Baurecht / BGB

Schadenersatz bei Zahlungsverzug

Liegt für eine Abschlagszahlung oder Schlusszahlung zu Bauleistungen ein Zahlungsverzug vor, kann das Bauunternehmen als Auftragnehmer vom Auftraggeber (AG) als Schuldner einerseits Verzugszinsen und weiterhin noch einen weiterführenden Schadenersatz bei Verzug geltend machen, letzteren aus:
  • Aufwendungen für Mahnungen ab der 2. Mahnung, da die 1. Mahnung nichts kosten darf,
  • Inkasso- und Rechtsanwaltskosten,
  • Gebühren für die gerichtliche Mahnung, Klage u. a.,
  • höheren Zinsen durch Kreditaufnahme wegen fehlender finanzieller Mittel aus der Nichtzahlung.
Zur notwendigen Kreditinanspruchnahme muss der entsprechende Zinsschaden bewiesen werden, z. B. durch eine Zinsbescheinigung des Kreditinstituts, aus der der betreffende Kredit, dessen Höhe, Kreditlaufzeit und Zinssatzhöhe ersichtlich sind.
Das Bauunternehmen als Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners hat auch einen Anspruch nach § 288 Abs. 5 und 6 BGB auf Zahlung einer Pauschale als Mindestverzugsschaden in Höhe von 40 €. Die Pauschale ist jedoch auf einen geschuldeten Schadenersatz anzurechnen, soweit der Gläubiger die tatsächlichen Rechtsverfolgungskosten geltend machen möchte. Eine solche Pauschale kann durch eine im Voraus getroffene Vereinbarung zwischen Unternehmen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ein Ausschluss ist im Hinblick auf die Belange des Gläubigers im Zweifel als grob unbillig anzusehen.
Die Pauschale kann nicht gegenüber Verbrauchern angesetzt werden, sie gilt praktisch nur zwischen Unternehmen. Umgekehrt kann aber auch die Pauschale nicht von einem Verbraucher gegenüber einem Unternehmen geltend gemacht werden.
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