Tarifliche Sozialkosten
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Die tariflichen Sozialkosten umfassen an die Lohn- und Gehaltszahlungen gebundene Belastungen.
Im Einzelnen sind den tariflichen Sozialkosten zuzurechnen:
- das Entgelt für Urlaub einschließlich dem zusätzlichen Urlaubsentgelt,
- den betrieblichen Anteil für die Zusatzversorgung und tarifliche Zusatzrente sowie
- ein Beitrag für die Erstattung von Kosten der Berufsausbildung.
Ist das betreffende Unternehmen in das Umlageverfahren der Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA) einbezogen, dann besteht Beitragspflicht für die gewerblichen Arbeitnehmer. Von der Beitragspflicht befreit sind Angestellte sowie Auszubildende.
Zum Geltungsbereich der SOKA sowie im Besonderen der ULAK (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse) zählen ausschließlich Unternehmen des Baugewerbes auf Grundlage des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren (VTV). Verschiedene Gewerke werden aber nicht erfasst, beispielsweise das Dachdecker-, Glaser-, Gerüstbau-, Maler- und Parkettlegerhandwerk. Diese Betriebe zahlen die Urlaubsentgelte nicht über Umlagen, sondern als direkte Soziallöhne.
Für das Jahr 2011 gilt weiterhin – unverändert gegenüber 2010 – ein Gesamt-Beitragssatz zur ULAK für Westdeutschland von 19,8 % sowie für Ostdeutschland von 16,6 %.
Für Berlin gelten spezielle Beitragssätze, differenziert nach Berlin-West und Berlin-Ost. Sie betragen für 2010 für Berlin-West gesamt 25,8 % und Berlin-Ost gesamt 22,6 %. Als Bestandteil ist in diesen Beitragssätzen eine Sozialaufwandserstattung in Höhe von 6,85 % enthalten.
Der Berechnung der Beiträge wird die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme aller gewerblichen Arbeitnehmer zugrunde gelegt.
Die tariflichen Sozialkosten sind bei der Berechnung des Zuschlagsatzes für die Lohnzusatzkosten zu berücksichtigen.
Im Berechnungsmuster des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. erfolgt der Ausweis im Abschnitt 2.2.2. Dabei ist der auf die Bruttolohnsumme bezogene Beitragssatz an die SOKA auf die Basis Grundlöhne im Berechnungsschema umzurechnen.
Grundlage bildet folgende Berechnung:
Tarifliche Sozialkosten x (Bruttolöhne ./. 13. Monatseinkommen) 100
| = ..... %
|
Die Umlagebeiträge zur ULAK sind unmittelbar Bestandteil der tariflichen Sozialkosten. In den aufrufbaren Berechnungsformularen zur Ermittlung der Lohnzusatzkosten sind jedoch bei den nicht mit ULAK-Umlagen belegten Baubetrieben auch keine Anteile einzusetzen. In diesen Unternehmen wird folglich auch der Zuschlagsatz für die Lohnzusatzkosten im Ergebnis der Ermittlung geringer sein als in einem Baubetrieb mit ULAK-Umlage, durchschnittlich ca. 5 % bis 8 % in Ostdeutschland und ca. 7 % bis 12 % in Westdeutschland.
Zu den tariflichen Sozialkosten für die Angestellten zählen
- die Zusatzversorgung,
- die tarifliche Zusatzrente und
- das Sterbegeld nach § 6 RTV-Angestellte als Gehalt, das vom Todestag an bis zum Ablauf des Sterbemonats zu zahlen ist.
In Ostdeutschland ist sowohl die Zusatzversorgung als auch die Zusatzrente nicht tariflich bestimmt, so dass auch in der Berechnung eines Zuschlagsatzes für die Gehaltszusatzkosten meistens kein Ansatz erfolgen wird.
In den Bauunternehmen im Tarifgebiet Westdeutschland ist an die Zentralversorgungskasse (ZVK) seit 01.01.2009 ein Betrag von monatlich 67,00 € gemäß § 19 VTV (Verfahrentarifverträge) zu leisten.
In der Berechnung des Zuschlagsatzes für die Gehaltszusatzkosten ist der absolute Betrag der Zusatzversorgung auf das durchschnittliche Gehalt eines Angestellten bzw. Poliers umzurechnen und daraus ein Zuschlagsatz für die Basis Bruttogehälter zu bestimmen,
- für Angestellte:
67,00 € pro Monat x 100 % 3.826,04 € pro Monat
| = 1,75 % auf Gehälter
|
für Poliere:
67,00 € pro Monat x 100 % 3,774,44 € pro Monat
| = 1,78 % auf Gehälter
|
Bezüglich der Zusatzrente hat jeder Arbeitnehmer in Westdeutschland einen Anspruch auf einen Betrag von 30,68 € gemäß § 2 TV-TZR (Tarifvertrag – Zusätzliche Zusatzrente) pro Kalendermonat. Dabei ist aber davon auszugehen, wieviel Arbeitnehmer von der Zusatzrente Gebrauch machen. Im Durchschnitt der Musterberechnung des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. für das Jahr 2010 für den Zuschlagsatz der Gehaltszusatzkosten wird von 10 % der Arbeitnehmer für den Anspruch auf die tarifliche Zusatzrente ausgegangen.