Bauabrechnung

Abrechnung von Bauleistungen

Die Abrechnung von Bauleistungen ist Voraussetzung für die Vergütung. Dabei sind u. a. die Anforderungen nach VOB Teil B und BGB sowie die Fristen, um die Schlussrechnung zu beachten.

Bedeutung der Abrechnung von Bauleistungen

Der Begriff „Abrechnung“ wird im Bauwesen unterschiedlich verstanden – je nach Perspektive der Beteiligten.
Dies gilt insbesondere für:
  • Bauherren und bauausführende Unternehmen sowie
  • Ingenieure und Kaufleute.
Für das Bauunternehmen als Auftragnehmer steht die Rechnungslegung im Vordergrund.
Dazu gehören u. a.:
Bauleiter und Poliere verbinden die Abrechnung in erster Linie mit dem Aufmaß zur Ermittlung der ausgeführten Mengen. Kaufleute denken vor allem an die Prüfung der Rechnung und die daraus folgende Zahlung.
Unabhängig davon gilt: Das Bauunternehmen ist verpflichtet, die ausgeführten Leistungen prüfbar abzurechnen. Diese Verpflichtung besteht sowohl bei Bauverträgen nach der VOB Teil B als auch nach dem BGB.
Im Bauwesen gibt es zwei wesentliche Formen der Abrechnung:
Wird ein Bauvertrag vorzeitig gekündigt, sind die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen abzurechnen. Für die Rechnungsstellung gelten darüber hinaus besondere Regelungen, u. a.:
Die Abrechnung von Bauleistungen bildet die Grundlage für die Vergütung erbrachter Bauleistungen.
Die Abrechnung von Bauleistungen bildet die Grundlage für die Vergütung erbrachter Bauleistungen. Bild: © f:data GmbH

Regelungen zur Abrechnung nach VOB

Bei Bauverträgen nach der VOB Teil B regelt insbesondere § 14 VOB Teil B die Anforderungen an die Abrechnung. Dazu gehören die prüfbare Aufstellung der erbrachten Leistungen, die erforderlichen Nachweise sowie die Fristen für die Einreichung der Schlussrechnung.
Weitere Regelungen zur Abrechnung enthält die VOB Teil B für besondere Vertragssituationen, z. B. bei:
  • Behinderungen in § 6,
  • Kündigungen in §§ 8 und 9,
  • Vertragsstrafe in § 11 oder
  • Stundenlohnarbeiten in § 15.
Bei öffentlichen Bauaufträgen sind zusätzlich spezielle Vorgaben zu beachten, so bei Baumaßnahmen im:
  • Hochbau die Regelungen des Vergabe- und Vertragshandbuchs des Bundes (VHB-Bund), insbesondere Abschnitt 450 „Abrechnung“ sowie die Richtlinie 451 mit dem zugehörigen Formblatt für Datenträger der Abrechnung und
  • Straßen- und Brückenbau nach dem „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)“ im Richtlinientext unter Abschnitt 2.3 – Abrechnung – mit konkreten Anforderungen zur gemeinsamen Feststellung zum Aufmaß und unter Tz. 2.3.10 zur Bauabrechnung mit IT-Anlagen.

Regelungen zur Abrechnung nach BGB

Für einen Bauvertrag nach BGB sind insbesondere zwei Vorschriften maßgebend:
  • in § 632a Abs. 1 BGB, wonach die ausgeführten Leistungen durch eine Aufstellung nachzuweisen sind, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen soll, und
  • in § 650g Abs. 4 Nr. 2 BGB, dass der Bauunternehmer dem Besteller vor Entrichtung der Vergütung eine prüfbare Schlussrechnung zu erteilen hat.
Eine Abrechnung gilt als prüfbar, wenn sie die erbrachten Leistungen übersichtlich darstellt und für den Bauherrn bzw. Besteller nachvollziehbar ist. Welche Anforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, hängt ab von Art, Umfang und Komplexität der Baumaßnahme.
Nach § 650g BGB gilt eine Abrechnung mit Schlussrechnung als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat.
Tipp aus der Praxis
„Auf jeden Fall sollten zur Abrechnung analoge Belege bzw. Nachweise zur Mengenermittlung wie ein Aufmaß verlangt und vorgelegt werden, ggf. untersetzt mit zusätzlichen Abrechnungszeichnungen.“
Für eine nachvollziehbare Abrechnung sollten Belege zur Mengenermittlung, insbesondere ein Aufmaß und gegebenenfalls ergänzende Abrechnungszeichnungen, vorgelegt werden. Grundlage für das Aufmaß sind die Regelungen der ATV / DIN 18299 bis 18459 in der VOB Teil C. Die Vertragspartner können außerdem vereinbaren, die für die Abrechnung erforderlichen Feststellungen gemeinsam vorzunehmen.
Liegt der Baumaßnahme ein Einheitspreisvertrag zugrunde, dann liefert er praktisch die Grundlage für die:
  • Leistungsabrechnung durch den Bauunternehmer als Anspruch auf Vergütung sowie
  • Überwachung und Kontrolle durch den Bauherrn vor Veranlassung von Zahlungen.

Fristen für die Schlussrechnung

Der Termin für die Einreichung der Schlussrechnung kann zwischen den Vertragspartnern vertraglich vereinbart werden. Wurde bei einem Bauvertrag nach VOB Teil B keine Frist festgelegt, gelten die Regelungen nach § 14 Abs. 3 VOB Teil B. Die Frist richtet sich dabei nach der Dauer der Bauausführung.
Bei einer Ausführungsdauer von höchstens drei Monaten ist die Schlussrechnung z. B. spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung beim Auftraggeber einzureichen. Die Frist verlängert sich jeweils um 6 Werktage für weitere drei Monate Ausführungsdauer.
Wird die Schlussrechnung vom Auftragnehmer nicht fristgerecht vorgelegt, kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Erstellung der Abrechnung setzen. Die Länge dieser Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach Umfang und Art der ausgeführten Bauleistungen.
Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB Teil B wird die Schlussrechnung spätestens 30 Tage nach ihrem Zugang beim Auftraggeber fällig. Erhebt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist – in begründeten Fällen spätestens innerhalb von 60 Tagen – keine Einwendungen gegen die Prüfbarkeit, kann er sich später nicht mehr auf eine fehlende Prüfbarkeit berufen.

Abrechnung durch den Bauherrn

Legt der Auftragnehmer die Schlussrechnung trotz gesetzter Nachfrist nicht vor, kann der Bauherr als Auftraggeber bei einem VOB-Vertrag nach § 14 Abs. 4 VOB Teil B die Rechnungslegung selbst übernehmen und die Schlussrechnung aufstellen.
Daraus folgend steht dem Auftraggeber auch das Recht auf Erstattung der Kosten für die Rechnungserstellung zu. Dazu gehören z. B. Sach- und Personalkosten einschließlich Nebenkosten. Kosten für die Prüfung der selbst erstellten Rechnung sind davon jedoch nicht umfasst.
Tipp aus der Praxis
„Sollte im Bauvertrag durch den Auftraggeber eine Klausel in der Form mit aufgenommen worden sein, dass dem Auftragnehmer im Falle einer Selbstaufstellung durch den Auftraggeber kein Recht auf Einsprüche zusteht bzw. der Auftragnehmer darauf dann verzichtet, so handelt es sich allgemein um eine unwirksame Geschäftsbedingung.“
Erhält der Bauherr vom Bauunternehmen keine ordnungsgemäße Schlussrechnung, kann er die Erstellung der Abrechnung gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen.
Anders verhält es sich bei einer Abrechnung nach Gutschriftsverfahren (Gutschrift als Rechnungsangabe), wenn sich die Vertragspartner darauf geeinigt haben. Für diese Abrechnungsart sind Voraussetzungen zu erfüllen.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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Übersicht bei Rechnungen mit nextbau. Bild: © f:data GmbH
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Abrechnung von Bauleistungen"

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