Vom Wegfall von Bauleistungen wird allgemein gesprochen, wenn einzelne Leistungspositionen eines nach Einheitspreisen (EP) abzurechnenden Bauvertrags als vertraglich geschuldete Leistungen nicht ausgeführt werden. Das kann sowohl bei einem VOB-Vertrag als auch bei einem Werkvertrag nach BGB eintreten. Für einen Wegfall von Bauleistungen können als Gründe maßgebend sein:
der Auftraggeber will die Leistungsposition bzw. Teilleistungen selbst übernehmen und erbringen,
Bauleistungen werden durch den Auftraggeber anderweitig vergeben,
der Auftraggeber liefert Bau-, Bauhilfs- und Baubetriebsstoffe selbst.
Bei Wegfall von Leistungen hat das Bauunternehmen als Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch,
Beim Vergütungsanspruch nach VOB bliebe zu prüfen, ob der volle Wegfall einer Leistungsposition einer Mindermenge gleichkommt. Nach einem Urteil des BGH vom 26.01.2012 (Az: VII ZR 19/11) kann auch eine ersatzlos wegfallende Leistungsposition als Null-Position eine Mindermenge bedeuten, wenn im Einheitspreisvertrag ein Fall der vom Regelungsinhalt nach § 2 Abs. 3, Nr. 3 VOB/B dieser Vertragsklausel erfasste Äquivalenzstörung vorliegt. Diese Entscheidung wurde im "Leitfaden zur Vergütung von Nachträgen" in Richtlinie 510 im VHB-Bund (2017) und zugleich auch bei einer Ausgleichsberechnung bei Nachträgen nach VOB in den Beispielrechnungen in Tz 7.6 hinsichtlich der Unterdeckung von Gemeinkosten und Gewinn sowie von betriebsbezogenem Wagnis berücksichtigt. Das Bauunternehmen sollte vom Auftraggeber eine Aussage fordern, ob die evtl. "überfällige" Leistungsposition ausgeführt werden soll oder nicht. Ordnet der Auftraggeber daraufhin den Wegfall an, dann kann stets von einer Teilkündigung ausgegangen werden, so:
Das Bauunternehmen hat dann die betreffenden Leistungen nach dem Willen des Auftraggebers nicht mehr auszuführen. Eine sinngemäße Anwendung des § 2 Abs. 3, Nr. 3 VOB/B wäre nicht mehr gegeben.
Im Handbuch zur Vergabe von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) wird in Teil 3 unter Tz. 3.11 der "Wegfall von Bauleistungen" nicht mehr als Nachtragsart, sondern als Sachverhalt einer "Teilkündigung" mit Vergütungsanspruch angesehen, wonach dann die Einbeziehung in die Gemeinkostenausgleichsberechnung entfallen soll.
Zum Umfang des Vergütungsanspruchs bei einem BGB-Bauvertrag sei noch verwiesen auf § 648 BGB, wonach "zu vermuten ist", dass dem Bauunternehmer 5 % der auf den nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.