Rechtsformen/ ARGE

Kooperationsformen im Baugewerbe

In der Bauwirtschaft sind gewählte Kooperationen – also die Zusammenarbeit verschiedener Unternehmen – besonders vielfältig und kommen sehr häufig vor.

Welche Kooperationen gibt es?

Kooperationsformen in der Bauwirtschaft können als kartellfreie oder gesetzlich legalisierte Kartell-Kooperationen gestaltet werden nach Art und Form als:
  • horizontale, vertikale oder komplementäre Kooperationen
  • Kooperationen niederer oder höherer Intensität, nach der Zielsetzung als Zusammenarbeit bei der:
    • Beschaffung der Auswertung von Bauinformationen
    • Organisation und Realisierung des Einkaufs von Baustoffen
    • Vorfertigung von Elementen und Bauteilen
    • Mitwirkung von Nachunternehmern bei der Bauausführung
    • gemeinsamen Erarbeitung von Angeboten für Baumaßnahmen
    • gemeinsame Ausführung von Bauwerken und baulichen Anlagen
    • Forschung und Entwicklung neuer Bautechnologien und Fertigungen
Innerhalb der Kooperationen kommen oft auch Mischformen zum Einsatz.
Kooperationen in der Bauwirtschaft können u.a. horizontal oder vertikal sein und umfassen u.a. gemeinsame Beschaffung, Bauausführung und Forschung.
Kooperationen in der Bauwirtschaft können u.a. horizontal oder vertikal sein und umfassen u.a. gemeinsame Beschaffung, Bauausführung und Forschung. Bild: © f:data GmbH

Bauvertragliche Zusammenarbeit bei der Bauausführung

Ein Bauunternehmen kann Bauleistungen allein oder gemeinsam mit anderen erbringen. Welche Form gewählt wird, hängt ab
  • vom Umfang der zu erbringenden Bauleistungen und
  • von den Vorstellungen des Bauherrn als Auftraggeber über die einzugehenden vertraglichen Beziehungen mit einem Auftragnehmer, z.B. nur für einzelne Teilleistungen, Baugewerke oder für das gesamte Bauwerk.
Als praxisübliche Einsatzformen von Bauunternehmen für das Gesamtbauwerk kommen in Frage:

Gesellschaftsvertragliche Kooperation

Die Kooperation kann auch in einer Gesellschaftsform, z.B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), organisiert und durchgeführt werden. In der Bauwirtschaft gibt es:
  • Bietergemeinschaft (BG)
    von mindestens zwei Bauunternehmen zur Vorbereitung und Abgabe eines gemeinsamen Angebots zu einer Ausschreibung für ein Bauvorhaben
  • Arbeitsgemeinschaft (Bau-ARGE)
    mit bauausführenden Bauunternehmen als Gesellschafter, die als Normal-ARGE mit Beistellpflichten oder als Dach-ARGE organisiert werden kann. Sie ist in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In diesem Sinne trägt die ARGE den Charakter einer Gelegenheitsgesellschaft und ist keine normierte Unternehmensform.
  • Bauhandwerker-Kooperation
    als freiwilliger, auf unbestimmte Zeit geschlossener Zusammenschluss von Ausbaubetrieben und Bauhandwerkern für einen klar abgegrenzten Absatzraum. Die Bauhandwerker-Kooperation verfolgt eine eindeutig fixierte Zielsetzung und basiert auf klar festgelegten vertraglichen Regelungen. Rechtsform ist eine GbR mit eigenem Namen. Im Gegensatz zur ARGE unterhält sie keinen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
  • Baugemeinschaft
    als Zusammenschluss in der Regel von Privatpersonen, um gemeinsam ein Bauprojekt – Neubau oder Modernisierung bzw. Rekonstruktion eines Altbaus – zu verwirklichen und darin später zu wohnen. Nach Fertigstellung des Bauobjekts wandelt sie sich meistens in eine Eigentümergemeinschaft.
  • Bauherrengemeinschaft
    als vom Bauherrn beauftragter Geschäftsbesorger, der zugleich Treuhänder der Bauherren im Verhältnis für die eingebundenen Vertragspartner ist. Sie kann auch die Betreuung einer Baugemeinschaft organisieren.

Weitere Sonderformen

Als weitere Sonderformen sind in der Bauwirtschaft sind u.a. zu nennen:
  • Zusammenarbeit mit Planern und Fachplanern (Architekten- und Ingenieurbüros)
  • Baubetreuer als Koordinator für die Abwicklung einer Baumaßnahme im Namen und auf Rechnung des Bauherrn
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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