Bei Mengenabweichungen von mehr als 10 % nach VOB Teil B werden Mehr- und Mindermengen verrechnet. Dadurch können sich Einheitspreise ändern und Nachträge erforderlich werden.
Wann können Einheitspreise nach VOB Teil B neu berechnet werden?
Während der Bauausführung können die tatsächlich ausgeführten Mengen von den im Leistungsverzeichnis (LV) ausgeschriebenen Mengen abweichen. In diesem Fall ist zu prüfen, ob ein Vertragspartner einen neuen Einheitspreis (EP) verlangen kann. Liegt der Baumaßnahme ein VOB-Vertrag zugrunde, dann sind die Regelungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 in VOB Teil B für eine Neuberechnung von Einheitspreisen zu beachten: Liegen bei der Bauausführung sowohl Mehrmengen als auch Mindermengen von mehr als 10 % vor, müssen die sich daraus ergebenden jeweiligen Vergütungsansprüche gegengerechnet werden. Die Auswirkungen von Mehr- und Mindermengen werden dabei saldiert.
Gibt es ausschließlich Mehrmengen, erübrigt sich eine Gegenrechnung. Ein Ausgleich leitet sich ab, sobald Mindermengen vorliegen und daraufhin geänderte Einheitspreise verlangt werden.

Die Verrechnung von Mehr- und Mindermengen dient dem fairen Ausgleich zwischen den Vertragsparteien.
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Was ist beim Ausgleich von Mehr- und Mindermengen zu beachten?
In der Baupraxis treten Mengenänderungen häufig bei mehreren Leistungspositionen gleichzeitig auf.
Zusätzlich können weitere Nachträge entstehen, z. B. durch vom Auftraggeber angeordnete zusätzliche Leistungen. Daher ist sorgfältig zu prüfen, welche Mengenänderungen tatsächlich auszugleichen sind. Zu Mehr- und Mindermengen ist zu beachten, dass sich bei Teilleistungen als Positionen im LV: eine Mehrmenge nur auf die oberhalb von 110 % hinausgehende Menge bezieht, d. h. jeweils die Differenzmenge zwischen 110 % und der tatsächlichen Menge gilt, und
eine Mindermenge als Differenzmenge zwischen tatsächlicher Menge und dem Mengenansatz von 100 % gilt, sofern der Mengenansatz um mehr als 10 % verringert ist.
Für die Vergütungsanpassung wurde in der Praxis meistens die Berechnung analog wie für den Wegfall von Leistungen nach § 2 Abs. 4 VOB Teil B bzw. § 649 Satz 2 BGB sowie bei einer freien Kündigung bzw. Teilkündigung nach § 8 Abs. 1 VOB Teil B vorgenommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26.01.2012, Az. VII ZR 19/11) ist eine vollständig entfallene Leistungsposition nicht wie ein Wegfall von Leistungen zu behandeln. Vielmehr ist die Vergütung nach den Regelungen für Mindermengen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB Teil B anzupassen.
Die Verrechnung von Mehr- und Mindermengen soll sicherstellen, dass der Auftragnehmer durch Mengenabweichungen weder benachteiligt noch unangemessen begünstigt wird. Dadurch bleibt das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien gewahrt.
„Folglich sollte durch den Auftraggeber auch zeitnah eingehend geprüft werden, ob und inwieweit eine Verrechnung der Vergütung von Mehr- und Mindermengen erfolgen muss.“
Wie wird die Gegenrechnung durchgeführt?
Bei der Gegenrechnung werden die finanziellen Auswirkungen von Mehr- und Mindermengen miteinander verrechnet. Dabei ist zu ermitteln, ob durch die Mengenänderungen eine Über- oder Unterdeckung der kalkulierten Kostenbestandteile entsteht. Zu berücksichtigen sind insbesondere: Gewinn und Wagnis (mit Differenzierung nach betriebsbezogenem und leistungsbezogenem Wagnis).
Die Gegenrechnung kann im Rahmen einer Ausgleichsberechnung erfolgen. Hinweise und Berechnungsbeispiele hierzu enthalten:
der „Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen“ (VHB-Bund, Abschnitt 510, Ausgabe 2017) sowie
Während bei einer reinen Gegenrechnung nur Mehr- und Mindermengen berücksichtigt werden, bezieht eine umfassende Ausgleichsberechnung auch weitere Auswirkungen auf die Vergütung ein, wie z. B.:
- zusätzlich vom Auftraggeber angeordnete Leistungen,
- Leistungen aus Alternativpositionen oder
- sonstige Nachtragsleistungen.
Beispiel: Gegenrechnung bei Minder- und Mehrmengen
Die Berechnung erfolgt in Anlehnung an die Grundsätze in der Richtlinie 510 unter Tz. 7.6.2 im VHB-Bund. Folgende Positionen aus dem Leistungsverzeichnis (LV) liegen in der Vertragskalkulation vor:
| Position | Menge | EP | GB |
| 1. Betonarbeiten – Fundamente | 100 m³ | 150,00 € / m³ | 15.000,00 € |
| 2. Mauerarbeiten – Wände | 300 m² | 100,00 € /m² | 30.000,00 € |
Während der Ausführung stellen sich folgende Situationen dar:
| Pos. 1 | Tatsächlich ausgeführte Menge = 70 m³ Folglich eine Mindermenge vorliegend von 30 m³ als Differenz zwischen tatsächlicher und ausgeschriebener Menge (100 ./. 70 = 30). |
| Pos. 2 | Tatsächlich ausgeführte Menge = 380 m² Folglich liegt eine Gesamtmehrmenge von 80 m² vor (380 ./. 300 = 80). Davon entfallen 50 m² auf die die 110-%-Grenze von 330 m² überschreitende Mehrmenge (380 ./. 330 = 50). |
Die Gegenrechnung zum Ausgleich stellt sich danach folgendermaßen dar:
| 1. Wirkung aus der Mindermenge (= Unterdeckung): |
| Gemeinkostenanteil sowie Gewinn und betriebsbezogenes Wagnis werden nicht gedeckt und müssen daher abgezogen werden: |
| (22 % + 3 % + 1 %) = 26 % |
| ./. 26 % von 150 € / m³ = ./. 39,00 € / m³ |
| ./. 39,00 € / m³ x 30 m³ | = –1.170,00 € |
| Das leistungsbezogene Wagnis findet keinen Ansatz, da die Leistung von 30 m³ nicht ausgeführt wurde. |
| 2. Wirkung aus der Mehrmenge (= Überdeckung): |
| Gemeinkosten (BGK, AGK), Gewinn sowie Wagnisse als kalkulierte Preisanteile im Angebot mit Bezug auf die Mehrmenge: |
| (22 % + 3 % + 1 % + 2 %) = 28 % |
| 28 % von 100 m² = 28,00 € / m² |
| 28,00 € / m² x 50 m² | = +1.400,00 € |
| 3. Differenz als Ausgleich aus Minder- und Mehrmenge: |
| -1.170,00 € + 1.400,00 € = +230,00 € |
Die Unterdeckung von Gemeinkosten, Gewinn und betriebsbezogenem Wagnis aus der Mindermenge (Pos. 1) wird durch eine Überdeckung aus der Mehrmenge (Pos. 2) voll ausgeglichen. Die Differenz von +230,00 € kann vom Auftragnehmer nicht als Vergütungsanspruch geltend gemacht werden, wenn nur diese 2 Pos. mit Abweichungen vorliegen.
Abrechnung von Mengenabweichungen als Nachtrag
Die Wirkungen aus Mehr- und Mindermengen sind nach Vorliegen zu berechnen sowie nach den einzelnen Teilleistungen zu dokumentieren. Für das Verlangen von den Bauvertragspartnern ist keine Frist und keine bestimmte Form vorgeschrieben.
„Zu empfehlen ist eine schriftliche Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber mit Beifügung der Gegenberechnung unmittelbar nach Feststellung der Mengenabweichungen. Über die ggf. zu vereinbarenden geänderten Preise ist eine Nachtragsvereinbarung zum Bauvertrag abzuschließen.“