BW- Kennzahlen

Wirtschaftlicher Umsatz im Bauhandwerk

Der wirtschaftliche Umsatz ist im Bauhandwerk die Bezugsbasis für die Gewinn-Richtsätze der Finanzverwaltung. Er dient der Verprobung von Umsatz und Gewinn sowie der Schätzung bei fehlender Buchführung und Nachweisen.

Wozu dient der wirtschaftliche Umsatz?

Der wirtschaftliche Umsatz dient als wichtige betriebswirtschaftliche Kennziffer vor allem in kleinen Betrieben des Handwerks für die
Richtsätze werden vom Bundesministerium der Finanzen als Richtsatzsammlung herausgegeben, zuletzt als "Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2025" mit BMF-Schreiben vom 26. Mai 2026. 
Die Richtsätze gehen davon aus, dass der Betrieb unter normalen Verhältnissen arbeitet. Für 13 Gewerbeklassen des Baugewerbes, z. B. Dachdecker, Gerüstbauer, Zimmerer und GaLabau des Baugewerbes werden eigene Richtsätze ausgewiesen.
Weitere Erläuterungen finden Sie hier unter: Gewinn-Richtsätze zur Besteuerung im Bauhandwerk
Der wirtschaftliche Umsatz dient der Gewinnverprobung und bei fehlenden Unterlagen der Gewinnschätzung.
Der wirtschaftliche Umsatz dient der Gewinnverprobung und bei fehlenden Unterlagen der Gewinnschätzung. Bild: © f:data GmbH

Was gilt als wirtschaftlicher Umsatz?

Gewinn-Richtsätze werden in Prozent nach verschiedenen Gewinnarten zur Bezugsbasis des wirtschaftlichen Umsatzes (einschließlich Material) ausgewiesen. Im Sinne der Richtsätze ist der wirtschaftliche Umsatz die Jahresleistung des Betriebs zu Verkaufspreisen, ohne Umsatzsteuer.
In den Umsatz sind bei den Betrieben des Bauhandwerks zusätzlich einzubeziehen:
  • unfertige Bauleistungen und Fertigerzeugnisse aus eigener Herstellung, bewertet zu Verkaufspreisen. Diesen Leistungen werden auch Material- und Lohnkosten gegenübergestellt.
  • bereits vom Auftraggeber bzw. Besteller erhaltene bzw. eingegangene Abschlagszahlungen mit den Nettowerten, d.h. ohne Umsatzsteuer
  • Kundenforderungen und Vorauszahlungen des Auftraggebers, die im Umsatz zu verrechnen sind
  • sonstige branchenübliche Leistungen, z.B. Verwertung von Material und Abfällen u.a.
Die unfertigen und fertigen Leistungen sowie die Erzeugnisse werden einbezogen, weil für sie bereits Löhne und Materialkosten angefallen sind. So lassen sich Leistungen und Kosten vergleichen.
Die Verkaufspreise entsprechen den Abschlagsrechnungen des Bauhandwerkers. Sind keine Verkaufspreise vereinbart, kann stattdessen mit den Herstellungskosten nach § 6 EStG bewertet werden, zuzüglich:

Was zählt nicht zum wirtschaftlichen Umsatz?

Nicht zum wirtschaftlichen Umsatz zählen:
  • den Kunden gewährte Preisnachlässe
  • Forderungsverluste
  • Einnahmen aus Hilfsgeschäften
  • Einnahmen aus in Vorjahren ausgebuchten Kundenforderungen
  • Einnahmen aus nicht branchenüblichen Leistungen, z.B. aus ehrenamtlicher Tätigkeit
  • Einnahmen aus gutachterlicher Tätigkeit
  • unentgeltliche Wertabgaben
  • Leistungen an die Beschäftigten
  • Leistungen für eigene betriebliche Zwecke bzw. Eigeninvestitionen.
Erfolgten im Geschäftsjahr z.B. unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen), so ist der wirtschaftliche Umsatz bei der Gewinnverprobung nach Richtsätzen für die Gewerbeklassen als "Normalisierung" zu kürzen, z.B. nach Tz. 11 in der Richtsatzsammlung um 6.000 € für Sachentnahmen.

Wirtschaftlicher Umsatz nach unterschiedlicher Höhe

Die Richtsätze unterscheiden je nach Gewerbeklasse 2 bis 4 Größenstufen des wirtschaftlichen Umsatzes. Für jede Stufe werden Prozentsätze für die Gewinnkennziffern ausgewiesen.
  • Beispiel: Bauunternehmen allgemein (bei Materiallieferung):
    • wirtschaftlicher Umsatz bis 200.000 €
    • wirtschaftlicher Umsatz über 200.000 € bis 500.000 € und
    • wirtschaftlicher Umsatz über 500.000 € 

Beispiel: Gewinn-Richtsätze für Gewerbe-Zimmerei

Die Richtsätze sind nach der Größe des wirtschaftlichen Umsatzes gestaffelt. Für jede Größenstufe legt die Richtsatzsammlung Prozentwerte fest, bezogen auf den wirtschaftlichen Umsatz:
  • Rohgewinn I und II
  • Halbreingewinn
  • Reingewinn
Als Beispiel dienen hier die Werte für das Zimmerei-Gewerbe nach der o.a. Richtsatzsammlung in Prozent:
Die Richtsätze unterscheiden nach der Höhe des wirtschaftlichen Umsatzes.
Die Richtsätze unterscheiden nach der Höhe des wirtschaftlichen Umsatzes. Bild: © f:data GmbH
„Die Richtsätze zu den ausgewiesenen Gewinnen sind nicht vergleichbar mit den kalkulatorischen Ansätzen für Gewinn und Wagnis (W&G) in der Angebotskalkulation für Bauaufträge. In den Richtsätzen fehlt mindestens noch der kalkulatorische Unternehmerlohn des Einzelunternehmers, der ja kein reguläres Gehalt erhält.“

Wie der Waren- und Materialeinsatz die Richtsätze beeinflusst

Der Anteil des Waren- und Materialeinsatzes bestimmt wesentlich die Höhe des wirtschaftlichen Umsatzes. Dadurch wirkt er auch auf den Rohgewinn und die weitere Gewinnarten. Dazu gehört:
  • die steuerlichen Anschaffungskosten für den Waren- und Materialeinsatz, jeweils ohne abziehbare Vorsteuer. Abzuziehen sind unentgeltliche Wertabgaben und Leistungen an das Personal sowie für eigenbetriebliche Zwecke
  • Nebenkosten bis zur Einlagerung einschließlich von Frachtkosten, Transportversicherungen, von Umlagerungen
  • von Dritten ausgeführte Werklieferungen und Leistungen, in Baubetrieben z.B. von Nachunternehmern (NU).
Zum Waren- und Materialeinsatz gehören nicht:
  • Betriebsstoffe (z. B. Energie- und Brennstoffe)
  • Gebühren, z. B. für Sperrungen, Ablagerungen auf Kippen
  • außergewöhnliche Teilwertabschreibungen.
Sollten bereits vom Bauunternehmer Anzahlungen für einen Waren- und Materialeinsatz erfolgt sein oder Schulden gegenüber Lieferanten vorliegen, dann sind sie mit den Nettowerten, d.h. ohne abziehbare Vorsteuer anzusetzen.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Wirtschaftlicher Umsatz im Bauhandwerk"

Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.2. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche siche...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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