Mithilfe des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) soll gesichert werden, Schwerbehinderte (mit mindestens 50 % Minderung) mit in das Berufsleben zu integrieren. Private und öffentliche Arbeitgeber und somit auch Bauunternehmen, die mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, mindestens 5,0 % der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden, bei weniger als 40 bzw. 60 Beschäftigten kann abgerundet werden.
Daraus ableitend ist beispielsweise bei:
weniger als 40 Beschäftigten ein Schwerbehinderter (z. B. 5 % von 39 Beschäftigten = 1,95 und dann Abrundung auf 1) zu beschäftigen,
ab 40 Beschäftigten sind 2, bei ab 60 Beschäftigten dann 3 Schwerbehinderte usw. zu beschäftigen.
Wird das durch das Unternehmen nicht erreicht, was in der Bauindustrie häufig so sein dürfte, ist durch das Unternehmen eine Ausgleichsabgabe (= Schwerbehindertenabgabe) für jeden nicht besetzten Arbeitsplatz zu leisten. Höhe der Ausgleichsabgabe
Die Abgabe wurde nach § 77 Abs. 3 SGB IX ab Erhebungsjahr 2021 erhöht und beträgt gestaffelt:
140 € (vorher 125 €) bei einer Beschäftigungsquote von 3 bis weniger 5 %
245 € (vorher 220 €) analog bei 2 bis weniger 3 %
360 € (vorher 320 €) bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 %.
Die Abgabe ist an das Integrationsamt zu überweisen, in dessen Zuständigkeit sich der Hauptsitz des Unternehmens befindet. Erfolgt die Abgabe nicht zum festgelegten Termin, dann kann das Integrationsamt Säumniszuschläge in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat nach der Fälligkeit verlangen.
Die Ausgleichsabgabe gehört in Bauunternehmen mit zu den:
Die Ausgleichsabgabe wird in der Angebotskalkulation im Zuschlagssatz für lohngebundene Kosten in den Formblättern Preise (EFB-Preis) 221 und 222 nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017; Stand 2019) in der Zeile 1.2 als Bestandteil des Kalkulationslohns und folglich im Baupreis berücksichtigt. Ausweis in Musterberechnungen
In den Musterrechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) zur Berechnung der Zuschlagssätze für die Lohnzusatz- und Gehaltszusatzkosten im Bauhauptgewerbe wird der Schwerbehindertenausgleich unter der Position 2.2.1.8 ausgewiesen. Das Berechnungsschema für Lohnzusatzkosten ist unter „Kalkulationshilfen“ hinterlegt und kann unmittelbar für die betriebsindividuelle Aussage herangezogen werden. Die Ansetzungen werden unterschiedlich hoch für die Berechnung des Zuschlagssatzes einerseits für die Lohnzusatzkosten und andererseits für die Gehaltszusatzkosten vorgesehen. Weiterhin wirken sich die unterschiedlich hohen Jahreslöhne und -gehälter zwischen den Tarifgebieten West- und Ostdeutschland auch auf die Höhe der Ausgleichsabgabe und ihrer Ansetzung in der Berechnung in der Kalkulation aus.
Bestimmung der Ausgleichsabgabe als Lohnzusatzkosten
Grundlage für die Bestimmung der Ausgleichsabgabe innerhalb der Lohnzusatzkosten ist zunächst der Ansatz eines mittleren Stundenlohns in der Musterrechnung des HDB zum Stand Juli 2020 in Höhe von 21,06 € für Westdeutschland und von 19,94 € für Ostdeutschland.
Weitere Grundlage ist die tariflich festgelegte Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche und daraus abgeleitet von 8 Stunden pro Arbeitstag. Demgegenüber sollten betriebsindividuell die tatsächlichen Arbeitstage im Jahr herangezogen werden, beispielhaft 196 Arbeitstage im Jahr 2021 in den Musterberechnungen.
Danach lässt sich der Jahreslohn bestimmen, als Durchschnitt für 2021 im Bauhauptgewerbe in Westdeutschland in Höhe von 33.022,08 € sowie in Ostdeutschland von 31.425,44 €.
In der Musterberechnung wurde eine Ausgleichsabgabe von 140 € für 2021 angenommen. Das entspricht einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 %.
Daraus kann nun der prozentuale Anteil in der Berechnung des Zuschlagssatzes für die Lohnzusatzkosten im Berechnungsschema unter der Position 2.2.1.8 bestimmt werden. In den Musterrechnungen werden zum Stand Juli 2021 folgende Ansetzungen für die gewerblichen Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe ausgewiesen:
0,26 % in Westdeutschland und
0,27 % in Ostdeutschland.
Diese Ansätze können jedoch nur als Anhaltspunkte gelten. Betriebsindividuell werden sich durchaus davon abweichende Prozentsätze ableiten.
Bestimmung der Ausgleichsabgabe als Gehaltszusatzkosten
Bei der Berechnung eines Zuschlagssatzes für Gehaltszusatzkosten für die Angestellten und Poliere im Bauhauptgewerbe lassen sich die Ansätze des Schwerbehindertenausgleichs nach folgenden Grundlagen bestimmen:
Pflichtsatz für Schwerbehindertenansetzung ebenfalls 5 %,
Ausgleichsabgabe nach Erfüllungssatz zwischen 140 € und 360 €, in der Annahme eines Wertes von 140 €, was einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von 3 % bis weniger als 5 % entspricht,
unterschiedlich hohe Jahresgehälter in Bauunternehmen in West- und Ostdeutschland,
betriebsindividuell unterschiedlich hoher Ansatz des Jahresgehalts, differenziert ggf. nach Angestellten und Polieren mit folgenden Aussagen:
0,15 % für Angestellte und Poliere in Westdeutschland sowie
0,16 % für Angestellte und Poliere in Ostdeutschland.