Lohn / Tarif / Rente

Werker im Bauhauptgewerbe

Werker führen im Bauunternehmen als gewerbliche Arbeitnehmer einfache Tätigkeiten nach Anweisung aus und werden nach Lohngruppe 1 vergütet.

Was ist ein Werker?

Werker (einschließlich Maschinenwerker) ist die Bezeichnung für die Lohngruppe 1 der gewerblichen Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe nach betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe).
Für Leistungen in der Lohngruppe 1 ist eine Regelqualifikation nicht vorgegeben, sie umfassen nach § 5 Nr. 1 im BRTV:
Eine formale Ausbildung ist für Werker nicht erforderlich. Handwerkliche Fähigkeiten sind von Vorteil. Die Arbeit kann körperlich anstrengend sein.
Eine formale Ausbildung ist für Werker nicht erforderlich. Handwerkliche Fähigkeiten sind von Vorteil. Die Arbeit kann körperlich anstrengend sein. Bild: © f:data GmbH

Tätigkeiten von Werkern

Für Werker und Maschinenwerker werden folgende Tätigkeiten in § 5 Nr. 1 im BRTV angeführt:
  • Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle
  • Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln
  • Reinigungs- und Aufräumarbeiten
  • Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen
  • Mischen von Mörtel und Beton
  • Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Rüttlern, Kompressoren oder Bohrhämmern
  • Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, von Dämmplatten einschließlich einfacher Unterkonstruktionen sowie das Auftragen von einfachem Armierungsputz
  • Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
  • Einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten
  • Manuelle Erdarbeiten
  • Manuelles Graben von Rohr- und Kabelgräben

Werker versus Fachwerker

Je einfacher die Tätigkeit ist, umso eher ist die Lohngruppe 1 für Werker im Vergleich zur nächsthöheren Lohngruppe 2 – Fachwerker / Maschinisten / Kraftfahrer – anzunehmen. Je schwieriger hingegen die Tätigkeit ist, umso eher wird von Fachwerkern im Bauhauptgewerbe nach Lohngruppe 2 auszugehen sein.
Für die Abgrenzung zwischen den Lohngruppen 1 und 2 sind deshalb die auszuübenden Tätigkeiten des Arbeitnehmers nach den Tätigkeitsbeispielen zu prüfen. Falls kein Tätigkeitsbeispiel der Lohngruppe 1 oder 2 gegeben ist, handelt es sich im Bereich dieser unteren Lohngruppen:
  • entweder um „einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung“ (Lohngruppe 1) oder
  • um „fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung“ (Lohngruppe 2), für die nach § 5 Nr. 3 im BRTV eine Regelqualifikation vorbestimmt wird.

Einsatz und Entlohnung der Werker

Werker werden in Unternehmen des Bauhauptgewerbes meistens auf wechselnden Baustellen zur Bauausführung eingesetzt. Auch in Fertigungseinrichtungen, auf Bauhöfen und Betriebswerkstätten ist ihr Einsatz anzutreffen. Werker erhalten für ihre Tätigkeit Lohn als gewerbliche Arbeitnehmer.
Grundlage für den Lohn in tarifgebundenen Bauunternehmen liefert die Lohngruppe 1 nach den Entgelttarifverträgen – TV-Lohn vom 14. Juni 2024 –, differenziert nach den Tarifgebieten Deutschland-West, Ost und Berlin.
Ist das Bauunternehmen nicht tarifgebunden, ist die Entlohnung individuell im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Es gilt dann für die Vergütung mindestens der gesetzliche Mindestlohn.
Für die Entlohnung nach den TV-Lohn wird zu den Lohngruppen jeweils ein Gesamttarifstundenlohn (GTL) in Euro je lohnzahlungspflichtige Stunde ausgewiesen. Er setzt sich zusammen aus dem Tarifstundenlohn (TL) und dem Bauzuschlag (BZ). Für den Einsatz auf Baustellen erhalten Werker und Maschinenwerker den Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe 1.
Für die Lohngruppe 1 gilt gemäß TV-Lohn vom 14. Juni 2024 ein bundeseinheitlicher Gesamttarifstundenlohn mit Steigerungsstufen bis 31. März 2027 in folgender Höhe:
  • ab 1. Mai 2024 = 14,54 € / Stunde
  • ab 1. April 2025 = 15,27 € / Stunde
  • ab 1. April 2016 = 15,86 € / Stunde
Erfolgt die Entlohnung nach den TV-Lohn, dann findet der gesetzliche Mindestlohn keine Anwendung. In die Lohngruppe 1 können auch Hilfskräfte wie Kalfaktoren, Boten, Wärter u. a. zugeordnet werden, die bis 31. August 2002 in der früheren Berufsgruppe VIII eingruppiert waren. Von der Lohngruppe 1 können ebenfalls geringfügig Beschäftigte erfasst werden, wenn sie arbeitszeitlich überwiegend Bauleistungen erbringen.

Nachwirkung zum branchenbezogenen Mindestlohn entfällt

Mit der Aufnahme der Lohngruppe 1 in den TV-Lohn vom 14. Juni 2024 und damit tariflicher Entlohnung entfällt die Nachwirkung zum früheren branchenbezogenen Mindestlohn. Dieser galt allgemeinverbindlich bis 31. Dezember 2021 nach dem TV-Mindestlohn als „Mindestlohn 1“. Danach kam ein neuer Tarifvertrag nicht zustande.
Der Mindestlohn 1 blieb als Nachwirkung für bereits beschäftigte Arbeitnehmer in der Lohngruppe 1 zeitlich als Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 im Tarifvertragsgesetz weiter maßgeblich und der Höhe nach unverändert gültig, näher erläutert unter Mindestlohn im Baugewerbe. Für neu Beschäftigte bestand aber kein Anspruch mehr auf den branchenbezogenen Mindestlohn, sondern nur auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Mit den TV-Lohn vom 14. Juni 2024 liegen nunmehr neue Lohntarifverträge vor. Sie lösen den früheren Tarifvertrag zum branchenbezogenen Mindestlohn im Bauhauptgewerbe ab. Zu vergüten ist im Bauhauptgewerbe die Lohngruppe 1 nach dem bundeseinheitlichen Gesamttarifstundenlohn (GTL) im Bauhauptgewerbe in den neuen TV-Lohn.

Lohnkosten für Werker

Die Lohnkosten für Werker im Bauhauptgewerbe umfassen:
  • die monatlich an Werker zu zahlenden Bruttolöhne und
  • als weiteren Bestandteil seit 2023 eine Wegezeitentschädigung bei Einsatz auf wechselnden Baustellen gemäß Regelungen in § 5 Nr. 7 im BRTV.
Im Rahmen der betrieblichen Lohnkosten für Werker fallen weitere Kosten an:

Lohnkosten für Werker in der Kalkulation

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Die Lohnkosten der Werker werden bei der Baukalkulation unmittelbar in die Berechnungen des Kalkulationslohns einbezogen. Hierzu können für eine betriebsindividuelle Berechnung auch die Musterberechnungen in den Kalkulationshilfen auf bauprofessor.de zu den personenbezogenen und allgemeinen Stundensätzen herangezogen werden. Die berechneten Werte sind dann bei der Kalkulation Bestandteil der Einzelkosten der Teilleistungen (EKT).
Die angeführten Werte gelten lediglich als Anhaltspunkte. Sie sind betrieblich unterschiedlich hoch und sollten auch betriebsindividuell berechnet und bei der Angebotskalkulation angesetzt werden.
Ein Beitrag von Prof. Dr. Siegmar Kloß.
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