Lohn / Tarif / Rente

Schwerbehindertenausgleich im Baugewerbe

Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten müssen 5 Prozent ihrer Stellen mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Andernfalls wird eine Ausgleichsabgabe fällig.

Das gilt nach Schwerbehindertenrecht

Schwerbehinderten Menschen soll eine sichere Integration ins Berufsleben ermöglicht werden. Dies soll mit dem Schwerbehindertenausgleich gefördert werden. Nach § 154 Abs. 1 im Sozialgesetzbuch IX sind private und öffentliche Arbeitgeber, also auch Bauunternehmen, mit jahresdurchschnittlich monatlich 20 und mehr Arbeitnehmern verpflichtet, mindestens 5 % der Arbeitsplätze durch Menschen mit schweren Behinderungen zu besetzen.
Das bedeutet, dass Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen mindestens einen sowie Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen mindestens zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen müssen. Sich aus der Berechnung ergebende Bruchteile von 0,5 und mehr werden aufgerundet. Bei weniger als 40 bzw. 60 Beschäftigten kann abgerundet werden. Ein beschäftigter Schwerbehinderter wird dabei auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet.
Wird die vorgeschriebene Beschäftigungsquote für schwerbehinderte Menschen nicht erreicht, was in der Bauindustrie für mittelgroße und große Unternehmen oft eine Herausforderung darstellt, dann haben die Unternehmen eine Ausgleichsabgabe (= Schwerbehindertenabgabe) für jeden nicht besetzten Arbeitsplatz zu leisten.
Der Schwerbehindertenausgleich soll die sichere berufliche Integration schwerbehinderter Menschen unterstützen. Die Ausgleichsabgabe fließt in der Angebotskalkulation in den Baupreis ein.
Der Schwerbehindertenausgleich soll die sichere berufliche Integration schwerbehinderter Menschen unterstützen. Die Ausgleichsabgabe fließt in der Angebotskalkulation in den Baupreis ein. Bild: © f:data GmbH

Wie hoch sind die Ausgleichsabgaben?

Ein Schwerbehindertenausgleich ist für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen zu entrichten. Die Ausgleichsabgabe regelt sich nach § 160 Abs. 3 im SGB IX. Sie erhöht sich bei Veränderung der Bezugsgröße.
Ab 1. Januar 2025 wird die Ausgleichsabgabe nach Anzeige vom 11. Dezember 2024 des BMAS im Bundesanzeiger erhöht und dann erstmalig zum 31. März 2026 höher zu entrichten (vorherige Abgabesätze für 2024 zum 31. März 2025) sein.
Die neu angepassten Abgaben für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz betragen gestaffelt für das Anzeigejahr:
  • 155 € (vorher 140 €) bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 %,
  • 275 € (vorher 245 €) bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 %,
  • 405 € (vorher 260 €) bei einer Beschäftigungsquote von 0 % bis unter 2 % und
  • 815 € (vorher 720 €) bei einer Beschäftigungsquote von 0 %.
Für Unternehmen mit bis zu 60 Beschäftigten besteht eine Kleinstbetriebsregelung, so zum Beispiel in:
  • Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen:
    • 155 € (vorher 140 €) bei weniger als 2 schwerbehinderten Menschen,
    • 275 € (vorher 245 €) bei weniger als 1 schwerbehindertem Menschen und
    • 465 € (vorher 410 €) bei 0 schwerbehinderten Menschen.
  • Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen:
    • 140 € bei weniger als 2 schwerbehinderten Menschen,
    • 155 € (vorher 140 €) bei weniger als 1 schwerbehindertem Menschen und
    • 235 € (vorher 210 €) bei 0 schwerbehinderten Menschen.
Bauunternehmen müssen häufig eine Ausgleichsabgabe für jeden nicht besetzten Arbeitsplatz leisten.

Abführung der Ausgleichsabgabe

Die Abgabe ist an das für den Hauptsitz des Unternehmens zuständige Integrationsamt zu entrichten.
Erfolgt die Abgabe nicht zum festgelegten Termin, dann kann das Integrationsamt Säumniszuschläge in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat nach der Fälligkeit verlangen. Hinsichtlich der Beschäftigung ist vom Unternehmen jährlich bis zum 31. März des Folgejahres Meldung an die Agentur für Arbeit zu erteilen.
Für Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten besteht die Anzeigepflicht nur auf Aufforderung.

Ausgleichsabgabe als Lohn- und Gehaltszusatzkosten bestimmen

Der Schwerbehindertenausgleich zählt zu den gesetzlichen Sozialkosten und ist zugleich Bestandteil der:
In den jährlich vorgesehenen Musterrechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) zur Berechnung der Zuschlagssätze für Lohn- und Gehaltszusatzkosten in Unternehmen des Bauhauptgewerbes wird der Schwerbehindertenausgleich unter der Position 2.2.1.8 ausgewiesen. Dies erfolgt getrennt nach den Tarifgebieten West- und Ostdeutschland. Ausgewiesen wird jeweils der Anteil der Ausgleichsabgabe in Prozent an den Zuschlagssätzen der Lohn- bzw. Gehaltszusatzkosten. Bezugsbasis für die Zurechnung sind die betreffenden Lohn- bzw. Gehaltskosten.
Grundlage für die betriebliche Bestimmung zu gewerblichen Arbeitnehmern ist der Ansatz eines mittleren Stundenlohns (Mittellohn bzw. Grundlohn). Herangezogen wird der mittlere Stundenlohn der Lohngruppe 4 (Spezialfacharbeiter) in Unternehmen des Bauhauptgewerbes. Weiterhin wird die tariflich festgelegte Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche und daraus abgeleitet 8 Stunden pro Arbeitstag angesetzt. Dazu können auch die tatsächlichen Arbeitstage im jeweiligen Jahr herangezogen werden.
Der danach geltende Ansatz für die Ausgleichsabgabe richtet sich nun nach dem Erfüllungsgrad und der betrieblichen Beschäftigungsquote. Die Ausgleichsabgabe wird dann zum mittleren Jahreslohn bzw. -gehalt ins Verhältnis gesetzt. Der Prozentsatz drückt danach zugleich den durchschnittlichen Anteil der Ausgleichsabgabe an den zu verrechnenden Lohn- bzw. Gehaltszusatzkosten aus.
Die Ansätze zur Berechnung des Zuschlagssatzes variieren je nachdem, ob sie für die Lohnzusatzkosten oder die Gehaltszusatzkosten verwendet werden.
In den Berechnungsschemata für Lohnzusatzkosten in den Bauprofessor-Kalkulationshilfen (siehe unter dem Text) sind Durchschnittswerte nach den Musterberechnungen als prozentuale Aussagen hinterlegt. Diese Ansätze können jedoch nur als Anhaltspunkte gelten. Betriebsindividuell werden sich durchaus abweichende Prozentsätze ableiten. Einfluss nehmen auch die unterschiedlich hohen Jahreslöhne und ‑gehälter zwischen den Tarifgebieten West- und Ostdeutschland auf die Höhe der Ausgleichsabgabe.
Tipp aus der Praxis

„Die Ausgleichsabgabe sollte jeweils betriebsindividuell bestimmt werden. Das kann erfolgen nach dem betrieblichen Erfüllungsgrad und der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote im Unternehmen. Daraus leitet sich dann der betriebliche Prozentsatz im Rahmen eines Zuschlagssatzes zur Berücksichtigung für die Lohn- und Gehaltszusatzkosten ab.“
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Die Ausgleichsabgabe in der Kalkulation

Die Ausgleichsabgabe wird in der Angebotskalkulation im Zuschlagssatz für lohngebundene Kosten der gewerblichen Arbeitnehmer in den Formblättern Preise (EFB-Preis) 221 und 222 nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund) in der Zeile 1.2 bei der Bestimmung des Kalkulationslohns und folglich im Baupreis berücksichtigt.
Von den Ansetzungen der Ausgleichsabgabe in den Lohnzusatzkosten werden sich die Werte zu den Gehaltszusatzkosten der Höhe nach unterscheiden. In der Angebotskalkulation wird der Anteil meistens im Rahmen eines Anteils in den Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) berücksichtigt. Sofern aufsichtführende Poliere auch mit einem Anteil im Kalkulationslohn einbezogen werden, wäre er dann auch Bestandteil in den EKT bei den Teilleistungen.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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