Baurecht / BGB

Schadenersatz bei Zahlungsverzug

Liegt für eine Abschlagszahlung oder Schlusszahlung zu Bauleistungen ein Zahlungsverzug vor, kann das Bauunternehmen als Auftragnehmer vom Auftraggeber (AG) als Schuldner einerseits Verzugszinsen und weiterhin noch einen weiterführenden Schadenersatz bei Verzug geltend machen, letzteren aus:
  • Aufwendungen für Mahnungen ab der 2. Mahnung, da die 1. Mahnung nichts kosten darf,
  • Inkasso- und Rechtsanwaltskosten,
  • Gebühren für die gerichtliche Mahnung, Klage u. a.,
  • höheren Zinsen durch Kreditaufnahme wegen fehlender finanzieller Mittel aus der Nichtzahlung.
Zur notwendigen Kreditinanspruchnahme muss der entsprechende Zinsschaden bewiesen werden, z. B. durch eine Zinsbescheinigung des Kreditinstituts, aus der der betreffende Kredit, dessen Höhe, Kreditlaufzeit und Zinssatzhöhe ersichtlich sind.
Das Bauunternehmen als Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners hat auch einen Anspruch nach § 288 Abs. 5 und 6 BGB auf Zahlung einer Pauschale als Mindestverzugsschaden in Höhe von 40 €. Die Pauschale ist jedoch auf einen geschuldeten Schadenersatz anzurechnen, soweit der Gläubiger die tatsächlichen Rechtsverfolgungskosten geltend machen möchte. Eine solche Pauschale kann durch eine im Voraus getroffene Vereinbarung zwischen Unternehmen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ein Ausschluss ist im Hinblick auf die Belange des Gläubigers im Zweifel als grob unbillig anzusehen.
Die Pauschale kann nicht gegenüber Verbrauchern angesetzt werden, sie gilt praktisch nur zwischen Unternehmen. Umgekehrt kann aber auch die Pauschale nicht von einem Verbraucher gegenüber einem Unternehmen geltend gemacht werden.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Schadenersatz bei Zahlungsverzug"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen: wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB), wenn der Auftraggeber eine ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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