Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Zulagen im Baugewerbe

Zulagen sind Zahlungen, die vom Arbeitgeber zusätzlich zum vereinbarten Lohn und Gehalt an Beschäftigte gewährt werden.

Was gilt als Zulage?

Zulagen können sich ableiten aus:
  • gesetzlichen Regelungen (z. B. staatliche Zuschläge),
  • tariflichen Vereinbarungen (z. B. zusätzliches Urlaubsgeld),
  • Betriebsvereinbarungen (z. B. Leistungszulagen, Treueprämien) oder
  • einzelvertraglichen Regelungen (z. B. Funktionszulagen).
Die Zahlung ist meistens übertariflich und betriebsbezogen, oft auch nur personenbezogen.
Gewährte Zulagen sind Bestandteil des Bruttolohns und Bruttogehalts. Sie sind grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu versteuern und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht.
Zulagen sind von Lohnzuschlägen im Baugewerbe zu unterscheiden. Sie werden ausnahmslos zum steuer- und beitragspflichtigen Lohn bzw. Gehalt gerechnet.
Zulagen sind von Lohnzuschlägen im Baugewerbe zu unterscheiden. Sie werden ausnahmslos zum steuer- und beitragspflichtigen Lohn bzw. Gehalt gerechnet. Bild: © f:data GmbH

Unterschied zwischen Zulagen und Zuschlägen

Zulagen sind von Lohnzuschlägen im Baugewerbe zu unterscheiden.
Lohnzuschläge werden meistens gezahlt für:

Zulagenarten

In Bauunternehmen gibt es diese Zulagenarten:
  • Stammarbeiterzulage
    Gewerbliche Arbeitnehmer, die bereits längere Zeit ohne Unterbrechung im Bauunternehmen tätig sind (in der Regel mindestens länger als zwei Jahre), erhalten in manchen Unternehmen eine Stammarbeiterzulage zusätzlich zu ihrem Grundlohn. Er beträgt oft 0,20 € bis 0,35 € je Arbeitsstunde zusätzlich zum tariflichen Gesamttarifstundenlohn (GTL).
    Die Zahlung wird meistens betriebsindividuell entschieden und nur betriebsbezogen übertariflich gezahlt.
  • Funktionszulagen
    Sie werden beispielsweise für die Übernahme einer zusätzlichen Verantwortung durch einen Angestellten oder Polier gezahlt.
  • Erschwerniszulagen
    Vereinbarte Erschwerniszulagen können für Angestellte laut § 3 Nr. 4 im RTV-Angestellte gezahlt werden, wenn der Angestellte eine nach Unfallverhütungsvorschriften zu stellende persönliche Schutzausrüstung zu tragen oder erschwerende Tätigkeiten unter Druckluft auszuführen hat.
    Demgegenüber sind Erschwerniszuschläge für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe nach § 6 im BRTV-Baugewerbe zu den Lohnzuschlägen zu rechnen.
  • Leistungszulagen
    Sie werden meistens für besondere Leistungen gewährt. Liegt zur Arbeit eine Vereinbarung nach Leistungslohn vor, kann bei Unterschreitung der Ist-Stunden gegenüber einer Soll-Vorgabe beispielsweise eine Zulage als Bonus gezahlt werden.

Beispiel für Zeitlohn mit Leistungszulage

Die Leistungszulage zum Zeitlohn der gewerblichen Arbeitnehmer kann speziell für einen Bauauftrag vorgesehen und vereinbart werden. Diese Entlohnung entspricht praktisch einer „anderen Form des Leistungslohns“ wie es im § 10 des Rahmentarifvertrags für Leistungslohn im Baugewerbe vom 29. Juli 2005 (RTV-Leistungslohn) vermerkt wird.
Ein Beispiel für die Entlohnung mit Zulagen
Ausgangsdaten:
  • Bauvorhaben Wohnhaus / Mauerarbeiten im Erdgeschoss
  • Kolonne (Leistungsgruppe) = 4 gewerbliche Arbeitnehmer
  • Tarifstundenlohn = 20,91 € / Stunde, bei einem Gesamttarifstundenlohn = 22,14 € / Stunde, wobei der Bauzuschlag = 1,23 € / Stunde für jede lohnzahlungspflichtige Stunde, nicht jedoch für Leistungslohn-Mehrstunden (Plus-Stunden im Akkord) gewährt wird
  • Leistungskennzahl (Zeitgrad):
    Soll-Stunden: 600 (methodisch ermittelt auf Grundlage einer betrieblichen Nachkalkulation vorheriger Bauaufträge)
    Ist-Stunden: 520 (bei mängelfreier Ausführung)
  • Festgelegte Grenze als Leistungsspanne bis 1,12
  • Unterschreitung der Sollzeit:
    Ist-Stunden x 100 : Soll-Stunden = 520 x 100 : 600 = 86,67 % (100 % ./. 86,67 % = 13,33 %)
  • Stundenüberschuss oder Leistungslohn-Mehrstunden (Plus-Stunden):
    Soll-Stunden ./. Ist-Stunden = 600 ./. 520 = 80 Stunden
Bei dieser Entlohnungsform erhält der einzelne Mitarbeiter eine Zulage je geleisteter Arbeitsstunde. Die Höhe der Zulage sollte sich am Baustellenergebnis orientieren.
Die Zulage kann als fester Betrag je Arbeitsstunde oder als Prozentsatz vom Tarifstundenlohn gezahlt werden, gewählt beispielsweise mit folgender Staffelung für die Leistungszulage.
Leistungszulage von:
  • 1,00 € / h bei Einhaltung der Soll-Stunden,
  • 1,80 € / h bei Unterschreitung der Soll-Stunden > 5 % und
  • 2,50 € / h bei Unterschreitung der Soll-Stunden > 10 %.
Mit Bezug auf die Unterschreitung der Sollzeit von mehr als 10 % ist eine Leistungszulage von 2,50 € / Stunde zu zahlen.
Berechnung:
520 h x (20,91 € / h + 2,50 € / h) = 12.173,20 €.
Wäre nicht mit Leistungslohn gearbeitet oder wären die vorgegebenen Soll-Stunden im Ist überschritten worden, so müsste die Entlohnung für die Ist-Stunden in Höhe des Gesamttarifstundenlohnes erfolgen.
Das entspräche einem Lohn in Höhe von:
600 h x 22,14 € / h = 13.284,00 €.
Bei der angeführten Entlohnung muss beachtet werden, dass für die 80 eingesparten Stunden auch eine Entlohnung für die Ausführung anderer bzw. neuer Bauarbeiten anfällt, selbst wenn in dieser Zeit nicht im Leistungslohn gearbeitet werden könnte.
Dies wäre ein Betrag von:
80 h x 22,14 € / h = 1.771,20 €, der hinzugerechnet werden müsste.
Dann läge nach dieser Prämienform die Entlohnung in Höhe von:
12.173,20 € + 1.771,20 € = 13.944,40 € vor.
Das entspricht einer höheren Entlohnung von:
13.944,40 € ./. 13.284,00 € = 660,40 € für die Leistungsgruppe.
Tipp aus der Praxis

„Diese Variante ist die einfachste Leistungslohnform. Die Zulagen sollten nicht über Monate konstant bleiben, sondern an den Baustellenergebnissen ausgerichtet und von Zeit zu Zeit neu bestimmt werden. Nur dann kann die Leistungszulage zum Zeitlohn als Lohnanreiz bzw. Leistungsanreiz wirken.“

Wie werden Zulagen in der Kalkulation berücksichtigt?

Bauprofessor-Fachthemen
+ Fachthemen +
Formen, Verfahren, Methoden -
alles rund um „Kalkulation“
Hier auf einem Blick »
In der Kalkulation sind die gezahlten Zulagen mit zu berücksichtigen:
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

15 % sparen bei
Baupreisen und Baunormen

Gutschein-Code anfordern
Gutschein-Code anfordern
Weihnachtsrabatt
www.baupreislexikon.de www.baunormenlexikon.de

Gratis Download:Kostenlose Musterbriefe und Kalkulationshilfen

Verwandte Fachbegriffe

Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere