Bauabrechnung

Vereinbarung zur Schlussrechnung

Der Auftragnehmer legt dem Auftrageber nach Fertigstellung und Abnahme der Bauleistung die Schlussrechnung vor. Anschließend wird der Auftraggeber die Schlussrechnung prüfen und danach den Schlusszahlungsbetrag feststellen.
Die Zusammenstellung zur Aufrechnung über die schließlich an den Auftragnehmer zu zahlende Schlusszahlung kann und wird in der Baupraxis meistens in Form aufbereitet. Beispiele werden unter den Links angeführt.
Der Auftraggeber nimmt die Aufstellung vor und übermittelt sie an den Auftragnehmer. Auf dieser Grundlage ist nachvollziehbar, welcher Betrag und nach welchen Aufrechnungen bzw. welche Gegenforderungen zur Zahlung kommt.
In der Vereinbarung sollte durch die Vertragspartner mit verbindlich bestimmt werden, dass durch die Partner weitere gegenseitige Forderungen ausgeschlossen sind. Ausgenommen hiervon sind in der Regel Forderungen aus eventuellen Mängelansprüchen des Auftraggebers.
Schließlich sei noch darauf verwiesen, dass analoge Vereinbarungen ebenfalls und in gleichem Maße getroffen werden können, wenn es sich um abgeschlossene Teile der Leistung nach einer Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen handelt und diese endgültig nach § 16 Abs. 4 VOB/B festgestellt und bezahlt werden.
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