Bauprozess/Bauablauf

Beschleunigungskosten und -vergütung

Beschleunigungskosten entstehen bei geforderter Bauzeitverkürzung. Der Bauherr nutzt das Bauwerk früher, das Bauunternehmen trägt höhere, sogenannte Schnellbaukosten.

Was sind Beschleunigungskosten?

Beschleunigungskosten entstehen, wenn die Ausführungszeit eines Bauvorhabens gezielt verkürzt werden soll. Dabei ändern sich die Kosten bezogen auf die Zeiteinheit. Der Bauherr profitiert durch die frühere Nutzung des Bauwerks, während dem Bauunternehmen Mehrkosten entstehen, die auch als Schnellbaukosten bezeichnet werden.
Beschleunigungskosten sind im Zusammenhang mit der Bauzeit-Kosten-Optimierung einer Baumaßnahme zu betrachten.
Dabei können sich bei einer verlangten Bauzeitverkürzung z. B. folgende Kostenänderungen gegenüber der Angebotskalkulation ableiten:

Nutzensteilung bei Beschleunigungskosten

Wird die Bauzeit auf Wunsch des Auftraggebers verkürzt, entstehen dem Bauunternehmen zusätzliche Kosten. Um diesen Aufwand auszugleichen, kann eine Beschleunigungsvergütung vereinbart werden – eine Art Bonus, der mindestens die Mehrkosten abdecken sollte.
Eine mögliche Vergütung regelt sich oft aus einer Nutzensteilung zwischen den Vertragspartnern zur verlangten Bauzeitverkürzung ab. Sie wird jedoch in der Baupraxis nur selten im Voraus zur Baumaßnahme im Bauvertrag vereinbart, sondern individuell nach Absprache.
Wenn sich Auftraggeber und Bauunternehmen den Nutzen der Bauzeitverkürzung teilen, muss die gezahlte Vergütung vom Auftraggeber bei der Bewertung des Bauwerks im Anlagevermögen berücksichtigt werden.
Auch bei öffentlichen Bauaufträgen ist eine Beschleunigungsvergütung möglich, meist im Verkehrsbau.
Auch bei öffentlichen Bauaufträgen ist eine Beschleunigungsvergütung möglich, meist im Verkehrsbau. Bild: © f:data GmbH

Beschleunigungsvergütung bei öffentlichen Bauaufträgen

Auch bei öffentlichen Bauaufträgen kann eine Beschleunigungsvergütung vorgesehen werden, z. B. bei:
  • nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich mit Bezug auf § 9a im Abschnitt 1 der VOB Teil A,
  • EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 9a EU im Abschnitt 2 und
  • verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 9a VS im Abschnitt 3 in VOB Teil A.
Als Voraussetzung für eine Gewährung gilt jedoch, dass die Fertigstellung der Baumaßnahme vor Ablauf der vertraglich gebundenen Ausführungsfristen erhebliche Vorteile für den Auftraggeber bringt.
In der Baupraxis sind zusätzliche Vergütung bzw. Nutzensteilung bei Bauzeitverkürzung vertraglich eher im Verkehrsbau üblich, seltener im Hochbau.

Beschleunigungsvergütung im Straßenbau

Für Bauarbeiten im Straßenbau kann eine Beschleunigungsvergütung unter speziellen Voraussetzungen mit Bezug auf die Tz. 1.3.4.7 im Richtlinientext des Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB – Ausgabe 2023) bei einer Infrastrukturmaßnahme ausnahmsweise vereinbart werden.
Als Variante für die Vergütung ist die Bonuszahlung möglich. Ggf. kann sie auch in Form von qualifizierten Zuschlagskriterien oder eines Verfügbarkeitskostenmodells erfolgen.
Für eine Vereinbarung ist der Vordruck „142 – HVA-B – Beschleunigungsvergütung“ mit einer Klausel zu verwenden. Die Klausel gilt nur, wenn die Vergütung in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) und zur Höhe der Beschleunigungsvergütung festgelegt wurde.
Die Anwendung der Beschleunigungsvergütung ist nach HVA B-StB nur möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Vorgabe einer knapp bemessenen Frist für die Verkehrsbeschränkung des Auftraggebers,
  • Vorgabe einer maximalen, gemäß der Zugrundelegung der Baubetriebsform 2 (6-Tage-Woche / Ausnutzung des Tageslichts) ermittelten, knappen Bauzeit durch den Auftraggeber nach Datum oder nach Werktagen in den Besonderen Vertragsbedingungen,
  • Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Überschreitung vorgegebener Fristen oder
  • Baumaßnahme befindet sich unter Verkehr an hochbelasteten Straßenabschnitten mit Verkehrseinschränkungen.
Als Tage mit Verkehrsbeschränkungen sind dabei jene Tage anzusehen, an denen der Verkehrsfluss wegen Einschränkung der Anzahl und / oder der Breite einzelner Fahrstreifen (einschl. des Standstreifens) und / oder einer Umleitung durch baustellenbedingte Geschwindigkeitsbeschränkungen von bis zu 80 km / h behindert wird. Tage mit anteiliger Verkehrsbeschränkung werden jeweils als voller Kalendertag gerechnet.
Wird die Bauzeitverkürzung nicht eingehalten, mindert dies die Vergütung und eine Vertragsstrafe fällt ggf. an.
Wird die Bauzeitverkürzung nicht eingehalten, mindert dies die Vergütung und eine Vertragsstrafe fällt ggf. an. Bild: © f:data GmbH

Berechnung der Beschleunigungsvergütung

Wurde eine Beschleunigungsvergütung mit Bonusregelung vereinbart, erhält der Auftragnehmer einen Bonus in Euro (netto) je Kalendertag der verkürzten Bauzeit.
Multipliziert mit den eingesparten bzw. geringer in Anspruch genommenen Kalendertagen bzw. Fristen der Bauzeit lässt sich dann der spezielle Bonus für den Auftragnehmer errechnen.
Analog zur Bonusregelung bei Straßenbauarbeiten ist zunächst auch die Differenz zwischen den angegebenen und tatsächlichen Kalendertagen bzw. Fristen für Verkehrsbeschränkungen zu bestimmen und dann mit der in Euro (netto) je Kalendertag angegebenen Höhe mit den im Vordruck „143 – HVA B-StB – Beschleunigungsvergütung – Nutzungsausfallkosten“ angegebenen Nutzungsausfallkosten (€ / d netto) zu multiplizieren und zu vereinbaren.

Wenn die Bauzeitverkürzung nicht eingehalten wird

Wird die geplante Bauzeitverkürzung nicht eingehalten – zum Beispiel aufgrund von Baumängeln in der Bauausführung oder bei der Abnahme –, kann sich das auf die Beschleunigungsvergütung auswirken. Stellt der Auftraggeber Mängel fest und meldet sie, müssen die Kalendertage für die Mängelbeseitigung bei der Berechnung der Vergütung abgezogen werden.
Falls im Vertrag zusätzlich eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbart wurde, dass die Bauzeitverkürzung nicht erreicht wird, ist diese ebenfalls bei der Abrechnung zu berücksichtigen.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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