Die Bauproduktenverordnung vereinheitlicht die Regelung von Bauprodukten in der EU und stellt sicher, dass sie u. a. nach Qualität und Sicherheit getestet sind. Sie soll den freien Verkehr nachhaltiger Bauprodukte sicherstellen.
Die neue EU-Bauproduktenverordnung
Seit dem 7. Januar 2025 gilt die novellierte Bauproduktenverordnung (BauPVO).
Sie bestimmt:
- neue Anforderungen und Grundsätze bzw.
- Aufgaben zu Normungsprozessen und beschleunigt deren Umsetzung.
Rechtliche Regelung
Die neue EU-Bauproduktenverordnung wurde am 18. Dezember 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Eine Umsetzung der europäischen Verordnung in deutsches Recht ist nicht erforderlich, da europäische Verordnungen unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten rechtswirksam werden.
Die Anwendung und der Übergang von der vorherigen BauPVO aus 2013 erfolgen gestaffelt. In Kraft sind zunächst die Artikel, die sich auf die Entwicklung von harmonisierten Normen und Produktanwendungen beziehen. Die weiteren Artikel treten ein Jahr später (am 8. Januar 2026) in Kraft.
Speziell die Aussagen zu Sanktionen sind erst zwei Jahre später (ab 8. Januar 2027) anzuwenden. Insgesamt werden die Überarbeitung der Produktgruppen und die Anpassung des Normenwerks einen größeren Zeitraum erfordern, vorgesehen bis zum Jahr 2040.
Zur Aufnahme von notwendigen Benennungen und Sanktionen ist das nationale Bauproduktengesetz (BauPG) nach den Anforderungen der BauPVO anzupassen.

Seit 2025 gilt die novellierte Bauproduktenverordnung (BauPVO), die neue Anforderungen und Grundsätze festlegt.
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Inhalt der BauPVO
Die neue BauPVO bestimmt nach Artikel 1 vorrangig harmonisierte Regeln für das Inverkehrbringen von Bauprodukten und ihre Bereitstellung auf dem Markt sowie Rechte und Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer, die sich mit Bauprodukten befassen. Sie soll den freien Verkehr nachhaltiger Bauprodukte sicherstellen.
Die neue BauPVO umfasst insgesamt 15 Kapitel, untergliedert in 96 Artikel und zusätzlich 11 Anhänge:
Kapitel I | Allgemeine Bestimmungen |
Kapitel II | Verfahren, Erklärungen und Kennzeichnungen |
Kapitel III | Pflichten und Rechte der Wirtschaftsteilnehmer |
Kapitel IV | Europäische Bewertungsdokumente |
Kapitel V | Technische Bewertungsstellen |
Kapitel VI | Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen |
Kapitel VII | Ersetzung der Typprüfung und der Typberechnung |
Kapitel VIII | Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren |
Kapitel IX | Informationen und Verwaltungszusammenarbeit |
Kapitel X | Digitaler Produktpass |
Kapitel XI | Internationale Zusammenarbeit |
Kapitel XII | Anreize und Vergabe öffentlicher Aufträge |
Kapitel XIII | Rechtlicher Status eines Produkts |
Kapitel XIV | Notfallverfahren |
Kapitel XV | Schlussbestimmungen |
und | |
Anhang I | Grundlegende Anforderungen an Bauwerke |
Anhang II | Vorab festgelegte wesentliche Umweltmerkmale |
Anhang III | Produktanforderungen |
Anhang IV | Allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen |
Anhang V | In Art. 15 genannte Leistungs- und Konformitätserklärung |
Anhang VI | Verfahren zur Beantragung Europäischer Technischer Bewertungen und zur Annahme eines Europäischen Bewertungsdokuments |
Anhang VII | Liste der Produktfamilien |
Anhang VIII | Anforderungen an die Technischen Bewertungsstellen |
Anhang IX | Bewertungs- und Überprüfungssysteme |
Anhang X | Wesentliche Merkmale horizontaler Art |
Anhang XI | Entsprechungstabellen |
Was sind Bauprodukte?
Als ein „Bauprodukt“ gilt nach Art. 3 Nr. 1 BauPVO:
| „… jedes geformte oder formlose physische Bauelement, einschließlich mithilfe von 3D-Druck hergestellter Produkte, oder ein Bausatz, das bzw. der beispielsweise durch die Anlieferung an die Baustelle in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, mit Ausnahme von Bauelementen, die zuerst in einen Bausatz oder ein anderes Bauprodukt eingebaut werden müssen, bevor sie dauerhaft in Bauwerke eingebaut werden.“ |
Dabei wird als „Bausatz“ ein Produkt angesehen, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten in Verkehr gebracht wird. Die zwei Komponenten müssen zusammengefügt sein, um ins Bauwerk eingefügt werden zu können.
In Anhang IV der BauPVO werden Produktbereiche im Einzelnen angeführt, z. B.:
Code 1: Produkte aus vorgefertigtem Normal-, Leicht- oder Porenbeton,
Wichtige Aspekte der neuen BauPVO
Für die Bauprodukte gibt es mit der BauPVO verbundene Neuerungen und Änderungen. Vorrangig wird das Ziel verfolgt, die Sicherheit von Bauprodukten zu definieren und den Verbraucherschutz beim Bauen zu stärken.
Folgende Aspekte sind mit Bezug zur neuen BauPVO hervorzuheben:
Stärkere Ausrichtung auf Umwelt- und Nachhaltigkeitsanforderungen.
Effektivere Marktüberwachung von Bauprodukten.
Verbesserung zur Aufbereitung harmonisierter technischer Spezifikationen.
Der Bereich zur Anwendung wurde sehr weit gefasst, er bezieht sich nunmehr auch auf gebrauchte Bauprodukte.
Die vorherige BauPVO gilt zu Teilen weiter, bis die jeweilige Produktnorm nach den Anforderungen der neuen BauPVO harmonisiert wurde.
Verbesserung des Normungsprozesses und bestehenden Normungssystems durch Expertengruppen, Arbeitspläne und Leitlinien.
Weniger Bürokratie durch digitale Produktinformationen, z. B. mit einem digitalen Produktpass nach Art. 76.
Spezielle Labels für die Produktkennzeichnung, z. B. als Umweltlabel für Verbraucherprodukte, Label für gewerbliche Produktverwendung oder Verbraucherlabel für ökologische Nachhaltigkeit.
Aufnahme einer Ersatzpflicht.
CE-Kennzeichnung auf der Grundlage einer Leistungserklärung zu Bauprodukten, weiterhin auch alternativ mit den Europäischen Technischen Bewertungen (ETA), jedoch mit Ablaufdatum. Bestimmung von Pflichten für die Hersteller von Bauprodukten und auch solche für Importeure und Händler.
Präzisierung der Grundanforderungen an Bauwerke im Anhang I.
Notwendig ist es auch, Überschneidungen mit anderen Rechtsvorschriften zu verringern, ggf. in Aussagen der VOB, in Landesbauordnungen zu Leistungserklärungen und für die Sicherheit von Bauprodukten. Spezielle Aussagen zu den Europäischen Technischen Bewertungen (ETA) finden sich auch im „Anhang TS“ unter Tz. 3 der Abschnitte 1 bis 3 in der VOB Teil A. Sie bezeichnet eine dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument. BauPVO bei Einkauf und Kalkulation
Die neuen Anforderungen und Aspekte aus der BauPVO sind künftig durch die am Bauen Beteiligten zu berücksichtigen, z. B.:
„Speziell im Bauunternehmen bleibt zu prüfen, ob ein Bauprodukt für die vorgesehene Verwendung geeignet ist, d. h., die notwendigen Produkteigenschaften für den Einbau aufweist. Das erfordert auch festzustellen, ob die für den Einbau notwendigen Eigenschaften deklariert sind. Dafür bieten die Leistungserklärungen zu Bauprodukten durch die Hersteller sowie die von diesen bereitgestellten weiteren Informationen eine wichtige Grundlage.“