Zulagen sind Zahlungen, die vom Arbeitgeber zusätzlich zum vereinbarten Lohn und Gehalt an Beschäftigte gewährt werden.
Was gilt als Zulage?
Zulagen können sich ableiten aus:
gesetzlichen Regelungen (z. B. staatliche Zuschläge),
tariflichen Vereinbarungen (z. B. zusätzliches Urlaubsgeld),
Betriebsvereinbarungen (z. B. Leistungszulagen, Treueprämien) oder
einzelvertraglichen Regelungen (z. B. Funktionszulagen).
Die Zahlung ist meistens übertariflich und betriebsbezogen, oft auch nur personenbezogen.
Zulagen sind von Lohnzuschlägen im Baugewerbe zu unterscheiden. Sie werden ausnahmslos zum steuer- und beitragspflichtigen Lohn bzw. Gehalt gerechnet.
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Unterschied zwischen Zulagen und Zuschlägen
Lohnzuschläge werden meistens gezahlt für:
Zulagenarten
In Bauunternehmen gibt es diese Zulagenarten:
Beispiel für Zeitlohn mit Leistungszulage
Die Leistungszulage zum Zeitlohn der gewerblichen Arbeitnehmer kann speziell für einen Bauauftrag vorgesehen und vereinbart werden. Diese Entlohnung entspricht praktisch einer „anderen Form des Leistungslohns“ wie es im § 10 des Rahmentarifvertrags für Leistungslohn im Baugewerbe vom 29. Juli 2005 (RTV-Leistungslohn) vermerkt wird. Ein Beispiel für die Entlohnung mit Zulagen
Ausgangsdaten:
Bauvorhaben Wohnhaus / Mauerarbeiten im Erdgeschoss
Kolonne (Leistungsgruppe) = 4 gewerbliche Arbeitnehmer
Tarifstundenlohn = 20,91 € / Stunde, bei einem Gesamttarifstundenlohn = 22,14 € / Stunde, wobei der Bauzuschlag = 1,23 € / Stunde für jede lohnzahlungspflichtige Stunde, nicht jedoch für Leistungslohn-Mehrstunden (Plus-Stunden im Akkord) gewährt wird Leistungskennzahl (Zeitgrad): Soll-Stunden: 600 (methodisch ermittelt auf Grundlage einer betrieblichen Nachkalkulation vorheriger Bauaufträge) Ist-Stunden: 520 (bei mängelfreier Ausführung) Festgelegte Grenze als Leistungsspanne bis 1,12
Unterschreitung der Sollzeit:
Ist-Stunden x 100 : Soll-Stunden = 520 x 100 : 600 = 86,67 % (100 % ./. 86,67 % = 13,33 %)
Stundenüberschuss oder Leistungslohn-Mehrstunden (Plus-Stunden):
Soll-Stunden ./. Ist-Stunden = 600 ./. 520 = 80 Stunden
Bei dieser Entlohnungsform erhält der einzelne Mitarbeiter eine Zulage je geleisteter Arbeitsstunde. Die Höhe der Zulage sollte sich am Baustellenergebnis orientieren. Die Zulage kann als fester Betrag je Arbeitsstunde oder als Prozentsatz vom Tarifstundenlohn gezahlt werden, gewählt beispielsweise mit folgender Staffelung für die Leistungszulage. Leistungszulage von:
1,80 € / h bei Unterschreitung der Soll-Stunden > 5 % und
2,50 € / h bei Unterschreitung der Soll-Stunden > 10 %.
Mit Bezug auf die Unterschreitung der Sollzeit von mehr als 10 % ist eine Leistungszulage von 2,50 € / Stunde zu zahlen.
Berechnung:
520 h x (20,91 € / h + 2,50 € / h) = 12.173,20 €.
Wäre nicht mit Leistungslohn gearbeitet oder wären die vorgegebenen Soll-Stunden im Ist überschritten worden, so müsste die Entlohnung für die Ist-Stunden in Höhe des Gesamttarifstundenlohnes erfolgen. Das entspräche einem Lohn in Höhe von:
600 h x 22,14 € / h = 13.284,00 €.
Bei der angeführten Entlohnung muss beachtet werden, dass für die 80 eingesparten Stunden auch eine Entlohnung für die Ausführung anderer bzw. neuer Bauarbeiten anfällt, selbst wenn in dieser Zeit nicht im Leistungslohn gearbeitet werden könnte.
Dies wäre ein Betrag von:
80 h x 22,14 € / h = 1.771,20 €, der hinzugerechnet werden müsste.
Dann läge nach dieser Prämienform die Entlohnung in Höhe von:
12.173,20 € + 1.771,20 € = 13.944,40 € vor.
Das entspricht einer höheren Entlohnung von:
13.944,40 € ./. 13.284,00 € = 660,40 € für die Leistungsgruppe.
„Diese Variante ist die einfachste Leistungslohnform. Die Zulagen sollten nicht über Monate konstant bleiben, sondern an den Baustellenergebnissen ausgerichtet und von Zeit zu Zeit neu bestimmt werden. Nur dann kann die Leistungszulage zum Zeitlohn als Lohnanreiz bzw. Leistungsanreiz wirken.“ Wie werden Zulagen in der Kalkulation berücksichtigt?
In der Kalkulation sind die gezahlten Zulagen mit zu berücksichtigen:
für gewerbliche Arbeitnehmer als Bestandteil im Mittellohn in € je Arbeitsstunde, beispielsweise in Zeile 1.1 in den ergänzenden Preisblättern (EFB-Preis) 221 oder 222 auf Grundlage des Vergabe- und Vertragshandbuchs (VHB-Bund) bei verlangter Vorlage zum Angebot sowie