreisvertrag die Vergütung unverändert. Eine Vergütungsanpassung könnte nur in Betracht kommen, wenn die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich abweicht, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme für eine oder beide Vertragsparteien nicht zumutbar ist.
Die Nachweise sind durch Unterlagen zu führen, die vom Auftragnehmer nach den vereinbarten Vertragsbedingungen vorzulegen sind. Ein Vergleich zwischen der vertraglich geschuldeten Bauleistung mit der tatsächlich erbrachten Leistung wird erkennen lassen, ob eine Bau-Soll-Abweichung vorliegt. Dabei kann aber zunächst noch der Grund für die Abweichung unklar sein, gleichfalls auch, wer sie zu vertreten hat.
Bei öffentlichen Auftraggebern im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen ist grundsätzlich nach dem „Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen“, vorgegeben im VHB-Bund, Ausgabe 2008, Abschnitt 510 (aktualisierte Fassung: Dezember 2007), zu verfahren. Erläutert werden dort sowohl inhaltliche Anforderungen als auch Berechnungsbeispiele.