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Zulagen im Baugewerbe

Zulagen bedeuten Zahlungen, die vom Arbeitgeber zusätzlich zum vereinbarten Lohn der gewerblichen Arbeitnehmer und dem Gehalt der Angestellten und Poliere gewährt werden. Grundlage sind entweder einzelvertragliche Regelungen im Arbeitsvertrag, Regelungen durch Betriebsvereinbarung oder mit Bezug auf tarifliche Vereinbarungen. Die Zahlung ist meistens betriebsbezogen, oft auch nur personenbezogen, auf jeden Fall übertariflich.
Folgende Zulagen können gezahlt werden:
  • Die Stammarbeiterzulage wird oft für längere Betriebszugehörigkeit (meistens mindestens länger als zwei Jahre) gezahlt. Die Stammarbeiterzulage ist in Bauunternehmen der neuen Bundesländer kaum anzutreffen.
  • Leistungszulagen werden für besondere Leistungen oder bei Unterschreitung der Ist-Stunden gegenüber einer Soll-Vorgabe, beispielsweise als Bonus bei der Arbeit im Leistungslohn mit Bezug auf den "Rahmentarifvertrag für Leistungslohn im Baugewerbe" gezahlt.
  • Funktionszulagen werden beispielsweise für die Übernahme einer zusätzlichen Verantwortung durch den Polier oder einen Angestellten gezahlt.
  • Vereinbarte Erschwerniszulagen für Angestellte nach § 3 Nr. 4 im RTV-Angestellte im Baugewerbe können gezahlt werden, wenn der Angestellte eine nach Unfallverhütungsvorschriften zu stellende persönliche Schutzausrüstung zu tragen oder erschwerende Tätigkeiten unter Druckluft auszuführen hat. Die Zuschläge für Arbeitserschwernisse (Erschwerniszuschläge) für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe nach § 6 im BRTV-Baugewerbe sind dagegen zu den Lohnzuschlägen zu rechnen.
Zulagen sind von Lohnzuschlägen im Baugewerbe zu unterscheiden. Sie sind stets und ohne Ausnahme zum steuer- und beitragspflichtigen Lohn bzw. Gehalt zu rechnen.
Ist die Zahlung von Zulagen für einen Bauauftrag notwendig bzw. vorgesehen, so ist der Betrag mit in die Berechnung des Mittellohns bzw. Kalkulationslohns einzubeziehen. Ein solcher Betrag ist dann Bestandteil des Mittellohns, wie er in der Pos. 1.1 in den ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preis) 221 und 222 nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) ausgewiesen wird.
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