Bauabrechnung

Vereinbarung zur Schlussrechnung

Der Auftragnehmer legt dem Auftrageber nach Fertigstellung und Abnahme der Bauleistung die Schlussrechnung vor. Anschließend wird der Auftraggeber die Schlussrechnung prüfen und danach den Schlusszahlungsbetrag feststellen.
Die Zusammenstellung zur Aufrechnung über die schließlich an den Auftragnehmer zu zahlende Schlusszahlung kann und wird in der Baupraxis meistens in Form aufbereitet. Beispiele werden unter den Links angeführt.
Der Auftraggeber nimmt die Aufstellung vor und übermittelt sie an den Auftragnehmer. Auf dieser Grundlage ist nachvollziehbar, welcher Betrag und nach welchen Aufrechnungen bzw. welche Gegenforderungen zur Zahlung kommt.
In der Vereinbarung sollte durch die Vertragspartner mit verbindlich bestimmt werden, dass durch die Partner weitere gegenseitige Forderungen ausgeschlossen sind. Ausgenommen hiervon sind in der Regel Forderungen aus eventuellen Mängelansprüchen des Auftraggebers.
Schließlich sei noch darauf verwiesen, dass analoge Vereinbarungen ebenfalls und in gleichem Maße getroffen werden können, wenn es sich um abgeschlossene Teile der Leistung nach einer Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen handelt und diese endgültig nach § 16 Abs. 4 VOB/B festgestellt und bezahlt werden.
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Kumulierte Abrechnung

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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Vereinbarung zur Schlussrechnung"

Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nac...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf e...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.2. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche siche...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung — gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist — die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart wer...
- DIN-Norm im Originaltext -
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