Lohn / Tarif / Rente

Sozialkassen der Bauwirtschaft

Sozialkassen der Bauwirtschaft sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (betreffende Arbeitgeberverbände und IG BAU). Für Bauunternehmen im Geltungsbereich des Bundestarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) und vorwiegend des Bauhauptgewerbes ist maßgebend die SOKA-Bau mit Sitz in Wiesbaden. Sie bietet folgende Leistungen:
  • Sicherung von Urlaubsansprüchen (Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld) für die gewerblichen Arbeitnehmer über ULAK (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse),
  • Leistungsbereich Zusatzversorgung (ZVK-Bau),
  • Überbetriebliche Altersversorgung mit der Tariflichen Zusatzrente (TZR),
  • Finanzierung der Berufsausbildung der Auszubildenden,
  • Absicherung von Wertguthaben aus der Arbeitszeitflexibilisierung.
Leistungen zum Urlaubsverfahren werden anstelle von der ULAK analog auch erbracht für Bauunternehmen mit Sitz:
  • im Freistaat Bayern durch die "Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes (UKB)",
  • im Land Berlin durch die "Sozialkasse des Berliner Baugewerbes (SOKA-Bau Berlin)".
Neben der SOKA-Bau sichert das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG II vom 16. Mai 2017) auch die Rechtsgrundlage für weitere Gewerke wie für das Maler- und Lackiererhandwerk, das Dach-, Gerüstbauer-, Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (GaLaBau), Betonsteingewerbe, die Steine- und Erden-Industrie nebst Betonsteinhandwerk und Ziegelindustrie. Für diese Gewerke sind teils gewerkebezogene Sozialkassen maßgebend und teils unterschiedlich hohe Beitragssätze, beispielsweise angeführt unter SOKA-Dachdeckerhandwerk , SOKA-Gerüstbaugewerbe und Malerkasse für das Maler- und Lackiererhandwerk.
Grundlage für das Sozialkassensystem bildet die allgemeinverbindliche Fassung des "Tarifvertrags vom 29. Januar 2021 zur Änderung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 28. September 2018", abgeschlossen zwischen den Tarifvertragsparteien und in Kraft seit 1. Januar 2021. Nähere Erläuterungen erfolgen unter Sozialkassenverfahren im Baugewerbe sowie speziell unter Spitzenausgleichsverfahren der SOKA. Zum 1. Januar 2019 trat auch ein neu gefasster "Tarifvertrag über die Berufsausbildung im Baugewerbe (BBTV vom 28. September 2018)" in Kraft, der eine Anhebung der Erstattungsbeträge für die überbetriebliche Ausbildung nach § 24 Abs. 1 und 2 im BBTV vorsieht, ausführlicher erläutert unter Berufsausbildung in der Bauwirtschaft.
Sozialkassen der Bauwirtschaft
Bild: © f:data GmbH
Auf dieser Grundlage übernehmen die Sozialkassen Aufgaben der sozialen Sicherung der Bauarbeiter. Aufgabe der Sozialkassen ist es, folgende Ansprüche an die Arbeitnehmer zu gewähren bzw. Zahlungen zu leisten:
  • Auszahlung der Urlaubsvergütung der gewerblichen Arbeitnehmer,
  • Erstattung der Ausbildungskosten für Auszubildende,
  • Zusatzversorgung als soziale Sicherheit im Alter.
Die Bauunternehmen sind verpflichtet, monatlich Beiträge als Umlagen an die Sozialkassen zu leisten, aus denen danach die Sozialleistungen für die Arbeitnehmer und die Berufsausbildung finanziert und den Bauunternehmen wiedererstattet werden. Von der Beitragspflicht befreit sind Auszubildende. Der Berechnung der Beiträge im Sozialkassenverfahren wird die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme aller gewerblichen Arbeitnehmer zugrunde gelegt.
Neu ab 2021 ist von den Unternehmen ein Berufsbildungsbeitrag im Baugewerbe nach § 17 im VTV an die Einzugsstelle für jeden laut Arbeitsvertrag beschäftigten Angestellten (nicht jedoch für geringfügig Beschäftigte) in Höhe von monatlich 18 € zur Finanzierung der Berufsausbildung abzuführen.
Der Beitragseinzug für die ULAK-Umlagen erfolgt durch die ZVK-Bau (Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes). Ab 2021 ist auch die Abführung eines Beitrags an die Einzugsstelle durch das Unternehmen zu leisten.
Die Beitragssätze zur SOKA-Bau, differenziert nach den Bautarifgebieten Deutschland-Ost, -West und Land Berlin werden jährlich überprüft und ggf. neu angepasst wie bereits vorbestimmt bis zum Jahr 2022 nach folgender Zusammensetzung für West und Ost:
Jahr20212022
Urlaub15,415,2
Berufsausbildung2,42,4
ZVK West33,2
ZVK Ost1,11,1
gesamt D - West20,820,8
gesamt D - Ost18,918,7
Für das Tarifgebiet Berlin gelten spezielle SOKA-Beitragssätze, ebenfalls differenziert nach Berlin-West gesamt 25,75 % und Berlin-Ost gesamt 23,75 %, worauf näher unter SOKA-Bau Berlin eingegangen wird. Weitere Beitragssätze werden jeweils durch die eigenständigen Sozialkassen wie für die Dachdecker, Gerüstbauer, Maler- und Lackierer (Malerkasse) u. a. festgelegt.
Die Pflicht zur Abführung von Beiträgen an die Sozialkassen der Bauwirtschaft gilt auch dann, wenn eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. Dazu erging ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht vom 17. April 2013 (Az.: 10 AZR 185/12) mit der Aussage, dass ein Verleiher, der ohne Erlaubnis Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) an ein Unternehmen des Baugewerbes zur Arbeitsleistung überlässt, den Sozialkassen des Baugewerbes die Beiträge schuldet.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Verwandte Fachbegriffe

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere