Baurecht / BGB

Baubeginn- und Bauausführungsverzögerungen

Wird der nach Vertrag vereinbarte bzw. vom Auftraggeber geforderte Baubeginn sowie die Bauausführung zu den vereinbarten Ausführungsfristen durch den Auftragnehmer verzögert, so werden diese Tatbestände Rechtsfolgen nach sich ziehen:
  • Tatbestände:
    • Verzögerung des Beginns der Ausführung (Verschulden nicht erforderlich),
    • Verzug der Vollendung (Verschulden erforderlich),
    • ungenügende Abhilfe von Verzögerungen während der Bauzeit (Verschulden nicht erforderlich).
  • Rechtsfolgen:
    • Schadenersatz bei Verlangen des Auftraggebers, wenn der Bauvertrag aufrecht erhalten bleibt,
    • Vertragsstrafe, sofern vereinbart,
    • Nachfristsetzung zur Vertragserfüllung mit Androhung einer Kündigung,
    • Kündigung nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist.
Kommt der Auftragnehmer nicht der Aufforderung des Auftraggebers zum Baubeginn fristgemäß nach, dann kann er mit der Vollendung in Verzug kommen. Der Auftraggeber kann zunächst dem Auftragnehmer eine Nachfrist zum Baubeginn setzen, verbunden mit der Androhung, nach fruchtlosem Verstreichen auch der Nachfrist dem Auftragnehmer den Bauauftrag zu entziehen. Eine Nachfrist kann ggf. entfallen, wenn der Auftragnehmer selbst unmissverständlich erklärt, dass er mit der Ausführung nicht beginnen wird. Für einen ggf. erforderlichen späteren Beweis sollte auch in einem solchen Fall schriftlich eine Nachfrist durch den Auftraggeber gesetzt werden.
Lässt der Auftragnehmer die vom Auftraggeber vorgegebene Nachfrist für den Baubeginn ebenfalls fruchtlos verstreichen, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Bauauftrag gemäß § 5 Abs. 4 VOB/B entziehen. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall ein außerordentliches Recht zur Kündigung des Bauvertrags nach § 8 Abs. 3 VOB/B zu.
Lässt die Aufsicht und Kontrolle seitens des Auftraggebers erkennen, dass der Auftragnehmer seinen Pflichten nicht zügig nachkommt und die Einhaltung von Ausführungsfristen gefährdet ist, kann der Auftraggeber Abhilfe verlangen. Der Auftragnehmer hat dann erforderliche Maßnahmen umzusetzen, die Ausführung zu beschleunigen und die Fristen zu sichern. Mangelhafte materielle Voraussetzungen liegen meistens beim Einsatz von Arbeitskräften vor, ggf. kann es auch den Einsatz spezieller Baugeräte und Bauteile betreffen.
Bei den Rechtsfolgen für den Auftragnehmer muss aber der Auftraggeber darstellen und nachweisen, dass er für die Tatbestände keine Schuld trägt. Andererseits können und werden oft zusätzliche Leistungen, Leistungsänderungen und ggf. erhebliche Mengenmehrungen bei ausgeschriebenen Leistungspositionen Einfluss auf die angeführten Tatbestände haben, die eine Überschreitung von Fristen rechtfertigen. In diesen Fällen liegt die Last der Darlegung beim Auftragnehmer.
Für öffentliche Bauaufträge sind im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) in den Formblättern 461 bis 463 und dazugehörigen Richtlinien typische Sachverhalte aufgeführt, die ein vertragsrechtliches Einschreiten des Auftraggebers erfordern.
Dafür ist ein dreistufiges Verfahren vorgesehen:
  1. Mahnung des Auftragnehmers mit datumsmäßiger Fristsetzung.
    Eine solche Mahnung kann entfallen, wenn bereits eine Vertragsfrist überschritten wurde und damit Verzug eingetreten ist. Dennoch sollte auch in diesem Fall eine zusätzliche Mahnung erfolgen. Im VHB-Bund, Ausgabe 2008 ist dafür der „Vordruck 461-Mahnung“ vorgesehen, der auch über mögliche Fallgestaltungen aussagt.
  2. Kündigungsandrohung mit Nachfristsetzung.
    Sie hat eine jeweils für den Einzelfall angemessene, datumsmäßig bestimmte Nachfristsetzung zu enthalten. Im VHB-Bund, Ausgabe 2017 dient dafür das „Formblatt 462-Verzug“, das wiederum Gestaltungsaussagen bietet.
  3. Kündigung, zu sehen in Verbindung mit den Regelungen zum § 8 VOB/B in einem VOB-Vertrag.
    Eine Kündigung kann erst nach fruchtlosem Ablauf der in der Androhung bestimmten Nachfrist (frühestens am Tag nach Ablauf der Nachfrist) erfolgen.
Während der Bauzeit können auch verschiedene Störungen des Bauablaufs eintreten, die ggf. von beiden Vertragspartnern verursacht wurden. Eine Behinderung des Bauablaufs muss aber nicht zwangsläufig eine längere Bauzeit bedeuten. Durch den Auftragnehmer sind alle nur möglichen Maßnahmen vorzusehen, um die Ausführung fortzuführen und wieder termingerecht zu werden. Möglicherweise kann dem Auftragnehmer durch einen erhöhten materiellen Einsatz und zusätzlichen Kapazitäten ein Schaden entstehen.
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