Lohn / Tarif / Rente

Schwerbehindertenausgleich im Baugewerbe

Der Schwerbehindertenausgleich soll helfen, Menschen mit schweren Behinderungen in das Berufsleben zu integrieren.

Das gilt nach Schwerbehindertengesetz?

Nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) sind private und öffentliche Arbeitgeber, also auch Bauunternehmen, ab 20 und mehr Arbeitnehmern verpflichtet, mindestens 5 % der Arbeitsplätze durch Menschen mit schweren Behinderungen zu besetzen. Sich aus der Berechnung ergebene Bruchteile von 0,5 und mehr werden aufgerundet. Bei weniger als 40 bzw. 60 Beschäftigten kann abgerundet werden, z. B.:
  • weniger als bei 40 Beschäftigten ein Schwerbehinderter (z. B. 5 % von 39 Beschäftigten = 1,95 und dann Abrundung auf 1) und
  • ab 40 Beschäftigten sind 2, bei ab 60 Beschäftigten dann 3 Schwerbehinderte usw. zu beschäftigen.
Wird das durch das Unternehmen nicht erreicht, was in der Bauindustrie häufig so sein dürfte, ist durch das Unternehmen eine Ausgleichsabgabe (= Schwerbehindertenabgabe) für jeden nicht besetzten Arbeitsplatz zu leisten.

Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe?

Die Abgabe nach § 77 Abs. 3 SGB IX beträgt gestaffelt:
  • 140 € bei einer Beschäftigungsquote von 3 bis weniger als 5 %
  • 245 € analog bei 2 bis weniger als 3 %
  • 360 € bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 %
Die Abgabe ist an das Integrationsamt zu überweisen, in dessen Zuständigkeit sich der Hauptsitz des Unternehmens befindet. Erfolgt die Abgabe nicht zum festgelegten Termin, dann kann das Integrationsamt Säumniszuschläge in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat nach der Fälligkeit verlangen.
Bauunternehmen müssen häufig eine Ausgleichsabgabe für jeden nicht besetzten Arbeitsplatz leisten.
Bauunternehmen müssen häufig eine Ausgleichsabgabe für jeden nicht besetzten Arbeitsplatz leisten. Bild: © f:data GmbH

Die Ausgleichsabgabe in der Kalkulation

Die Ausgleichsabgabe in Bauunternehmen gehört mit zu den:
Die Ausgleichsabgabe wird in der Angebotskalkulation im Zuschlagssatz für lohngebundene Kosten in den Formblättern Preise (EFB-Preis) 221 und 222 nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund) in der Zeile 1.2 als Bestandteil des Kalkulationslohns und folglich im Baupreis berücksichtigt.
In den jährlich vorgesehenen Musterrechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) zur Berechnung der Zuschlagssätze für die Lohnzusatz- und Gehaltszusatzkosten im Bauhauptgewerbe wird der Schwerbehindertenausgleich unter der Position 2.2.1.8 ausgewiesen.
In den Berechnungsschemata für Lohnzusatzkosten nach den Tarifgebieten West- und Ostdeutschland in den Bauprofessor-Kalkulationshilfen sind prozentuale Aussagen hinterlegt.
Schemata und Aussagen können unmittelbar auch für die betriebsindividuelle Aussage herangezogen werden. Die Ansetzungen werden unterschiedlich hoch für die Berechnung des Zuschlagssatzes einerseits für die Lohnzusatzkosten und andererseits für die Gehaltszusatzkosten vorgesehen. Weiterhin wirken sich die unterschiedlich hohen Jahreslöhne und -gehälter zwischen den Tarifgebieten West- und Ostdeutschland auch auf die Höhe der Ausgleichsabgabe und ihrer Ansetzung in der Berechnung in der Kalkulation aus.
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Ausgleichsabgabe als Lohnzusatzkosten bestimmen

Grundlage für die individuelle Bestimmung der Ausgleichsabgabe innerhalb der Lohnzusatzkosten ist der Ansatz eines mittleren Stundenlohns in der Musterrechnung des HDB bzw. im betreffenden Bauunternehmen als Durchschnitt im zu betrachtenden Jahr. Weiterhin gilt die tariflich festgelegte Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche und daraus abgeleitet 8 Stunden pro Arbeitstag. Betriebsindividuell können auch die tatsächlichen Arbeitstage im jeweiligen Jahr herangezogen werden.
Danach lässt sich der Jahreslohn bestimmen. Nun kann der prozentuale Anteil in der Berechnung des Zuschlagssatzes für die Lohnzusatzkosten im Berechnungsschema unter der Position 2.2.1.8 bestimmt werden.
Diese Ansätze können jedoch nur als Anhaltspunkte gelten. Betriebsindividuell werden sich durchaus davon abweichende Prozentsätze ableiten.
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